umwelt-online: BauprüfVO Hessen (1)

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BauVorlVO - Bauvorlagenverordnung
- Hessen -

Vom 17. Dezember 1994
(GVBl. I S. 1994 S. 828; 18.06.2002 S. 274aufgehoben)
GVBl. II 361-100


Auf Grund des § 64 Abs. 2 Satz 3 und 4, des § 65 Abs. 2, des § 73 Abs. 4, des § 74 Abs. 9 und des § 75 Abs. 4 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 86 Abs. 7 der Hessischen Bauordnung vom 20. Dezember 1993 (GVBl. I S. 655), und auf Grund des § 50 des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 19. September 1980 (GVBl. I S. 309), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 1994 (GVBl. I S. 425), wird verordnet:

§ 1 Allgemeines

(1) Dem Bauantrag sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beizufügen

  1. der Lageplan,
  2. die Freiflächenplanung,
  3. die Bauzeichnungen,
  4. die Baubeschreibung oder die Beschreibung der Anlage,
  5. der Nachweis der Standsicherheit, des Wärmeschutzes sowie die anderen bautechnischen Nachweise,
  6. die Darstellung der Grundstücksentwässerung und
  7. der Nachweis der Bauvorlagenberechtigung.

(2) Die Bauvorlagen sind in dreifacher Ausfertigung beizufügen; für den Nachweis der Standsicherheit, des Wärmeschutzes sowie die anderen bautechnischen Nachweise genügen zwei Ausfertigungen. Ist die Gemeinde nicht untere Bauaufsichtsbehörde, sind die Bauvorlagen mit Ausnahme der in Abs. 1 Nr. 5 genannten Vorlagen in vierfacher Ausfertigung beizufügen. Ist für die Prüfung des Bauantrages die Beteiligung anderer Behörden oder Dienststellen erforderlich kann die Bauaufsichtsbehörde die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen.

(3) Die Bauvorlagen müssen so beschaffen sein, daß auf ihnen Stempelaufdrucke, Prüfvermerke und ähnliche Eintragungen unverwischbar haften. Sie müssen einschließlich eines 2,5 cm breiten Heftrandes 210 mm x 297 mm (DIN A4) groß oder entsprechend gefaltet sein.

(4) Die Bauvorlagen müssen den von der obersten Bauaufsichtsbehörde bekanntgemachten Vordrucken entsprechen. Die Bauaufsichtsbehörde kann weitere Vordrucke verlangen und bestimmen, daß Bauvorlagen in bestimmter Ordnung eingereicht werden.

(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist, insbesondere ein Gutachten bei baulichen Anlagen auf altlastenverdächtigen Flächen oder auf Altlasten, einen Nachweis über den Fortfall der Herstellungspflicht für Stellplätze für Kraftfahrzeuge oder Garagen und über die Zahlung eines Geldbetrages, die Vorlage von Immissionsprognosen, wenn im Einwirkungsbereich der Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes schädliche Umwelteinwirkungen entstehen können, sowie auch Übersichtspläne, Schaubilder, Lichtbilder, Modelle und Höhenpläne. Anstelle von nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bauvorlagen können auch andere Bauvorlagen verlangt werden, soweit sie für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind.

§ 2 Lageplan

(1) Der Lageplan ist auf der Grundlage der Liegenschaftskarte aufzustellen. Ein kleinerer Maßstab als 1: 500 ist nur zulässig, wenn er mit dem Maßstab der Liegenschaftskarte oder der an ihrer Stelle gültigen Karte in einem Bodenordnungsverfahren übereinstimmt und zu einer eindeutigen Darstellung der Angaben nach Abs. 2 ausreicht; er darf 1:1000 nicht unterschreiten. Der Lageplan muß außer dem Grundstück, auf dem das Vorhaben ausgeführt werden soll (Baugrundstück), die benachbarten und die sonstigen für die öffentlich-rechtliche Beurteilung bedeutsamen Grundstücke (umliegenden Grundstücke) erfassen. Wird der Lageplan nicht von einer zur Ausführung von Katastervermessungen befugten Stelle angefertigt, müssen die Angaben nach Abs. 2 Nr. 1 bis 5 durch das Katasteramt beglaubigt sein; für die Angaben nach Abs. 2 Nr. 5 reicht es aus, wenn sich die Beglaubigung auf die Darstellung der vorhandenen baulichen Anlagen bezieht.

