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Regelwerk

HE-Gruppenbetreuung - Handlungsempfehlungen zum Vorbeugenden Brandschutz für den Bau und Betrieb von Nutzungseinheiten mit Gruppenbetreuung in Altenpflegeheimen
- Hessen -

Stand März 2006 1
(StAnz. Nr. 50 vom 11.12.2006 S. 2880)



zur aktuellen Fassung

0 Allgemeines

Die bauliche und funktionale Ausgestaltung von Heimen, in denen ältere Menschen vollstationär betreut und gepflegt werden (Altenpflegeheime), hat sich in den vergangenen Jahrzehnten grundlegend gewandelt. Neuere Konzepte stationärer Betreuung und Pflege zielen zum einen auf mehr Wohnlichkeit und Normalität der Lebenssituation und der Tagesgestaltung ab und messen zum anderen dem Zusammenleben der Bewohnerinnen und Bewohner in betreuten Gruppen mit Gemeinschaftsbereichen (Nutzungseinheiten) einen strukturell und konzeptionell prägenden Stellenwert bei.

Für Menschen, die aufgrund einer Mobilitätseinschränkung, ihres hohen Alters oder demenzieller Erkrankungen in Gefahrensituationen nicht angemessen reagieren können, muss die Möglichkeit der Personenrettung im Brandfall als Schutzziel bestehen bleiben. Zielkonflikte, die zwischen einer fachlich und human verantwortbaren Gruppenbetreuung und den Anforderungen des vorbeugenden Brandschutzes entstehen, können mit diesen Handlungsempfehlungen (HE) vermieden werden.

1 Geltungsbereich

(1) Die HE gelten nur für Nutzungseinheiten mit Gruppenbetreuung in Altenpflegeheimen im Sinne des Heimgesetzes. Sie gelten nicht für Altenwohnungen sowie für Formen des gemeinschaftlichen Wohnens, die nicht in den Geltungsbereich des Heimgesetzes fallen.

(2) Nutzungseinheiten mit Gruppenbetreuung in Altenpflegeheimen (nachfolgend "Nutzungseinheiten" genannt) sind Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) nach § 2 Abs. 8 Nr. 7 HBO. Sie dürfen mit ihrem Fußboden nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche ( § 2 Abs. 8 Nr. 1 HBO) liegen.

(3) Bauprodukte, Bauarten und Prüfverfahren, die den in Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, der Türkei oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht und die Verwendbarkeit nachgewiesen wird.

2 Schutzziel

Nutzungseinheiten sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass eine frühzeitige Branderkennung erfolgt und die Personenrettung ins Freie, in einen benachbarten Brandabschnitt oder in einen anderen sicheren Bereich 2 schnellstmöglich durchgeführt werden kann.

3 Bauliche Anforderungen

3.1 Nutzungseinheit

(1) Eine Nutzungseinheit 3 soll nicht mehr als zehn Bewohnerinnen und Bewohner aufnehmen; sie darf nicht mehr als 500 m2 Brutto-Grundfläche (BGF) haben.

(2) Jede Nutzungseinheit darf nur eine Geschossebene haben.

3.2 Rettungswege

(1) Für jede Nutzungseinheit müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege, die unmittelbar oder über eine notwendige Treppe ins Freie führen, vorhanden sein. Abweichend von § 13 Abs. 3 Satz 1, zweiter Halbsatz HBO, dürfen die beiden Rettungswege nicht innerhalb eines Geschosses über denselben notwendigen Flur führen 4. Soweit der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führt, muss diese in einem Treppenraum angeordnet sein.

(2) Innerhalb einer Nutzungseinheit

  1. kann auf einen notwendigen Flur verzichtet werden 5, wenn die Personenrettung innerhalb der Hilfsfrist der Feuerwehr durchgeführt werden kann;
  2. dürfen keine Einrichtungen, Einbauten und Nutzungen mit erhöhten Brandlasten oder Brandrisiken, ausgenommen die Gruppenküche (Nr. 4.6) und eine wohnungsübliche Möblierung, angeordnet werden;
  3. dürfen keine Räume zur Lagerung von erhöhten Brandlasten, die über den zweifachen Tagesbedarf hinausgehen (wie Windeln, Desinfektionsmittel), angeordnet werden.

