umwelt-online: BauprüfVO Hessen (1)
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BauVorlVO - Bauvorlagenverordnung
- Hessen -
Vom 17. Dezember 1994
(GVBl. I S. 1994 S. 828; 18.06.2002 S. 274aufgehoben)
GVBl. II 361-100
Auf Grund des § 64 Abs. 2 Satz 3 und 4, des § 65 Abs. 2, des § 73 Abs. 4, des § 74 Abs. 9 und des § 75 Abs. 4 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 86 Abs. 7 der Hessischen Bauordnung vom 20. Dezember 1993 (GVBl. I S. 655), und auf Grund des § 50 des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 19. September 1980 (GVBl. I S. 309), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 1994 (GVBl. I S. 425), wird verordnet:
§ 1 Allgemeines
(1) Dem Bauantrag sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beizufügen
(2) Die Bauvorlagen sind in dreifacher Ausfertigung beizufügen; für den Nachweis der Standsicherheit, des Wärmeschutzes sowie die anderen bautechnischen Nachweise genügen zwei Ausfertigungen. Ist die Gemeinde nicht untere Bauaufsichtsbehörde, sind die Bauvorlagen mit Ausnahme der in Abs. 1 Nr. 5 genannten Vorlagen in vierfacher Ausfertigung beizufügen. Ist für die Prüfung des Bauantrages die Beteiligung anderer Behörden oder Dienststellen erforderlich kann die Bauaufsichtsbehörde die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen.
(3) Die Bauvorlagen müssen so beschaffen sein, daß auf ihnen Stempelaufdrucke, Prüfvermerke und ähnliche Eintragungen unverwischbar haften. Sie müssen einschließlich eines 2,5 cm breiten Heftrandes 210 mm x 297 mm (DIN A4) groß oder entsprechend gefaltet sein.
(4) Die Bauvorlagen müssen den von der obersten Bauaufsichtsbehörde bekanntgemachten Vordrucken entsprechen. Die Bauaufsichtsbehörde kann weitere Vordrucke verlangen und bestimmen, daß Bauvorlagen in bestimmter Ordnung eingereicht werden.
(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist, insbesondere ein Gutachten bei baulichen Anlagen auf altlastenverdächtigen Flächen oder auf Altlasten, einen Nachweis über den Fortfall der Herstellungspflicht für Stellplätze für Kraftfahrzeuge oder Garagen und über die Zahlung eines Geldbetrages, die Vorlage von Immissionsprognosen, wenn im Einwirkungsbereich der Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes schädliche Umwelteinwirkungen entstehen können, sowie auch Übersichtspläne, Schaubilder, Lichtbilder, Modelle und Höhenpläne. Anstelle von nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bauvorlagen können auch andere Bauvorlagen verlangt werden, soweit sie für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind.
§ 2 Lageplan
(1) Der Lageplan ist auf der Grundlage der Liegenschaftskarte aufzustellen. Ein kleinerer Maßstab als 1: 500 ist nur zulässig, wenn er mit dem Maßstab der Liegenschaftskarte oder der an ihrer Stelle gültigen Karte in einem Bodenordnungsverfahren übereinstimmt und zu einer eindeutigen Darstellung der Angaben nach Abs. 2 ausreicht; er darf 1:1000 nicht unterschreiten. Der Lageplan muß außer dem Grundstück, auf dem das Vorhaben ausgeführt werden soll (Baugrundstück), die benachbarten und die sonstigen für die öffentlich-rechtliche Beurteilung bedeutsamen Grundstücke (umliegenden Grundstücke) erfassen. Wird der Lageplan nicht von einer zur Ausführung von Katastervermessungen befugten Stelle angefertigt, müssen die Angaben nach Abs. 2 Nr. 1 bis 5 durch das Katasteramt beglaubigt sein; für die Angaben nach Abs. 2 Nr. 5 reicht es aus, wenn sich die Beglaubigung auf die Darstellung der vorhandenen baulichen Anlagen bezieht.
(2) Der Lageplan enthält
(3) Der Inhalt des Lageplans ist auf einem besonderen Blatt darzustellen und zu erläutern, soweit dies zur Wahrung der Übersichtlichkeit erforderlich ist. Für die besonderen Blätter ist ein Maßstab zu wählen, der eindeutige Darstellungen zuläßt.