(2) Der Lageplan enthält

  1. den Maßstab und die Nordrichtung,
  2. die Bezeichnung des Baugrundstücks und der umliegenden Grundstücke nach Straße und Hausnummer sowie nach Grundbuch und Liegenschaftskataster unter Angabe der Eigentumsverhältnisse,
  3. die Grenzen des Baugrundstücks, seine Maße und seinen Flächeninhalt nach dem Liegenschaftskataster und, soweit erforderlich, auch die Höhenlage über einem angegebenen Bezugspunkt oder über Normalnull; die Höhenangaben müssen Hangneigungen von 15° und mehr erkennen lassen,
  4. die an das Baugrundstück angrenzenden öffentlichen Grün- und Wasserflächen, die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen mit Breite, bei Straßen die Straßengruppe, die Abstände der geplanten baulichen Anlagen zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, soweit erforderlich die Höhenlagen,
  5. die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und den umliegenden Grundstücken,
  6. Art und Maß der Nutzung, die Anzahl der Vollgeschosse und die Dachform der vorhandenen baulichen Anlagen auf den umliegenden Grundstücken,
  7. Art und Maß der Nutzung, die Anzahl der Vollgeschosse, die Dachform, die Abstandsflächen mit dem Maß H je Außenwand sowie die Abstände der vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück,
  8. die geplanten baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück unter Angabe der Außenmaße, der Anzahl der Vollgeschosse, der Dachform, der Höhenlage des Erdgeschoßfußbodens zur Straße, der Abstandsflächen mit dem Maß H je Außenwand sowie der Abstände,
  9. Kulturdenkmäler auf dem Baugrundstück und den umliegenden Grundstücken, soweit sie in einer Denkmaltopographie erfaßt werden,
  10. die das Baugrundstück betreffenden Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer anderen Satzung über Art und Maß der baulichen Nutzung sowie die Baulinien und Baugrenzen,
  11. Flächen der Grundstücke, die von Baulasten betroffen sind,
  12. Flächen der Grundstücke, für die ein Altlastenverdacht besteht oder die als Altlast festgestellt sind, sowie Art und Umfang der Verunreinigung, soweit bekannt, und
  13. Brunnen, Dungstätten, Freileitungen, unterirdische Leitungen und unter- und oberirdische ortsfeste Behälter im Freien für Gas, wassergefährdende oder brennbare Flüssigkeiten unter Angabe ihrer Zweckbestimmung auf dem Baugrundstück und, soweit erforderlich, auf den umliegenden Grundstücken und deren Abstände zu den geplanten baulichen Anlagen, sowie Hydranten und andere Wasserentnahmestellen für Feuerlöschzwecke.

(3) Der Inhalt des Lageplans ist auf einem besonderen Blatt darzustellen und zu erläutern, soweit dies zur Wahrung der Übersichtlichkeit erforderlich ist. Für die besonderen Blätter ist ein Maßstab zu wählen, der eindeutige Darstellungen zuläßt.

(4) Für die Darstellungen im Lageplan sind die Zeichen der Nr. 1 und 5 der Anlage zu dieser Verordnung zu verwenden.

(5) Für vorhandene und geplante bauliche Anlagen auf dem Baugrundstück ist, soweit erforderlich, eine prüffähige Berechnung aufzustellen über

  1. die zulässige sowie die vorhandene und geplante Grundfläche und Grundflächenzahl,
  2. die zulässige sowie die vorhandene und geplante Geschoßfläche und Geschoßflächenzahl oder
  3. die Baumasse und Baumassenzahl,
  4. die Zahl und Größe der Stellplätze für Kraftfahrzeuge einschließlich Garagenstellplätze,
  5. die Zahl und Größe der Abstellplätze für Fahrräder,
  6. die Größe der Spielplätze für Kleinkinder und
  7. den Anteil der Flächen oder den Umfang der Begrünung an oder auf baulichen Anlagen nach § 9 Abs. 2 und auf Grund des § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Hessischen Bauordnung.

§ 3 Freiflächenplanung

(1) Für die Veränderung und Gestaltung von Freiflächen sind nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. eine Darstellung der öffentlich-rechtlichen Bindungen und der tatsächlichen Nutzung des Baugrundstücks vor Beginn des Vorhabens (Bestandsplan),
  2. eine Darstellung der Wirkungen des Vorhabens auf Natur und Landschaft sowie der geplanten Maßnahmen zur Minderung, zum Ausgleich und zum Ersatz von Beeinträchtigungen (Ausgleichsplan),
  3. eine Aufstellung der nicht ausgeglichenen Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft zur Berechnung der Ausgleichsabgabe (Ausgleichsberechnung),
  4. eine Darstellung der sonstigen Gestaltung der Freiflächen (Freiflächenplan).

Die Unterlagen nach Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 können zusammengefaßt werden, wenn dies die Übersichtlichkeit nicht beeinträchtigt.