(3) Der zweite Rettungsweg darf über Balkone, Dachterrassen und Außentreppen auf das Grundstück führen, wenn er im Brandfall sicher begehbar ist und alle Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen 6. Der zweite Rettungsweg kann auch über eine benachbarte andere gleichartige Nutzungseinheit führen, wenn zwischen den Nutzungseinheiten ein Vorraum zur Verhinderung der Brand- und Rauchausbreitung angeordnet ist. Die beiden Türen des Vorraumes müssen einen Mindestabstand von 3 m haben und selbstschließend sein. Wände und Decken des Vorraumes müssen raumabschließend sein.

(4) Für notwendige Treppenräume ist an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 1 m2 erforderlich; sie muss vom Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz aus bedient werden können 7, ( § 31 Abs. 6 HBO Anpassung).

(5) Wendeltreppen oder Leitern sind als Rettungswege unzulässig. 8

(6) Ausgänge und Rettungswege müssen durch Sicherheitszeichen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein.

(7) Die ungehinderte Zugänglichkeit der Rettungswege für die Feuerwehr (Generalschließung) muss gewährleistet sein.

3.3 Tragende Bauteile

(1) Tragende und aussteifende Bauteile, wie Wände, Pfeiler, Stützen und Decken müssen den Anforderungen nach §§ 25, 28 HBO in Abhängigkeit von der zugehörigen Gebäudeklasse nach § 2 Abs. 3 HBO entsprechen aber jedoch mindestens feuerhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 30-A) ausgeführt sein.

(2) Für erdgeschossige Nutzungseinheiten in eingeschossigen Gebäuden genügen Bauteile in F 30-BA. Für Nutzungseinheiten in Dachgeschossen bis zur Gebäudeklasse 3 genügen Bauteile in F 30-BA. Für Nutzungseinheiten in Dachgeschossen der Gebäudeklassen 4 und 5 genügen Bauteile in F 60-BA.

3.4 Trennwände zwischen Nutzungseinheiten, Wände innerhalb von Nutzungseinheiten

(1) Trennwände zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen müssen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile des Geschosses haben, jedoch mindestens feuerhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 30-A) sein. Nr. 3.3 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Wände innerhalb einer Nutzungseinheit sind feuerhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 30-A) herzustellen. Dies gilt nicht für Wände von Sanitärzellen innerhalb der Bettenzimmer. Für Wände innerhalb erdgeschossiger Nutzungseinheiten in eingeschossigen Gebäuden und für Nutzungseinheiten in Dachgeschossen genügen Bauteile in F 30-BA.

3.5 Türen

(1) Türen zu anderen Nutzungseinheiten, zu Treppenräumen und zu Räumen mit erhöhter Brandlast müssen mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend (T 30-RS) sein.

(2) Sonstige Türen innerhalb der Nutzungseinheit müssen mindestens vollwandig und dichtschließend sein. Dies gilt nicht für Türen von Sanitärzellen. Die Türen zu den Bettenzimmern dürfen unterschnitten sein, um eine maschinelle Belüftung vom Gemeinschaftsbereich aus zu ermöglichen. Die Lüftung muss im Brandfall selbsttätig außer Betrieb gehen.

(3) Türen von Aufenthaltsräumen und Türen im Zuge von Rettungswegen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben. 9

3.6 Aufzüge

Aufzüge zur Erschließung von Nutzungseinheiten müssen mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch die automatische Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge das Erdgeschoss oder das diesem nächstgelegene, nicht von der Brandmeldung betroffene Geschoss unmittelbar anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen.