(4) Für die Darstellungen im Lageplan sind die Zeichen der Nr. 1 und 5 der Anlage zu dieser Verordnung zu verwenden.
(5) Für vorhandene und geplante bauliche Anlagen auf dem Baugrundstück ist, soweit erforderlich, eine prüffähige Berechnung aufzustellen über
§ 3 Freiflächenplanung
(1) Für die Veränderung und Gestaltung von Freiflächen sind nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 folgende Unterlagen vorzulegen:
Die Unterlagen nach Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 können zusammengefaßt werden, wenn dies die Übersichtlichkeit nicht beeinträchtigt.
(2) Der Bestandsplan stellt für das Baugrundstück und, soweit erforderlich, für die angrenzenden Flächen dar:
Für die Darstellungen nach Satz 1 ist der letzte rechtmäßige Zustand der Flächen maßgebend; davon abweichende tatsächliche Zustände sind anzugeben.
(3) Der Ausgleichsplan stellt dar:
(4) Die Ausgleichsberechnung ist nach den von der obersten Naturschutzbehörde vorgeschriebenen Vordrucken vorzunehmen.
(5) Der Freiflächenplan stellt nach Lage, Art und Größe dar:
Für Anlagen nach Satz 1 ist auch die Art der Befestigung und der Begrünung anzugeben.
(6) Für Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der ab dem 1. Mai 1993 in Kraft getreten ist, ist lediglich ein Ausgleichsplan nach Abs. 3 und ein Freiflächenplan nach Abs. 5 vorzulegen. Dies gilt auch für sonstige Vorhaben innerhalb der bebauten Ortslage, die weniger als 200 m2Freifläche in Anspruch nehmen; für sie ist zusätzlich die Ausgleichsberechnung nach Abs. 4 vorzulegen.
(7) Die Angaben nach Abs. 2, 3 und 5 sind in den Bauvorlagen durch Text oder Fotografie zu beschreiben und, soweit erforderlich, auf der Grundlage der Liegenschaftskarte im Maßstab 1: 500 oder in einem größeren Maßstab darzustellen; die Zeichen der Nr. 4 der Anlage zu dieser Verordnung sind zu verwenden. Bei Vorhaben im Außenbereich sowie bei Vorhaben von besonderem Umfang oder an besonders empfindlichen Standorten können Fotografien oder Geländeseitenansichten verlangt werden, in die das Vorhaben eingezeichnet ist.
§ 4 Bauzeichnungen
(1) Für die Bauzeichnungen ist der Maßstab 1:100 zu verwenden. Die Bauaufsichtsbehörde kann einen anderen Maßstab verlangen oder zulassen, wenn dieser zur Darstellung der erforderlichen Eintragungen notwendig oder ausreichend ist.
(2) Die Bauzeichnungen enthalten insbesondere folgende Darstellungen:
(3) In den Bauzeichnungen sind anzugeben
(4) Für die Darstellung in den Bauzeichnungen sind die Zeichen der Nr. 2 der Anlage zu dieser Verordnung zu verwenden; das gilt nicht, wenn das Bauvorhaben nur die Angabe vorgesehener Bauteile erfordert.
(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, daß einzelne Bauzeichnungen oder Darstellungen durch besondere Zeichnungen, Zeichen und Farben erläutert werden.
§ 5 Baubeschreibung
(1) In der Baubeschreibung sind das Vorhaben, insbesondere seine Konstruktion, seine haustechnischen Anlagen sowie die Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen und seine Nutzung zu erläutern und Angaben zur Gebäudeklasse sowie zur Wärmeversorgung und über den Schall- und Wärmeschutz aufzunehmen, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan und die Bauzeichnungen aufgenommen werden können. Die Baubeschreibung legt die der Erfüllung der Anforderungen nach §§ 53 und 54 der Hessischen Bauordnung dienenden Maßnahmen dar sowie, soweit erforderlich,
(2) Für Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, enthält die Baubeschreibung folgende zusätzliche Angaben über
(3) Bei Bauvorhaben auf altlastenverdächtigen Flächen oder Altlasten sind Art und Umfang der Verunreinigung nach dem jeweiligen Kenntnisstand zu erläutern. Die Ausführung des Bauvorhabens sowie die beabsichtigte Nutzung ist unter Berücksichtigung der festgestellten Verunreinigung zu beschreiben. Bereits vorhandene Sanierungspläne nach § 13 Abs. 1 Satz 4 des Hessischen Altlastengesetzes vom 20. Dezember 1994 (GVBl. I S. 764) oder § 77 des Hessischen Wassergesetzes sowie Sanierungsanordnungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Altlastengesetzes sind beizufügen. Im übrigen ist darzulegen, auf welche Art und Weise sichergestellt wird, daß durch das Bauvorhaben eine zukünftige Sanierung nicht be- oder verhindert wird. Bereits vorhandene, im Besitz der Bauherrschaft befindliche Untersuchungen und Gutachten sind mit dem Bauantrag vorzulegen.