(2) Der Bestandsplan stellt für das Baugrundstück und, soweit erforderlich, für die angrenzenden Flächen dar:

  1. naturschutzrechtliche und wasserrechtliche Bindungen (Schutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile und Lebensräume),
  2. geschützte Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen, die öffentlich-rechtlichen Bindungen nach einer Satzung der Gemeinde unterliegen, auch soweit sie sich an der Grenze auf benachbarten Grundstücken befinden,
  3. die vor der Bebauung vorhandenen Anlagen und die Vegetation auf dem Grundstück, einschließlich der Flächen in der Umgebung, für die ein Abstand nach § 6 Abs. 15 der Hessischen Bauordnung einzuhalten ist,
  4. soweit bekannt und erforderlich, Altlasten oder altlastenverdächtige Flächen auf dem Grundstück sowie die für deren Beurteilung maßgeblichen Bodeneigenschaften und Gewässerverhältnisse.

Für die Darstellungen nach Satz 1 ist der letzte rechtmäßige Zustand der Flächen maßgebend; davon abweichende tatsächliche Zustände sind anzugeben.

(3) Der Ausgleichsplan stellt dar:

  1. Lage und Umfang der von dem Vorhaben voraussichtlich beeinträchtigten Freiflächen und die Art der Beeinträchtigungen sowie die geplanten Maßnahmen zum Schutz von Naturbestandteilen während der Bautätigkeit,
  2. Festsetzungen einer Satzung über Maßnahmen zur Minderung, zum Ausgleich und zum Ersatz von Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft sowie Lage, Art und Umfang der hierzu geplanten Maßnahmen,
  3. die vorgesehene Nutzung der Grundstücksflächen, insbesondere die zu bepflanzenden Flächen sowie Lage, Art und Zahl der Bäume und Sträucher, die erhalten oder gepflanzt werden sollen, sowie die Begrünungen an und auf baulichen Anlagen nach Lage, Art und Größe,
  4. den Verbleib des Bodenaushubs, der nicht auf dem Baugrundstück selbst verwendet werden soll.

(4) Die Ausgleichsberechnung ist nach den von der obersten Naturschutzbehörde vorgeschriebenen Vordrucken vorzunehmen.

(5) Der Freiflächenplan stellt nach Lage, Art und Größe dar:

  1. Spielplätze und deren Ausstattung, die Abstände zu den Anlagen nach Nr. 2 und 3 sowie zu Garagen und deren Abluftöffnungen,
  2. Lager-, Arbeits- und Verkehrsflächen, hauswirtschaftliche Flächen sowie Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder,
  3. Plätze für Abfall- und Wertstoffbehälter,
  4. Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr,
  5. Wasser- und Versickerungsflächen sowie Anlagen zum Sammeln von Niederschlagswasser.

Für Anlagen nach Satz 1 ist auch die Art der Befestigung und der Begrünung anzugeben.

(6) Für Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der ab dem 1. Mai 1993 in Kraft getreten ist, ist lediglich ein Ausgleichsplan nach Abs. 3 und ein Freiflächenplan nach Abs. 5 vorzulegen. Dies gilt auch für sonstige Vorhaben innerhalb der bebauten Ortslage, die weniger als 200 m2Freifläche in Anspruch nehmen; für sie ist zusätzlich die Ausgleichsberechnung nach Abs. 4 vorzulegen.

(7) Die Angaben nach Abs. 2, 3 und 5 sind in den Bauvorlagen durch Text oder Fotografie zu beschreiben und, soweit erforderlich, auf der Grundlage der Liegenschaftskarte im Maßstab 1: 500 oder in einem größeren Maßstab darzustellen; die Zeichen der Nr. 4 der Anlage zu dieser Verordnung sind zu verwenden. Bei Vorhaben im Außenbereich sowie bei Vorhaben von besonderem Umfang oder an besonders empfindlichen Standorten können Fotografien oder Geländeseitenansichten verlangt werden, in die das Vorhaben eingezeichnet ist.

§ 4 Bauzeichnungen

(1) Für die Bauzeichnungen ist der Maßstab 1:100 zu verwenden. Die Bauaufsichtsbehörde kann einen anderen Maßstab verlangen oder zulassen, wenn dieser zur Darstellung der erforderlichen Eintragungen notwendig oder ausreichend ist.