4 Anlagentechnische Anforderungen

4.1 Brandmelde- und Alarmierungsanlagen

(1) Nutzungseinheiten sind mit einer flächendeckenden automatischen Brandmeldeanlage der Schutzkategorie K 1 nach DIN 14.675 Anhang G auszustatten, die auf eine ständig besetzte Leitstelle der Feuerwehr aufzuschalten ist.

(2) In der Gruppenküche sind gesonderte Brandmelder zur Vermeidung von Täuschungsalarmen zu installieren (zum Beispiel Mehrkriterienmelder).

(3) Beim Auslösen der Brandmeldeanlage muss neben der Alarmierung der Feuerwehr ebenfalls eine "stille Alarmierung" des nach Nr. 5.2 zuständigen Personals über Funkmeldeempfänger erfolgen. Die Funkmeldeempfänger müssen auf einer "Klartextanzeige" die Zimmernummer und die Geschossebene anzeigen.

4.2 Sicherheitsstromversorgungsanlagen

Nutzungseinheiten müssen eine Sicherheitsstromversorgungsanlage haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere der

  1. Sicherheitsbeleuchtung,
  2. Druckerhöhungsanlagen für die Löschwasserversorgung,
  3. Anlagen zur Rauchableitung,
  4. Brandmeldeanlagen,
  5. Alarmierungsanlagen und Rufanlagen,
  6. Brandfallsteuerung der Aufzüge.

Die Sicherheitsstromversorgungsanlage muss einen mindestens dreistündigen Betrieb gewährleisten und so beschaffen sein, dass die Stromunterbrechung bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung nicht länger als 15 Sekunden andauert.

Die Anlagen nach Nr. 4 und 5 müssen unterbrechungsfrei betrieben werden.

4.3 Sicherheitsbeleuchtung

Eine Sicherheitsbeleuchtung, die auch Sicherheitskennzeichen beleuchtet 10, muss vorhanden sein in:

  1. Rettungswegen (notwendige Flure, Vorräume und Treppenräume),
  2. Gemeinschaftsbereiche innerhalb der Nutzungseinheit.

4.4 Blitzschutz

Nutzungseinheiten müssen Blitzschutzanlagen haben, die auch die sicherheitstechnischen Einrichtungen schützen (äußerer und innerer Blitzschutz) 11.

4.5 Feuerlöscheinrichtungen

(1) Nutzungseinheiten sind mit Feuerlöschern in ausreichender Zahl auszustatten. Die Feuerlöscher sind gut sichtbar und leicht zugänglich anzubringen.

(2) In Gebäuden der Gebäudeklasse 5 müssen Wandhydranten (Typ F nach DIN 14.461-1) in ausreichender Zahl gut sichtbar und leicht zugänglich an geeigneten Stellen angebracht sein.

4.6 Gruppenküche

Im Bereich der Gruppenküche innerhalb der Nutzungseinheit muss sichergestellt sein, dass bei Abwesenheit des Personals kein Betrieb der Heiz-, Koch- und Wärmegeräte möglich ist. Die Einhaltung dieser Auflage muss durch den Einbau technischer Vorrichtungen sichergestellt werden.

5 Betriebliche Anforderungen

5.1 Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr

(1) Rettungswege auf dem Grundstück sowie Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten müssen ständig freigehalten werden. Darauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.

(2) Rettungswege im Innern von Gebäuden müssen ständig freigehalten werden.

5.2 Brandschutzordnung/Anforderungen an das Personal

(1) Eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter ist zu bestellen ( § 45 Abs. 2 Nr. 20 HBO).

(2) Der Betreiber hat im Benehmen mit der Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung nach DIN 14.096 aufzustellen und bekannt zu machen. In der Brandschutzordnung ist insbesondere Folgendes festzulegen:

  1. Aufgaben der/des Brandschutzbeauftragten,
  2. Aufgaben für das Personal mit Schwerpunkt der Evakuierung von nicht gehfähigen Bewohnerinnen und Bewohner.