§ 6 Nachweis der Standsicherheit und andere bautechnische Nachweise
(1) Für die Prüfung der Standsicherheit sind eine Darstellung des gesamten statischen Systems, die erforderlichen Konstruktionszeichnungen und die erforderlichen Berechnungen vorzulegen. Berechnungen und Zeichnungen müssen übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben. Verwendbarkeitsnachweise für Bauprodukte und Bauarten sind, soweit erforderlich, vorzulegen.
(2) Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile nachweisen. Die Beschaffenheit des Baugrundes und seine Tragfähigkeit sind anzugeben und, soweit erforderlich, durch eine Baugrunduntersuchung zu belegen. Die Bauaufsichtsbehörde kann zulassen, daß die Standsicherheit auf andere Weise als durch statische Berechnungen nachgewiesen wird.
(3) Für die Prüfung des Wärmeschutzes sind, soweit erforderlich, Einzelnachweise durch Zeichnung, Beschreibung, Berechnung, Prüfzeugnis oder Gutachten vorzulegen. Dies gilt auch für die Prüfung des Schallschutzes, des Brandverhaltens der Baustoffe und der Feuerwiderstandsdauer der Bauteile, der Lüftungsanlagen sowie der Wärmeversorgungsanlagen.
§ 7 Darstellung der Grundstücksentwässerung
(1) Die baugenehmigungspflichtigen Anlagen oder Teile von Anlagen zur Grundstücksentwässerung sind in einem Entwässerungsplan mindestens im Maßstab 1:500 darzustellen und, soweit erforderlich, durch eine Baubeschreibung, eine rechnerische Ermittlung der Nennweiten und durch Bauzeichnungen zu erläutern.
(2) Der Entwässerungsplan enthält:
(3) Die Eintragungen nach Abs. 2 sind unter Angabe der Werkstoffe oder Baustoffe vorzunehmen. Die Leitungen für Abwasser sind durch eine durchgezogene Linie darzustellen. Ausschließlich für Niederschlagswasser vorgesehene Leitungen sind zu stricheln. Leitungen für Abwasser und Niederschlagswasser (Mischwasser) sind strichpunktiert darzustellen. Vorhandene sowie zu beseitigende Leitungen sind nach Nr. 3 der Anlage zu dieser Verordnung zusätzlich kenntlich zu machen.
(4) In einem Grundriß der Bauzeichnungen sind in schematischer Darstellung, soweit im Entwässerungsplan nicht hinreichend dargestellt, insbesondere einzutragen:
(5) Die rechnerische Ermittlung der Nennweiten der Rohrleitungen ist nach dem höchsten zu erwartenden Schmutzwasserabfluß unter Berücksichtigung von Reduktionsfaktoren sowie dem Abfluß von Niederschlagswasser vorzunehmen. Weiterhin ist die Menge des täglichen Abwasseranfalls anzugeben.
(6) Kleinkläranlagen, Behälter und Abscheider sind, soweit erforderlich, durch besondere Bauzeichnungen und Betriebsbeschreibungen darzustellen; Verwendbarkeitsnachweise, wie allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen und Konformitätsbescheinigungen, sind vorzulegen.
(7) Bei Grundwasserabsenkungen ist ein Nachweis der vorgesehenen Zuführung von Grundwasser zum Grundwasserleiter oder der vorgesehenen Einleitung in ein Oberflächengewässer vorzulegen.