(2) Die Bauzeichnungen enthalten insbesondere folgende Darstellungen:

  1. die Gründung der geplanten baulichen Anlage und die Gründungen benachbarter baulicher Anlagen,
  2. die Grundrisse aller Geschosse mit Angabe der geplanten Größe sowie der Nutzung oder Funktion der Räume mit Einzeichnung
    1. der Treppen und der zu ihnen oder ins Freie führenden Rettungswege,
    2. der Art der Türen an und in Rettungswegen, bei Sonderbauten auch der Anschlagrichtung,
    3. der Feuerstätten unter Eintragung ihrer Art und Nennwärmeleistung,
    4. der Abgasanlagen,
    5. der ortsfesten Behälter für Gas, wassergefährdende oder brennbare Flüssigkeiten,
    6. der Aufzugs-, Licht-, Abfall- und Wertstoffschächte,
    7. der raumlufttechnischen Anlagen, Lüftungsleitungen und Installationsschächte und -kanäle,
    8. der Art und Lage der Brandmelde- und Feuerlöschanlagen und
    9. der Anordnung der Fenster und Türen,
  3. die erforderlichen Schnitte, aus denen
    1. die Gründungstiefe,
    2. die Höhenlage des Fußbodens des untersten Geschosses über einem angegebenen Bezugspunkt oder über Normalnull,
    3. die Höhenlage der Fußböden von Geschossen, in denen Aufenthaltsräume vorhanden oder möglich sind, über der Geländeoberfläche und Festlegung der Gebäudeklasse,
    4. die vorhandene und künftige Geländeoberfläche,
    5. die durch Rettungsgeräte der Feuerwehr erreichbaren Stellen,
    6. die Geschoßhöhen und die lichten Raumhöhen,
    7. die Fenster mit den Brüstungshöhen, Abgrabungen vor Fenstern,
    8. der Verlauf der Treppen und Rampen mit ihrem Steigungsverhältnis,
    9. die Führung der Abgasanlagen, Schächte und Kanäle,
    10. die Dachkonstruktion und die Dachhaut mit Trauf- und Firsthöhen sowie die Höhen der Abgasanlagen und die Anordnung von deren Mündungen über Dach auch in Bezug zur Nachbarbebauung ersichtlich sind,
  4. die Ansichten der geplanten baulichen Anlage und der unmittelbar anschließenden Gebäude unter Angabe der Baustoffe, Farben und sonstigen für die Baugestaltung wesentlichen Merkmale sowie das Straßenlängsgefälle.

(3) In den Bauzeichnungen sind anzugeben

  1. der Maßstab,
  2. die Maße und die wesentlichen Baustoffe und Bauarten,
  3. das Brandverhalten der Baustoffe und die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile, soweit aus Gründen des Brandschutzes an diese Forderungen gestellt werden,
  4. die Rohbaumaße der Fenster-, Tür- und sonstigen Öffnungen,
  5. die Lage der Hausanschlüsse der Versorgungsleitungen,
  6. bei Änderung baulicher Anlagen die zu beseitigenden und die neuen Bauteile und
  7. die Zahl und Größe der Nutzungseinheiten.

(4) Für die Darstellung in den Bauzeichnungen sind die Zeichen der Nr. 2 der Anlage zu dieser Verordnung zu verwenden; das gilt nicht, wenn das Bauvorhaben nur die Angabe vorgesehener Bauteile erfordert.

(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, daß einzelne Bauzeichnungen oder Darstellungen durch besondere Zeichnungen, Zeichen und Farben erläutert werden.

§ 5 Baubeschreibung

(1) In der Baubeschreibung sind das Vorhaben, insbesondere seine Konstruktion, seine haustechnischen Anlagen sowie die Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen und seine Nutzung zu erläutern und Angaben zur Gebäudeklasse sowie zur Wärmeversorgung und über den Schall- und Wärmeschutz aufzunehmen, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan und die Bauzeichnungen aufgenommen werden können. Die Baubeschreibung legt die der Erfüllung der Anforderungen nach §§ 53 und 54 der Hessischen Bauordnung dienenden Maßnahmen dar sowie, soweit erforderlich,

  1. die bisherige Nutzung des Baugrundstücks sowie auf ihm vorhandener baulicher Anlagen,
  2. die vorgesehenen Maßnahmen zur Verwendung von Niederschlagswasser und Grauwasser,
  3. die von der bisherigen Nutzung des Baugrundstücks und vorhandener baulicher Anlagen ausgehenden Umwelteinwirkungen sowie die bestehenden Einrichtungen und bisherigen Maßnahmen zu deren Verhinderung oder Beschränkung,
  4. die vorgesehenen Maßnahmen zur Trennung und Getrennthaltung nicht zum Bau verwendeter verwertbarer und nicht verwertbarer Baustoffe und
  5. die vorgesehene Verwertung des anfallenden Bodenaushubs und die Entsorgung der Bauabfälle.

