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MIndBauRL - Muster-Industriebau-Richtlinie
Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau 1
- Hessen -
Stand Juli 2014
(StAnz. Nr. 27 vom 02.07.2018 S. 831 *aufgehoben)
ZurNachfolgeregelung
eingeführt gemäß "Hessische Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen" Anhang HE 13; Stanz Nr 52 vom 27.12.2021 S. 1704
*) Anhang 27 zur Hessische Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen: H-VV TB - Umsetzung der MusterVerwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Ausgabe 2017/1), StAnz. S. 831
1 Ziel
Ziel dieser Richtlinie ist es, die Mindestanforderungen an den Brandschutz von Industriebauten zu regeln, insbesondere an
Industriebauten, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, erfüllen die Schutzziele des § 14 MBO 3.
2 Anwendungsbereich Diese Richtlinie gilt für:
Diese Richtlinie gilt nicht für Reinraumgebäude.
Für Industriebauten mit geringeren Brandgefahren, wie
können Erleichterungen gestattet werden, wenn die bauordnungsrechtlichen Schutzziele erfüllt sind.
Weitergehende Anforderungen können gestellt werden z.B. für Regallager mit brennbarem Lagergut und einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 9,0 m.
3 Begriffe
3.1 Industriebauten
Industriebauten sind Gebäude oder Gebäudeteile im Bereich der Industrie und des Gewerbes, die der Produktion (Herstellung, Behandlung, Verwertung, Verteilung) oder Lagerung von Produkten oder Gütern dienen. I. S. dieser Richtlinie ist die Grundfläche
3.2 Brandabschnitt
Ein Brandabschnitt ist der Bereich eines Gebäudes zwischen seinen Außenwänden und/oder den Wänden, die als Brandwände über alle Geschosse ausgebildet sind.
3.3 Brandabschnittsfläche
Die Brandabschnittsfläche ist die Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung eines Brandabschnitts zwischen den aufgehenden Umfassungsbauteilen.
3.4 Brandbekämpfungsabschnitt
Ein Brandbekämpfungsabschnitt ist ein auf das kritische Brandereignis normativ bemessener, gegenüber anderen Gebäudebereichen brandschutztechnisch abgetrennter Gebäudebereich mit spezifischen Anforderungen an Wände und Decken, die diesen Brandbekämpfungsabschnitt begrenzen.
3.5 Grundfläche des Brandbekämpfungsabschnitts
Die Grundfläche des Brandbekämpfungsabschnitts ist die Grundfläche des untersten oberirdischen Geschosses bzw. der untersten Ebene des Brandbekämpfungsabschnitts, gemessen an der höchsten Stelle der Bodenplatte zwischen den aufgehenden Umfassungsbauteilen. Die Grundfläche tiefer liegender Bereiche, wie Gruben und Pressenkeller, werden der Grundfläche des Brandbekämpfungsabschnitts zugeschlagen.
3.6 Brandbekämpfungsabschnittsfläche
Die Brandbekämpfungsabschnittsfläche ist die Summe der Grundflächen von Geschossen und Ebenen des Brandbekämpfungsabschnitts zwischen den aufgehenden Umfassungsbauteilen.
3.7 Geschoss
Ein Geschoss umfasst alle auf gleicher Höhe liegenden, sowie in der Höhe versetzten Räume und Raumteile eines Brandabschnitts oder eines Brandbekämpfungsabschnitts. Geschosse werden durch Geschossdecken getrennt, die raumabschließend und standsicher sein müssen. Die Grundfläche eines Geschosses ist die Fläche zwischen den aufgehenden Umfassungsbauteilen oder Brandwänden eines Geschosses.
3.8 Ebene
Eine Ebene umfasst alle auf gleicher Höhe liegenden Räume oder Raumteile in einem Brandbekämpfungsabschnitt zwischen den Außenwänden oder den Wänden zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten. Ebenen sind durch Decken getrennt, deren Standsicherheit brandschutztechnisch bemessen sein muss. Die Decken haben Öffnungen, nicht klassifizierte Abschlüsse oder Abschottungen. Bei der Ermittlung der Grundfläche der jeweiligen Ebene werden die Flächen von Öffnungen und nicht klassifizierte Abschlüsse oder Abschottungen nicht angerechnet.
3.9 Einbauten 6
Einbauten umfassen einzelne auf gleicher Höhe liegende begehbare Bauteile oberhalb des Fußbodens von Geschossen und Ebenen. Einbauten sind brandschutztechnisch nicht bemessen. Die Grundfläche von Einbauten ist die Fläche zwischen ihren Umfassungswänden bzw. den freien Rändern.
