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BVErl - Bauvorlagenerlass
- Hessen -
Vom 20. September 2007
(StAnz. Nr. 42 vom 15.10.2007 S. 2044)
Die Hessische Bauordnung in der Fassung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180) regelt die Abwicklung der bauaufsichtlichen Verfahren sowie die notwendigen Bauvorlagen in den baurechtlich bedeutsamen Grundzügen.
Dieser Erlass soll dazu beitragen, die bauaufsichtlichen Verfahren zu vereinheitlichen und zu beschleunigen.
Für bauaufsichtliche Verfahren werden die Vordrucke der Anlage 1 hiermit verbindlich eingeführt; sie sind inhaltlich unverändert zu übernehmen. Die Vordrucke der Anlage 2 werden zur Verwendung empfohlen; auch sie sollen unverändert übernommen werden. Aus Gründen der Deregulierung und Entbürokratisierung werden die Bauaufsichtsbehörden aufgefordert, keine weiteren eigenen Vordrucke für die bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu entwickeln und herauszugeben. Dies soll dazu beitragen, die Informationspflichten und die Kosten von bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren für die Bauherrschaft zu reduzieren.
Wichtige Regelungen über die zu verwendenden Vordrucke sowie Hinweise und Erläuterungen zum Inhalt und zur Ausgestaltung von Bauvorlagen sowie die empfohlenen Vordrucke sind den Anlagen 2 und 3 zu diesem Erlass zu entnehmen.
Vordrucke, die mit Erlass vom 20. September 2007 (StAnz. S. 2044) bekannt gemacht wurden, sind noch bis zum 31. Dezember 2012 von der Bauaufsichtsbehörde entgegenzunehmen, wenn die Vordrucke überwiegend den mit diesem Erlass bekannt gemachten Vordrucken entsprechen oder ihnen angepasst werden können.
Bauanträge sind in Papierform - elektronisch, maschinell oder handschriftlich ausgefüllt - bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Sie können auch elektronisch gestellt werden, wenn die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde den digitalen Datenaustausch eröffnet, zum Beispiel durch entsprechende Angebote im Internetauftritt der Behörde.
Mangelhafte Bauvorlagen geben immer wieder Anlass zur Zurückweisung von bauaufsichtlichen Anträgen oder führen zu unnötigen Verzögerungen. Die Bauherrschaft und die Bauaufsichtsbehörden erwarten von allen Bauvorlageberechtigten, dass ordnungsgemäße und inhaltlich qualifizierte Bauvorlagen vorgelegt werden, damit sich Genehmigungszeiten nicht unnötig verlängern. Die Antragstellerinnen und Antragsteller werden deshalb gebeten, sich dieser Aufgabe im verantwortungsvollen Maße zu stellen und dazu beizutragen, dass dieses Ziel erreicht wird. Dazu dienen auch die als Anlage 2 und 3 dieses Erlasses bekannt gemachten Hinweise, Erläuterungen zum Inhalt und zur Ausgestaltung von Bauvorlagen in bauaufsichtlichen Verfahren.
Die Bauaufsichtsbehörde kann Anträge und Bauvorlagen nach § 61 Abs. 2 HBO zurückweisen, wenn sie so unvollständig sind, dass sie nicht bearbeitet werden können. Zur Beseitigung geringfügiger Mängel soll die Bauaufsichtsbehörde zunächst eine Frist setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen.
Die Bauaufsichtsbehörde hat auf die Teile der Bauvorlagen zu verzichten, die für eine sachgerechte Beurteilung des Vorhabens nicht erforderlich sind.
Der Kohlhammer/Deutsche Gemeindeverlag GmbH, Hessbrühlstraße 69 in 70565 Stuttgart (www.kohlhammer.de) vertreibt den Erlass als CD-ROM. Auch anderen Verlagen steht es frei, die Vordrucke und den Erlass zu vertreiben. Es ist darauf zu achten, dass nur unveränderte Vordrucke mit BAB-Nr. (links unten) verwendet werden.
Der Erlass kann von der Internetseite des Ministeriums www.wirtschaft.hessen.de > Bauen/Wohnen > Baurecht > Bauordnungsrecht > Bauvorlagen, Vordrucke heruntergeladen werden.
Der Erlass vom 20. September 2007 (StAnz. S. 2044) wird mit Inkrafttreten dieses Erlasses aufgehoben.
Dieser Erlass tritt am 1. September 2012 in Kraft.
Vordrucke für die bauaufsichtlichen Verfahren | Anlage 1 zum Bauvorlagenerlass |
1. BAB 01 - Bauantrag (§ 60 HBO)/Bauvoranfrage (§ 66 Abs. 1 HBO)
2. BAB 10 - Antrag für Abweichungen (§ 63 HBO) und Ausnahmen/Befreiungen (§ 31 BauGB)
3. BAB 11 - Absteckungsbescheinigung (§ 65 Abs. 2 HBO)
4. BAB 17 - Baubeginnsanzeige (§ 65 HBO)
5. BAB 18 - Anzeige der Fertigstellung des Rohbaus (§ 74 Abs. 1 HBO)
6. BAB 19 - Mitteilung der Benutzung vor Fertigstellung (§ 74 Abs. 7 HBO)
7. BAB 20 - Anzeige der abschließenden Fertigstellung (§ 74 Abs. 1 HBO)
8. BAB 27 - Stellungnahme der Gemeinde (§ 61 Abs. 1 HBO)
(Stand: 15.08.2019)
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