(2) Für Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, enthält die Baubeschreibung folgende zusätzliche Angaben über

  1. die Art der Anlage unter Angabe der angewandten Produktionsverfahren und sonstigen Tätigkeiten, Art und Menge der verwendeten Stoffe einschließlich der Brennstoffe und der erzeugten Produkte und Abfälle sowie die Art ihrer Lagerung und bei Abfällen die vorgesehene Art der Beseitigung,
  2. die technische Ausstattung der Anlage unter Angabe der Bauart, des Typs, der Leistung und der Ausrüstung der Maschinen, Geräte und Einrichtungen sowie der vorgesehenen Aufstellungsorte; der verfahrenstechnische Zusammenhang ist schematisch darzustellen,
  3. Art und Ausmaß der zu erwartenden Emissionen und Immissionen insbesondere durch Luftverunreinigungen, Geräusche und Erschütterungen, die Emissionsquellen und die vorgesehenen Einrichtungen und Maßnahmen zur Verhinderung oder Beschränkung schädlicher Umwelteinwirkungen nach dem Stand der Technik sowie die Betriebszeiten,
  4. die Zahl der Beschäftigten allgemein und die Höchstzahl der zu beschäftigenden Personen für jeden Arbeitsraum.

(3) Bei Bauvorhaben auf altlastenverdächtigen Flächen oder Altlasten sind Art und Umfang der Verunreinigung nach dem jeweiligen Kenntnisstand zu erläutern. Die Ausführung des Bauvorhabens sowie die beabsichtigte Nutzung ist unter Berücksichtigung der festgestellten Verunreinigung zu beschreiben. Bereits vorhandene Sanierungspläne nach § 13 Abs. 1 Satz 4 des Hessischen Altlastengesetzes vom 20. Dezember 1994 (GVBl. I S. 764) oder § 77 des Hessischen Wassergesetzes sowie Sanierungsanordnungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Altlastengesetzes sind beizufügen. Im übrigen ist darzulegen, auf welche Art und Weise sichergestellt wird, daß durch das Bauvorhaben eine zukünftige Sanierung nicht be- oder verhindert wird. Bereits vorhandene, im Besitz der Bauherrschaft befindliche Untersuchungen und Gutachten sind mit dem Bauantrag vorzulegen.

§ 6 Nachweis der Standsicherheit und andere bautechnische Nachweise

(1) Für die Prüfung der Standsicherheit sind eine Darstellung des gesamten statischen Systems, die erforderlichen Konstruktionszeichnungen und die erforderlichen Berechnungen vorzulegen. Berechnungen und Zeichnungen müssen übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben. Verwendbarkeitsnachweise für Bauprodukte und Bauarten sind, soweit erforderlich, vorzulegen.

(2) Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile nachweisen. Die Beschaffenheit des Baugrundes und seine Tragfähigkeit sind anzugeben und, soweit erforderlich, durch eine Baugrunduntersuchung zu belegen. Die Bauaufsichtsbehörde kann zulassen, daß die Standsicherheit auf andere Weise als durch statische Berechnungen nachgewiesen wird.

(3) Für die Prüfung des Wärmeschutzes sind, soweit erforderlich, Einzelnachweise durch Zeichnung, Beschreibung, Berechnung, Prüfzeugnis oder Gutachten vorzulegen. Dies gilt auch für die Prüfung des Schallschutzes, des Brandverhaltens der Baustoffe und der Feuerwiderstandsdauer der Bauteile, der Lüftungsanlagen sowie der Wärmeversorgungsanlagen.

§ 7 Darstellung der Grundstücksentwässerung

(1) Die baugenehmigungspflichtigen Anlagen oder Teile von Anlagen zur Grundstücksentwässerung sind in einem Entwässerungsplan mindestens im Maßstab 1:500 darzustellen und, soweit erforderlich, durch eine Baubeschreibung, eine rechnerische Ermittlung der Nennweiten und durch Bauzeichnungen zu erläutern.

(2) Der Entwässerungsplan enthält:

  1. das zu entwässernde Grundstück, seine Grenzen und Maße,
  2. den Maßstab und die Nordrichtung,
  3. die Höhenlage über einem Bezugspunkt oder über Normalnull,
  4. die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen unter Angabe der Straßengruppe und Höhenlage,
  5. die vorhandenen und geplanten baulichen Anlagen unter Angabe ihrer Nutzung einschließlich Leitungen auf den Grundstücken, Schächten, Abscheider, Brunnen, Kleinkläranlagen und Anlagen zum Sammeln sowie zum Versickern von Niederschlagswasser,
  6. bei Anschluß an eine Sammelkanalisation deren Lage, Abmessungen und Gefälle sowie die Sohlenhöhe und Einlaufhöhe an der Anschlußstelle.

(3) Die Eintragungen nach Abs. 2 sind unter Angabe der Werkstoffe oder Baustoffe vorzunehmen. Die Leitungen für Abwasser sind durch eine durchgezogene Linie darzustellen. Ausschließlich für Niederschlagswasser vorgesehene Leitungen sind zu stricheln. Leitungen für Abwasser und Niederschlagswasser (Mischwasser) sind strichpunktiert darzustellen. Vorhandene sowie zu beseitigende Leitungen sind nach Nr. 3 der Anlage zu dieser Verordnung zusätzlich kenntlich zu machen.