§ 8 Bauvorlagen im vereinfachten Genehmigungsverfahren
(1) Für Bauanträge im vereinfachten Genehmigungsverfahren sind abweichend von § 1 Abs. 1 erforderliche Bauvorlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 spätestens vor Baubeginn vorzulegen; für Gebäude nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Hessischen Bauordnung sind sie geprüft vorzulegen. Dem Bauantrag ist eine Darstellung der vorgesehenen Baukonstruktion unter Angabe der zur Verwendung vorgesehenen Baustoffe beizufügen. Satz 1 gilt nicht, soweit von entsprechenden Anforderungen der Hessischen Bauordnung oder der auf ihrer Grundlage ergangenen Vorschriften abgewichen werden soll.
(2) Für Vorhaben nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Hessischen Bauordnung ist in der Darstellung der Schnitte nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. f auch die Zahl der Geschosse über der Geländeoberfläche anzugeben.
(3) Einem Antrag auf Zulassung einer Ausnahme oder auf Gewährung einer Befreiung ist eine Darstellung der Art und des Umfangs der Abweichung und der vorgesehenen Lösung, soweit erforderlich mit dem Nachweis der Gleichwertigkeit, beizufügen.
(4) Dem Bauantrag ist die schriftliche Bestätigung der entwurfsverfassenden Person nach § 67 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Bauordnung beizufügen.
(5) § 1 Abs. 2 bis 5 und die §§ 2 bis 7 und § 15 gelten entsprechend.
§ 9 Bauvorlagen für den Abbruch und die Beseitigung baulicher Anlagen
(1) Dem Antrag auf Genehmigung zum Abbruch oder zur Beseitigung baulicher Anlagen sind unter Angabe des Grundstücks nach Straße, Hausnummer und Liegenschaftskataster beizufügen:
Satz 1 gilt auch für den Abbruch von Teilen baulicher Anlagen.
(2) § 1 Abs. 2 bis 5 und § 15 finden Anwendung.
§ 10 Bauvorlagen für Werbeanlagen und Warenautomaten
(1) Dem Bauantrag für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen sind beizufügen:
(2) Der Auszug aus der Liegenschaftskarte muß insbesondere enthalten:
§ 2 Abs. 2 Nr. 4 gilt entsprechend.
(3) Die Bauzeichnungen, für die ein Maßstab nicht kleiner als 1:50 zu verwenden ist, müssen insbesondere enthalten:
(4) In der Baubeschreibung sind, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Auszug aus der Liegenschaftskarte und die Bauzeichnungen aufgenommen werden können, insbesondere anzugeben:
(5) § 1 Abs. 2 bis 5 und § 15 finden Anwendung.
(6) Für Warenautomaten gelten Abs. 1 bis 5 entsprechend.
§ 11 Bauvorlagen zur Bauvoranfrage
(1) Der Bauvoranfrage nach § 65 der Hessischen Bauordnung sind die Bauvorlagen nach den §§ 2 bis 10 insoweit beizufügen, als sie und ihre Angaben zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind.
(2) § 1 Abs. 2 bis 5 und § 8 Abs. l Satz 2, Abs. 2 bis 4 und § 15 gelten entsprechend.
§ 12 Bauvorlagen für die typengenehmigung
(1) Dem Antrag auf Erteilung der typengenehmigung nach § 73 der Hessischen Bauordnung sind die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 genannten Bauvorlagen in dreifacher Ausfertigung beizufügen.
(2) § 1 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 bis 5 und die §§ 4 bis 6 und § 15 gelten entsprechend.
§ 13 Bauvorlagen für die Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten
(1) Dem Antrag auf Erteilung der Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten nach § 74 der Hessischen Bauordnung sind die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 genannten Bauvorlagen in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Die Baubeschreibung muß ausreichende Angaben über die Konstruktion, den Aufbau und den Betrieb der Fliegenden Bauten enthalten.
(2) § 1 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 bis 5 und die §§ 4 bis 6 und § 15 gelten entsprechend; die Bauzeichnungen müssen aus Papier auf Gewebe bestehen.
§ 14 Bauvorlagen für die Zustimmung zu Bauvorhaben in öffentlicher Trägerschaft
(1) Dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung zu Bauvorhaben in öffentlicher Trägerschaft nach § 75 der Hessischen Bauordnung sind die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 genannten Bauvorlagen in zweifacher Ausfertigung beizufügen; ist die Gemeinde nicht untere Bauaufsichtsbehörde, sind die Bauvorlagen in dreifacher Ausfertigung beizufügen.