3.10 Erdgeschossige Industriebauten
Erdgeschossige Industriebauten sind Gebäude mit nicht mehr als einem oberirdischen Geschoss ohne Ebenen, deren Fußböden an keiner Stelle mehr als 1,0 m unter der Geländeoberfläche liegen.
3.11 Brandsicherheitsklassen
Brandsicherheitsklassen sind Klassierungsstufen, mit denen die unterschiedliche brandschutztechnische Bedeutung von Bauteilen bewertet wird.
3.12 Sicherheitskategorien
Sicherheitskategorien sind Klassierungsstufen für die brandschutztechnische Infrastruktur. Sie ergeben sich aus den Vorkehrungen für die Brandmeldung, der Art der Feuerwehr und der Art einer Feuerlöschanlage. Sie werden wie folgt unterschieden:
Bei Vorhandensein einer flächendeckenden halbstationären Feuerlöschanlage darf in den Sicherheitskategorien K 3.1 bis K 3.3 die jeweils nächst höhere Kategorie angesetzt werden, wenn die Werkfeuerwehr der Verwendung der Feuerlöschanlage zugestimmt hat.
3.13 Werkfeuerwehr
Werkfeuerwehr i. S. dieser Richtlinie ist eine nach Landesrecht anerkannte Werkfeuerwehr, die jederzeit in spätestens 5 Minuten nach ihrer Alarmierung die Einsatzstelle erreicht; Einsatzstelle ist die Stelle des Industriebaus, von der aus vor Ort erste Brandbekämpfungsmaßnahmen vorgetragen werden.
4 Verfahren
4.1 Im Verfahren nach Abschnitt 6 wird in Abhängigkeit
die zulässige Brandabschnittsfläche für einen Brandabschnitt ermittelt.
4.2 Im Verfahren nach Abschnitt 7 werden auf der Grundlage der Rechenverfahren nach DIN 18230-1
für einen Brandbekämpfungsabschnitt bestimmt.
4.3 Anstelle der Verfahren nach den Abschnitten 6 und 7 können auch Methoden des Brandschutzingenieurwesens eingesetzt werden zum Nachweis, dass die Ziele nach Abschnitt 1 erreicht werden (§ 3 Abs. 3 Satz 3 MBO 7). Solche Nachweise sind nach Anhang 1 aufzustellen.
5 Allgemeine Anforderungen
5.1 Löschwasserbedarf
Für Industriebauten ist der Löschwasserbedarf im Benehmen mit der Brandschutzdienststelle unter Berücksichtigung der Flächen der Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte sowie der Brandlasten festzulegen. Hierbei ist auszugehen von einem Löschwasserbedarf über einen Zeitraum von zwei Stunden
Zwischenwerte können linear interpoliert werden.
Bei Industriebauten mit selbsttätiger Feuerlöschanlage genügt eine Löschwassermenge für Löscharbeiten der Feuerwehr von mindestens 96 m3/h über einen Zeitraum von einer Stunde.
5.2 Lage und Zugänglichkeit
5.2.1 Jeder Brandabschnitt und jeder Brandbekämpfungsabschnitt muss mit mindestens einer Seite an einer Außenwand liegen und von dort für die Feuerwehr zugänglich sein. Dies gilt nicht für Brandabschnitte und Brandbekämpfungsabschnitte, die eine selbsttätige Feuerlöschanlage haben.
5.2.2 Freistehende sowie aneinandergebaute Industriebauten mit einer Grundfläche von insgesamt mehr als 5.000 m2 müssen eine für Feuerwehrfahrzeuge befahrbare Umfahrt haben. Umfahrten müssen die Anforderungen der Muster-Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr erfüllen.
5.2.3 Über die nach § 5 MBO 2 für die Feuerwehr erforderlichen Zufahrten, Durchfahrten und Aufstell- und Bewegungsflächen hinaus, sind auch die Umfahrten nach Abschnitt 5.2.2 ständig freizuhalten. Hierauf ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen (Kennzeichnung).
5.3 Zweigeschossige Industriebauten mit Zufahrten
Wird bei einem zweigeschossigen Industriebau das untere Geschoss mit Bauteilen einschließlich der Decken feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt und werden für beide Geschosse Zufahrten für die Feuerwehr angeordnet, dann kann das obere Geschoss wie ein erdgeschossiger Industriebau behandelt werden.