(4) In einem Grundriß der Bauzeichnungen sind in schematischer Darstellung, soweit im Entwässerungsplan nicht hinreichend dargestellt, insbesondere einzutragen:

  1. die Grundleitungen und die Sammelanschlußleitungen als Grundleitungen mit Angabe der Querschnitte und des Gefälles, die Höhen im Verhältnis zur Straße und zur Einleitung in eine Sammelkanalisation oder in die eigene Abwasseranlage, sowie dazu gehörende Reinigungsöffnungen, Schächte, Abscheider, Abwasserhebeanlagen und Rückstauverschlüsse,
  2. die Höhenlage der tiefsten zu entwässernden Stelle und der nicht überbauten Grundstücksfläche,
  3. die vorgesehenen Werkstoffe oder Baustoffe.

(5) Die rechnerische Ermittlung der Nennweiten der Rohrleitungen ist nach dem höchsten zu erwartenden Schmutzwasserabfluß unter Berücksichtigung von Reduktionsfaktoren sowie dem Abfluß von Niederschlagswasser vorzunehmen. Weiterhin ist die Menge des täglichen Abwasseranfalls anzugeben.

(6) Kleinkläranlagen, Behälter und Abscheider sind, soweit erforderlich, durch besondere Bauzeichnungen und Betriebsbeschreibungen darzustellen; Verwendbarkeitsnachweise, wie allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen und Konformitätsbescheinigungen, sind vorzulegen.

(7) Bei Grundwasserabsenkungen ist ein Nachweis der vorgesehenen Zuführung von Grundwasser zum Grundwasserleiter oder der vorgesehenen Einleitung in ein Oberflächengewässer vorzulegen.

§ 8 Bauvorlagen im vereinfachten Genehmigungsverfahren

(1) Für Bauanträge im vereinfachten Genehmigungsverfahren sind abweichend von § 1 Abs. 1 erforderliche Bauvorlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 spätestens vor Baubeginn vorzulegen; für Gebäude nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Hessischen Bauordnung sind sie geprüft vorzulegen. Dem Bauantrag ist eine Darstellung der vorgesehenen Baukonstruktion unter Angabe der zur Verwendung vorgesehenen Baustoffe beizufügen. Satz 1 gilt nicht, soweit von entsprechenden Anforderungen der Hessischen Bauordnung oder der auf ihrer Grundlage ergangenen Vorschriften abgewichen werden soll.

(2) Für Vorhaben nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Hessischen Bauordnung ist in der Darstellung der Schnitte nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. f auch die Zahl der Geschosse über der Geländeoberfläche anzugeben.

(3) Einem Antrag auf Zulassung einer Ausnahme oder auf Gewährung einer Befreiung ist eine Darstellung der Art und des Umfangs der Abweichung und der vorgesehenen Lösung, soweit erforderlich mit dem Nachweis der Gleichwertigkeit, beizufügen.

(4) Dem Bauantrag ist die schriftliche Bestätigung der entwurfsverfassenden Person nach § 67 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Bauordnung beizufügen.

(5) § 1 Abs. 2 bis 5 und die §§ 2 bis 7 und § 15 gelten entsprechend.

§ 9 Bauvorlagen für den Abbruch und die Beseitigung baulicher Anlagen

(1) Dem Antrag auf Genehmigung zum Abbruch oder zur Beseitigung baulicher Anlagen sind unter Angabe des Grundstücks nach Straße, Hausnummer und Liegenschaftskataster beizufügen:

  1. anstelle eines Lageplanes ein Auszug aus der Liegenschaftskarte mit Eintragung
    1. der Grenzen des Grundstücks,
    2. der abzubrechenden oder zu beseitigenden baulichen Anlagen,
    3. der vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und den umliegenden Grundstücken unter Angabe ihrer Nutzung und der Abstände zu den abzubrechenden baulichen Anlagen und
    4. der angrenzenden Verkehrsflächen,
  2. Bestandspläne über die abzubrechenden oder zu beseitigenden baulichen Anlagen, soweit diese für eine Beurteilung der Maßnahme notwendig sind; wurden Kontaminationen festgestellt, sind die Probenahmestellen in den Bestandsplänen einzutragen,
  3. eine Beschreibung der abzubrechenden baulichen Anlagen und ihrer wesentlichen Konstruktion. Eine Darstellung des Abbruchvorgangs, insbesondere in Bezug auf die Vermeidung von Bauabfällen, unter Angabe der für den Abbruch vorgesehenen Geräte und Sicherungsmaßnahmen, der Trennung und Getrennthaltung von verwertbaren und nicht verwertbaren Abbruchstoffen unter Berücksichtigung der Möglichkeiten einer späteren Verwertung,
  4. Nachweise über kontaminierte Bauteile oder Baurestmassen unter Angabe der überwiegenden Schadstoff-Kontamination,
  5. Bauzeichnungen und statische Nachweise, soweit sie zur Beurteilung der Standsicherheit während des Abbruchs und der Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind,
  6. die Untersuchungsergebnisse der am Bauwerk oder den Bauwerksteilen entnommenen Proben einschließlich der Bodenuntersuchung,
  7. Angaben über Alter und geschichtliche, baugeschichtliche, künstlerische oder städtebauliche Bedeutung der baulichen Anlage,
  8. Angaben über die Verwertung von Bodenaushub sowie von nicht vermeidbaren Bauabfällen.