(2) § 1 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 bis 5 sowie die §§ 2 bis 5 und die §§ 7 bis 10 und § 15 gelten entsprechend.
§ 15 Verzicht auf Bauvorlagen
(1) Die Anforderungen der §§ 2 bis 7 gelten nicht für baugenehmigungsfreie Anlagen und Teile von Anlagen und Einrichtungen, auch soweit sie Bestandteil eines baugenehmigungspflichtigen Vorhabens, für dessen Beurteilung aber nicht erforderlich sind.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde hat auf die Teile der Bauvorlagen zu verzichten, die für eine sachgerechte Beurteilung des Vorhabens nicht erforderlich sind. Ein solcher Verzicht kommt vor allem in Betracht für Vorhaben, die nicht im Außenbereich nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs liegen, die von untergeordneter städtebaulicher Bedeutung sind und die keine wesentliche Änderung der äußeren Gestalt vorhandener baulicher Anlagen oder ihrer Nutzung von Freiflächen zur Folge haben. In diesen Fällen genügt in der Regel die Vorlage von Nachweisen nach §§ 4 bis 6, ein Auszug aus der Liegenschaftskarte sowie, falls erforderlich, die Ausgleichsberechnung nach § 3 Abs. 4.
§ 16 Übergangsvorschrift
Bauvorlagen, die der Bauvorlagenverordnung vom 22. Mai 1977 (GVBl. I S. 271, 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Januar 1980 (GVBl. I S. 78), entsprechen, können bis zu einem halben Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht werden.
§ 17 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Bauvorlagenverordnung vom 22. Mai 1977 (GVBl. I S. 271, 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Januar 1980 (GVBl. I S. 78)1), wird aufgehoben.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Zeichen für Bauvorlagen | Anlage |
1. | Lageplan | ||
a) | Vorhandene öffentliche Verkehrfläche | ||
b) | Festgesetzte, aber noch nicht vorhandene Verkehrsflächen | ||
c) | Vorhandene bauliche Anlagen | ||
d) | Geplante bauliche Anlagen | ||
e) | Zu beseitigende bauliche Anlagen | ||
f) | Öffentliche Grünflächen |
Für die Darstellung der jeweiligen Grünflächen | |||
Parkanlage | Dauerkleingärten | ||
Zeltplatz | Sportplatz | ||
Badeplatz | Spielplatz | ||
Friedhof |
g) | Grenzen des Baugrundstücks | ||
h) | Begrenzung von Abstandsflächen | ||
i) | Wasserflächen | ||
2. | Bauzeichnungen | ||
Vorhandene Bauteile | |||
Vorgesehene Bauteile | |||
Zu beseitigende Bauteile | |||
3. | Grundstücksentwässerung | ||
a) | Vorhandene Anlagen | ||
Schmutzwasserleitung | |||
Regenwasserleitung | |||
Mischwasserleitung | |||
b) | Zu beseitigende Anlagen | ||
Schmutzwasserleitung | |||
Regenwasserleitung | |||
Mischwasserleitung |
4. | Freiflächenplanung | ||
Naturdenkmal (Außengrenzen Linie mit Punkten) | |||
entsprechend: NSG = Naturschutzgebiet LSG = Landschaftsschutzgebiet GLB = Geschützter Landschaftsbestandteil § 23 = Nach § 23 HENatG geschützter Lebensraum Ga = Vorkommen besonders geschützter oder vom Aussterben bedrohter Arten |
|||
Baumschutz | |||
Baum mit Artbezeichnung, Stammittelpunkt, Kronenradius und Stammumfang (Bestand: durchgezogene Linie, geplant: Strichpunktlinie) |
|||
zu beseitigender Baum mit Artbezeichnung, Stammittelpunkt, Kronenradius und Stammumfang | |||
teilweise zu beseitigende Gebüschgruppe Bestand: durchgezogene Linie; geplant: Strichpunktlinie; zu beseitigen: ausgekreuzte durchgezogene Linie |
|||
5. | Altlastenverdächtige Flächen und Altlasten | ||
Umgrenzung der für bauliche Nutzungen vorgesehenen Flächen, deren Böden erheblich Bild mit umweltgefährdenden Stoffe belastet sind
Umgrenzung der Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Soffen belastet sind |
ENDE |
(Stand: 04.07.2022)
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