5.4 Geschosse und Ebenen unter der Geländeoberfläche
5.4.1 Geschosse von Brandabschnitten, deren Fußböden ganz oder teilweise mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegen, sind durch raumabschließende, feuerbeständige Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen in Abschnitte zu unterteilen, deren Grundfläche im ersten Untergeschoss nicht größer als 1.000 m2 und in jedem tiefer gelegenen Geschoss nicht größer als 500 m2 sein darf. Tragende und aussteifende Wände und Stützen sowie Decken müssen feuerbeständig sein.
5.4.2 Die Grundflächen von Brandbekämpfungsabschnitten, deren Fußböden ganz oder teilweise mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegen, dürfen nicht größer als 1.000 m2 im ersten unterirdischen Geschoss oder in der ersten unterirdischen Ebene und 500 m2 in jedem tiefer gelegenen Geschoss oder Ebene sein.
5.4.3 Die Anforderungen nach 5.4.1 und 5.4.2 gelten nicht für Geschosse und Ebenen, wenn sie mindestens an einer Seite auf ganzer Länge für die Feuerwehr von außen ohne Hilfsmittel zugänglich sind.
5.4.4 Werden in Brandabschnitten nach 5.4.1 oder Brandbekämpfungsabschnitten nach 5.4.2 selbsttätige Feuerlöschanlagen angeordnet oder dienen diese Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte ausschließlich dem Betrieb von Wasserklär- oder Wasseraufbereitungsanlagen, dürfen die in den Abschnitten 5.4.1 und 5.4.2 festgelegten Flächenwerte auf das Dreieinhalbfache erhöht werden.
5.5 Einbauten
In Abhängigkeit der Sicherheitskategorie sind auf den Grundflächen von Geschossen und Ebenen maximal folgende Grundflächen von Einbauten zulässig:
Tabelle 1: max. Grundfläche einzelner Einbauten
Sicherheitskategorie | K 1 | K 2 | K 3.1 | K 3.2 | K 3.3 | K 3.4 | K 4 |
max. Grundfläche in m2 | 400 | 600 | 720 | 800 | 920 | 1.000 | 1.400 |
Bei der Ermittlung der Grundfläche von Einbauten werden Öffnungen innerhalb des Einbaus nicht abgezogen. Einbauten nach Tabelle 1 dürfen mehrfach nebeneinander angeordnet werden, wenn sie durch brandlastfreie Zonen von mindestens 5 m Breite (Freistreifen) getrennt sind; sie dürfen nicht übereinander angeordnet werden. In Summe dürfen deren Flächen jeweils nicht mehr als 25%
betragen.
Einbauten sind so anzuordnen, dass die Feuerwehr geeignete Löschmaßnahmen von einem sicheren Standort aus vortragen kann.
5.6 Rettungswege
5.6.1 Zu den Rettungswegen in Industriebauten gehören insbesondere die Hauptgänge in den Produktions- und Lagerräumen, die Ausgänge aus diesen Räumen, die notwendigen Flure, die notwendigen Treppen und die Ausgänge ins Freie.
5.6.2 Für Industriebauten mit einer Grundfläche von mehr als 1.600 m2 müssen in jedem Geschoss mindestens zwei möglichst entgegengesetzt liegende bauliche Rettungswege vorhanden sein. Dies gilt für Ebenen oder Einbauten mit einer Grundfläche von jeweils mehr als 200 m2 entsprechend.
Jeder Raum mit einer Grundfläche von mehr als 200 m2 muss mindestens zwei Ausgänge haben.
5.6.3 Einer der Rettungswege nach 5.6.2 Satz 1 darf zu anderen Brandabschnitten oder zu anderen Brandbekämpfungsabschnitten oder über eine Außentreppe, über offene Gänge und/oder über begehbare Dächer auf das Grundstück führen, wenn diese im Brandfall ausreichend lang standsicher sind und die Benutzer durch Feuer und Rauch nicht gefährdet werden können. Bei Ebenen darf der zweite Rettungsweg auch über eine notwendige Treppe ohne notwendigen Treppenraum in eine unmittelbar darunterliegende Ebene oder ein unmittelbar darunterliegendes Geschoss führen, sofern diese Ebene oder dieses Geschoss Ausgänge in mindestens zwei sichere Bereiche hat.
Die Rettungswege aus im Produktions- oder Lagerraum eingestellten Räumen dürfen über den gleichen Produktions- oder Lagerraum führen. In diesem Fall sind die Räume oder Raumgruppen mit Aufenthaltsräumen offen auszuführen. Alternativ können sie durch Wände mit ausreichender Sichtverbindung abgetrennt werden. Bei geschlossenen Räumen mit mehr als 20 m2 Grundfläche ist zusätzlich sicherzustellen, dass die dort anwesenden Personen im Brandfall rechtzeitig in geeigneter Weise gewarnt werden.