Satz 1 gilt auch für den Abbruch von Teilen baulicher Anlagen.

(2) § 1 Abs. 2 bis 5 und § 15 finden Anwendung.

§ 10 Bauvorlagen für Werbeanlagen und Warenautomaten

(1) Dem Bauantrag für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen sind beizufügen:

  1. anstelle eines Lageplanes ein Auszug aus der Liegenschaftskarte und der Nachweis der Standsicherheit,
  2. die Bauzeichnungen,
  3. die Baubeschreibung und
  4. bei Vorhaben im Außenbereich und am Ortsrand aktuelle Farbfotos (Blickrichtung auf den Vorhabenstandort) des Zustandes vor Antragstellung.

(2) Der Auszug aus der Liegenschaftskarte muß insbesondere enthalten:

  1. den Maßstab und die Nordrichtung,
  2. die Bezeichnung des Grundstücks nach Straße und Hausnummer oder Grundbuch und Liegenschaftskataster,
  3. die Grenzen des Grundstücks nach dem Liegenschaftskataster,
  4. vorhandene bauliche Anlagen auf dem Grundstück und ihre Nutzung,
  5. die Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer anderen Satzung über die Art der baulichen Nutzung sowie die Baulinien und Baugrenzen,
  6. den Aufstellungs- und Anbringungsort der geplanten Werbeanlage und
  7. die Abstände der geplanten Werbeanlage zu öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen.

§ 2 Abs. 2 Nr. 4 gilt entsprechend.

(3) Die Bauzeichnungen, für die ein Maßstab nicht kleiner als 1:50 zu verwenden ist, müssen insbesondere enthalten:

  1. den Maßstab,
  2. die Ausführung der geplanten Werbeanlage,
  3. die farbgetreue Wiedergabe aller sichtbaren Teile der geplanten Werbeanlage,
  4. die Darstellung der geplanten Werbeanlage in Verbindung mit der baulichen Anlage, vor der oder in deren Nähe sie aufgestellt oder errichtet oder an der sie angebracht werden soll.

(4) In der Baubeschreibung sind, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Auszug aus der Liegenschaftskarte und die Bauzeichnungen aufgenommen werden können, insbesondere anzugeben:

  1. der Anbringungsort,
  2. die Art und Größe der geplanten Anlage,
  3. die Werkstoffe und Farben, auch die Farben der Beleuchtung, der geplanten Anlage,
  4. die Art des Baugebietes,
  5. benachbarte Signalanlagen, Verkehrszeichen und
  6. Art, Zahl, Größe und Gestaltung von an oder in der Nähe des Stand- oder Anbringungsorts schon vorhandenen Werbeanlagen.

(5) § 1 Abs. 2 bis 5 und § 15 finden Anwendung.

(6) Für Warenautomaten gelten Abs. 1 bis 5 entsprechend.

§ 11 Bauvorlagen zur Bauvoranfrage

(1) Der Bauvoranfrage nach § 65 der Hessischen Bauordnung sind die Bauvorlagen nach den §§ 2 bis 10 insoweit beizufügen, als sie und ihre Angaben zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind.

(2) § 1 Abs. 2 bis 5 und § 8 Abs. l Satz 2, Abs. 2 bis 4 und § 15 gelten entsprechend.

§ 12 Bauvorlagen für die typengenehmigung

(1) Dem Antrag auf Erteilung der typengenehmigung nach § 73 der Hessischen Bauordnung sind die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 genannten Bauvorlagen in dreifacher Ausfertigung beizufügen.

(2) § 1 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 bis 5 und die §§ 4 bis 6 und § 15 gelten entsprechend.

§ 13 Bauvorlagen für die Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten

(1) Dem Antrag auf Erteilung der Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten nach § 74 der Hessischen Bauordnung sind die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 genannten Bauvorlagen in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Die Baubeschreibung muß ausreichende Angaben über die Konstruktion, den Aufbau und den Betrieb der Fliegenden Bauten enthalten.

