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FeuV - Feuerungsverordnung
Verordnung über Feuerungsanlagen und Brennstofflagerung
- Hessen -
Vom 15. Oktober 2020
(GVBl. Nr. 57 vom 07.11.2020 S. 748)
Siehe Fn. 1
Aufgrund des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 89 Abs. 11 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 378), verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Feuerungsanlagen nach § 45 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung sowie ortsfeste Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerke, Wärmepumpen und Dampfkesselanlagen nach § 45 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 bis 3 der Hessischen Bauordnung, wenn sie der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserversorgung dienen. Diese Verordnung gilt auch für sonstige Abgasanlagen in oder an Gebäuden sowie für Brennstofflagerungseinrichtungen und Gasleitungsanlagen in Gebäuden nach § 45 Abs. 4 der Hessischen Bauordnung. Sie gilt nicht für Brennstoffzellen und deren Anlagen, die Prozessgase abführen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Als Nennleistung einer Feuerstätte nach § 2 Abs. 12 der Hessischen Bauordnung gilt
(2) Eine Feuerstätte ist raumluftunabhängig, wenn ihr die Verbrennungsluft über Leitungen oder Schächte nur direkt vom Freien zugeführt wird und kein Abgas in gefahrdrohender Menge in den Aufstellraum austreten kann; anderenfalls ist sie raumluftabhängig.
§ 3 Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten
(1) Für raumluftabhängige Feuerstätten ist eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung aus dem Freien sicherzustellen. Sie gilt als sichergestellt bei raumluftabhängigen Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt
in jedem Aufstellraum nach den §§ 5 oder 6 verfügen. Eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung, die beispielsweise bei Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe bei einem verfügbaren Verbrennungsluftvolumenstrom von 1,6 Kubikmeter je Stunde je Kilowatt (m3/h je kW) vorliegt, kann auch auf andere Weise als nach Satz 2 erfolgen und nachgewiesen werden. Satz 2 gilt nicht für offene Kamine.
(2) Verbrennungsluftöffnungen und -leitungen dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden, wenn nicht durch besondere Sicherheitseinrichtungen gewährleistet ist, dass die Feuerstätten nur bei geöffnetem Verschluss betrieben werden können. Der erforderliche Querschnitt darf durch den Verschluss oder durch Gitter nicht verengt werden.
§ 4 Aufstellung von Feuerstätten, Gasleitungsanlagen
(1) Feuerstätten dürfen nicht aufgestellt werden in
(2) Eine Beeinträchtigung raumluftabhängiger Feuerstätten durch raumluftabsaugende Anlagen, wie Lüftungs- oder Warmluftheizanlagen, Dunstabzugsanlagen oder Abluft-Wäschetrockner, nach § 44 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung liegt nicht vor, wenn
(Stand: 14.09.2022)
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