5.6.4 Von jeder Stelle eines Produktions- oder Lagerraumes soll mindestens ein Hauptgang nach höchstens 15 m Lauflänge erreichbar sein. Hauptgänge müssen mindestens 2 m breit sein; sie sollen geradlinig auf kurzem Wege zu Ausgängen ins Freie, zu notwendigen Treppenräumen, zu Außentreppen, zu Treppen von Ebenen und Einbauten, zu offenen Gängen, über begehbare Dächer auf das Grundstück, zu anderen Brandabschnitten oder zu anderen Brandbekämpfungsabschnitten führen. Diese anderen Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte müssen Ausgänge unmittelbar ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumen mit einem sicheren Ausgang ins Freie haben.
5.6.5 Von jeder Stelle eines Produktions- oder Lagerraumes muss mindestens ein Ausgang ins Freie, ein Zugang zu einem notwendigen Treppenraum, zu einer Außentreppe, zu einem offenen Gang oder zu einem begehbaren Dach, ein anderer Brandabschnitt oder ein anderer Brandbekämpfungsabschnitt
erreichbar sein.
Bei Vorhandensein einer Alarmierungseinrichtung für die Nutzer (Internalarm) ist es zulässig, dass der Ausgang nach Satz 1
erreicht wird.
Bei mittleren lichten Höhen zwischen 5 m und 10 m darf zur Ermittlung der zulässigen Entfernung zwischen den vorstehenden Werten interpoliert werden.
Die Auslösung von Alarmierungseinrichtungen muss erfolgen bei Auslösen
Bei der selbsttätigen Feuerlöschanlage ist zusätzlich eine Handauslösung der Alarmierungseinrichtungen vorzusehen.
Liegt ein Ausgang ins Freie unter einem Vordach, beginnt das Freie erst am Rande des Vordachs. Unter mindestens zweiseitig offenen Vordächern ist eine zusätzliche Entfernung in der Tiefe des Vordachs, jedoch maximal 15 m, zulässig. Dies gilt nicht, wenn der Bereich unter dem Vordach einen eigenen Brandabschnitt oder Brandbekämpfungsabschnitt bildet.
5.6.6 Kontroll- und Wartungsgänge, die nur gelegentlich begangen werden und aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen, dürfen über Steigleitern erschlossen werden. Die Steigleiter muss in einer Entfernung von maximal 100 m, bei nur einer Fluchtrichtung in maximal 50 m, erreicht werden können.
5.6.7 Die mittlere lichte Höhe einer Ebene ergibt sich als nach Flächenanteilen gewichtetes Mittel der lichten Höhe bis zur nächsten Decke oder dem Dach. Bei der Ermittlung der mittleren lichten Höhe nach Abschnitt 5.6.5 bleiben Einbauten sowie Ebenen mit einer maximalen Grundfläche nach Tabelle 1 unberücksichtigt.
Für Einbauten sowie Ebenen mit einer maximalen Grundfläche nach Tabelle 1 ist die mittlere lichte Höhe die der Ebene oder des Geschosses, über deren/dessen Fußboden sie angeordnet sind.
5.6.8 Die Entfernung nach Abschnitt 5.6.5 wird in der Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile gemessen. Die tatsächliche Lauflänge darf jedoch nicht mehr als das 1,5-fache der jeweiligen Entfernung betragen. Liegt eine Stelle des Produktions- oder Lagerraumes nicht auf der Höhe des Ausgangs oder Zugangs nach 5.6.5, so ist von der zulässigen Lauflänge das Doppelte der Höhendifferenz abzuziehen. Bei der Ermittlung der Entfernung nach 5.6.5 bleibt diese Höhendifferenz unberücksichtigt.
5.6.9 Bei Einbauten und Ebenen mit einer maximalen Grundfläche nach Tabelle 1 dürfen die Rettungswege über notwendige Treppen ohne notwendigen Treppenraum geführt werden, wenn sie in eine unmittelbar darunterliegende Ebene oder ein unmittelbar darunterliegendes Geschoss führen, sofern diese Ebene oder dieses Geschoss Ausgänge in mindestens zwei sichere Bereiche hat und ein Ausgang in Entfernung nach 5.6.5 erreicht wird. Die Lauflänge auf dem Einbau oder der Ebene bis zu einer Treppe darf in diesen Fällen höchstens
betragen.
5.6.10 Notwendige Treppen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Wände notwendiger Treppenräume müssen den Anforderungen nach § 35 MBO 9 für die Gebäudeklasse 5 entsprechen.