(3) Das Personal ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen über

  1. die Lage und die Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen, Anlagen zur Rauchableitung, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen und der Brandmelder- und Alarmzentrale,
  2. die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand und die Räumung der Nutzungseinheit sowie über
  3. die Betriebsvorschriften.

Der Brandschutzdienststelle ist Gelegenheit zu geben, an der jährlichen Unterweisung teilzunehmen. Über die Unterweisung ist eine Niederschrift zu fertigen.

(4) Zur Räumung einer Nutzungseinheit ist eine ausreichende Anzahl von Personal (mindestens zwei Personen) erforderlich. Dies ist bei der personellen Ausstattung zu beachten und in der Brandschutzordnung festzulegen.

5.3 Feuerwehrpläne

Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle sind Feuerwehrpläne nach DIN 14.095 anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.

6 Zusätzliche Bauvorlagen, Prüfungen

6.1 Zusätzliche Bauvorlagen

(1) Mit den Bauvorlagen ist ein Brandschutzkonzept vorzulegen, in dem insbesondere

  1. die Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner i. S. Nr. 3.1 Abs. 1,
  2. die Art der Unterbringung ( § 2 Abs. 8 Nr. 7 HBO),
  3. die Anordnung und Bemessung der Rettungswege,
  4. die Art der Rettung und
  5. die zur Erfüllung der brandschutztechnischen Anforderungen erforderlichen baulichen, technischen und betrieblichen Maßnahmen

dargestellt sind.

(2) In den Bauvorlagen ist die Zweckbestimmung der einzelnen Räume und Bereiche anzugeben.

(3) Für die nach dieser Handlungsempfehlung erforderlichen technischen Einrichtungen sind besondere Pläne, Beschreibungen und Nachweise vorzulegen.

(4) Der Verlauf der Rettungswege im Freien, die Zufahrten und die Aufstell- und Bewegungsflächen für die Einsatz- und Rettungsfahrzeuge sind in einem besonderen Außenanlagenplan darzustellen.

6.2 Prüfungen

(1) Die Bauaufsichtsbehörde hat Nutzungseinheiten in Abständen von höchstens drei Jahren zu überprüfen. Dabei ist auch die Einhaltung der Betriebsvorschriften zu überwachen und festzustellen, ob die vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfungen von haustechnischen Anlagen fristgerecht durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt worden sind. Der Heimaufsicht, der Ordnungsbehörde, der Hessischen Arbeitsschutzverwaltung und der Brandschutzdienststelle ist Gelegenheit zur Teilnahme an den Prüfungen zu geben.

(2) In Jahren, in denen eine Gefahrenverhütungsschau der Brandschutzdienststelle unter Beteiligung der Bauaufsichtsbehörde durchgeführt wird, entfällt die Prüfung nach Abs. 1.

___________

1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

2) siehe Nr. 3.2 Abs. 3 Satz 1 und 2

3) siehe Nr. 2.3.1.1 HE-HBO 2002 vom 22. Januar 2004 (StAnz. S. 746) in der im Internet festgeschriebenen Fassung (www.wirtschaft.hessen.de)

4) § 13 Abs. 3 Satz 1, zweiter Halbsatz HBO findet damit keine Anwendung

5) siehe § 32 Abs. 1 HBO i. V. mit einer Erleichterung gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 HBO hinsichtlich der Größe der Nutzungseinheit

6) vgl. § 30 HBO i. V. mit § 31 Abs. 1 Satz 3 HBO und Nr. 6.2 Anlage 1 HBO

7) vgl. § 31 Abs. 6 HBO Anforderung in Abs. 4 geht über die Regelung in § 31 Abs. 6 HBO hinaus.

8) vgl. § 30 Abs. 2 Satz 1 HBO

9) vgl. § 34 Abs. 4 HBO

10) Gegen die Verwendung von netzgepufferten Batterieleuchten nach VDE 0108 bestehen keine Bedenken.

11) Dies umfasst auch den Schutz gegen induktive Ströme, die durch Blitzeinwirkungen entstehen können.

ENDE


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