(2) § 1 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 bis 5 und die §§ 4 bis 6 und § 15 gelten entsprechend; die Bauzeichnungen müssen aus Papier auf Gewebe bestehen.

§ 14 Bauvorlagen für die Zustimmung zu Bauvorhaben in öffentlicher Trägerschaft

(1) Dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung zu Bauvorhaben in öffentlicher Trägerschaft nach § 75 der Hessischen Bauordnung sind die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 genannten Bauvorlagen in zweifacher Ausfertigung beizufügen; ist die Gemeinde nicht untere Bauaufsichtsbehörde, sind die Bauvorlagen in dreifacher Ausfertigung beizufügen.

(2) § 1 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 bis 5 sowie die §§ 2 bis 5 und die §§ 7 bis 10 und § 15 gelten entsprechend.

§ 15 Verzicht auf Bauvorlagen

(1) Die Anforderungen der §§ 2 bis 7 gelten nicht für baugenehmigungsfreie Anlagen und Teile von Anlagen und Einrichtungen, auch soweit sie Bestandteil eines baugenehmigungspflichtigen Vorhabens, für dessen Beurteilung aber nicht erforderlich sind.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde hat auf die Teile der Bauvorlagen zu verzichten, die für eine sachgerechte Beurteilung des Vorhabens nicht erforderlich sind. Ein solcher Verzicht kommt vor allem in Betracht für Vorhaben, die nicht im Außenbereich nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs liegen, die von untergeordneter städtebaulicher Bedeutung sind und die keine wesentliche Änderung der äußeren Gestalt vorhandener baulicher Anlagen oder ihrer Nutzung von Freiflächen zur Folge haben. In diesen Fällen genügt in der Regel die Vorlage von Nachweisen nach §§ 4 bis 6, ein Auszug aus der Liegenschaftskarte sowie, falls erforderlich, die Ausgleichsberechnung nach § 3 Abs. 4.

§ 16 Übergangsvorschrift

Bauvorlagen, die der Bauvorlagenverordnung vom 22. Mai 1977 (GVBl. I S. 271, 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Januar 1980 (GVBl. I S. 78), entsprechen, können bis zu einem halben Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht werden.

§ 17 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Bauvorlagenverordnung vom 22. Mai 1977 (GVBl. I S. 271, 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Januar 1980 (GVBl. I S. 78)1), wird aufgehoben.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

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Zeichen für Bauvorlagen  Anlage


1. Lageplan
a) Vorhandene öffentliche Verkehrfläche
b) Festgesetzte, aber noch nicht vorhandene Verkehrsflächen
c) Vorhandene bauliche Anlagen
d) Geplante bauliche Anlagen
e) Zu beseitigende bauliche Anlagen
f) Öffentliche Grünflächen


Für die Darstellung der jeweiligen Grünflächen
Parkanlage   Dauerkleingärten
Zeltplatz Sportplatz
Badeplatz Spielplatz
Friedhof


  g) Grenzen des Baugrundstücks
h) Begrenzung von Abstandsflächen
i) Wasserflächen
 
2. Bauzeichnungen
Vorhandene Bauteile
Vorgesehene Bauteile
Zu beseitigende Bauteile
 
3. Grundstücksentwässerung
a) Vorhandene Anlagen
Schmutzwasserleitung
Regenwasserleitung
Mischwasserleitung
b) Zu beseitigende Anlagen
Schmutzwasserleitung
Regenwasserleitung
Mischwasserleitung


4. Freiflächenplanung
Naturdenkmal (Außengrenzen Linie mit Punkten)
entsprechend:
NSG = Naturschutzgebiet
LSG = Landschaftsschutzgebiet
GLB = Geschützter Landschaftsbestandteil
§ 23 = Nach § 23 HENatG geschützter Lebensraum
Ga = Vorkommen besonders geschützter oder vom Aussterben bedrohter Arten
Baumschutz
Baum mit Artbezeichnung, Stammittelpunkt, Kronenradius und Stammumfang
(Bestand: durchgezogene Linie, geplant: Strichpunktlinie)
zu beseitigender Baum mit Artbezeichnung, Stammittelpunkt, Kronenradius und Stammumfang
teilweise zu beseitigende Gebüschgruppe
Bestand: durchgezogene Linie;
geplant: Strichpunktlinie;
zu beseitigen: ausgekreuzte durchgezogene Linie
5. Altlastenverdächtige Flächen und Altlasten
Umgrenzung der für bauliche Nutzungen vorgesehenen Flächen, deren Böden erheblich Bild mit umweltgefährdenden Stoffe belastet sind

Umgrenzung der Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Soffen belastet sind

ENDE

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