5.7 Rauchableitung
Produktions-, Lagerräume und Ebenen mit jeweils mehr als 200 m2 Grundfläche müssen zur Unterstützung der Brandbekämpfung entraucht werden können.
5.7.1 Rauchableitung aus Produktions- und Lagerräumen ohne Ebenen
5.7.1.1 Die Anforderung ist insbesondere erfüllt, wenn
5.7.1.2 Die Anforderung ist insbesondere erfüllt für Produktions- und Lagerräume mit nicht mehr als 1.600 m2 Grundfläche, wenn
sowie Zuluftflächen in insgesamt gleicher Größe jedoch mit nicht mehr als 12 m2 freiem Querschnitt vorhanden sind, die im unteren Raumdrittel angeordnet werden sollen.
5.7.1.3 Die Anforderung ist insbesondere auch erfüllt, wenn maschinelle Rauchabzugsanlagen vorhanden sind, bei denen je höchstens 400 m2 der Grundfläche der Räume mindestens ein Rauchabzugsgerät oder eine Absaugstelle mit einem Luftvolumenstrom von 10.000 m3/h im oberen Raumdrittel angeordnet werden. Bei Räumen mit mehr als 1.600 m2 Grundfläche genügt
Die Zuluftflächen müssen im unteren Raumdrittel in solcher Größe und so angeordnet werden, dass eine maximale Strömungsgeschwindigkeit von 3 m/s nicht überschritten wird.
5.7.2 Rauchableitung aus Brandbekämpfungsabschnitten mit Ebenen in Produktions- und Lagerräumen
5.7.2.1 Die Anforderung ist insbesondere erfüllt, wenn
5.7.2.2 Die Anforderung ist insbesondere erfüllt für Ebenen mit Grundflächen von jeweils nicht mehr als 1.000 m2 bzw. 1.600 m2 bei Vorhandensein einer Werkfeuerwehr, wenn
5.7.3 Rauchableitung in Produktions- und Lagerräumen mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen
Die Anforderung ist auch erfüllt in Produktions- und Lagerräumen mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen nach 5.8.1, wenn in diesen Räumen vorhandene Lüftungsanlagen automatisch bei Auslösen der selbsttätigen Feuerlöschanlagen so betrieben werden, dass sie nur entlüften und die Luftvolumenströme einschließlich Zuluft nach 5.7.1.3 erreicht werden, soweit es die Zweckbestimmung der Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung zulässt; in Leitungen zum Zweck der Entlüftung dürfen Absperrvorrichtungen nur thermische Auslöser haben. Abweichend von Satz 1 muss bei Vorhandensein einer automatischen Brandmeldeanlage der Sicherheitskategorien K 2 bis K 3.4 die Lüftungsanlage mit Auslösen der Brandmeldeanlage so betrieben werden. Auf die automatische Ansteuerung der Lüftungsanlage kann mit Zustimmung der Brandschutzdienststelle verzichtet werden.
5.7.4 Weitere Anforderungen an die Rauchableitung aus Produktions- und Lagerräumen
5.7.4.1 Anstelle von Öffnungen zur Rauchableitung ist die Rauchableitung über Schächte mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten zulässig, wenn die Wände der Schächte raumabschließend und so feuerwiderstandsfähig wie die durchdrungenen Bauteile, mindestens jedoch feuerhemmend sowie aus nichtbrennbaren Baustoffen sind.
5.7.4.2 Fenster, Türen und mit Abschlüssen versehene Öffnungen zur Rauchableitung nach 5.7.1.2 und 5.7.2.2 müssen Vorrichtungen zum Öffnen haben, die von jederzeit zugänglichen Stellen aus leicht von Hand bedient werden können; sie können an einer jederzeit zugänglichen Stelle zusammengeführt werden. Geschlossene Öffnungen, die als Zuluftflächen dienen, müssen leicht geöffnet werden können. Dies gilt z.B. als erfüllt für Toranlagen, die in der Nähe einer Zugangstür liegen und auch bei Stromausfall, z.B. über Kettenzug, geöffnet werden können.
5.7.4.3 Rauchabzugsanlagen müssen automatisch auslösen und von Hand von einer jederzeit zugänglichen Stelle ausgelöst werden können. Geschlossene Öffnungen, die als Zuluftflächen dienen, müssen bei natürlichen Rauchabzugsanlagen leicht geöffnet werden können; Nr. 5.7.4.2 Satz 3 gilt entsprechend. Bei maschinellen Rauchabzugsanlagen muss die Zuluftführung durch automatische Ansteuerung spätestens gleichzeitig mit Inbetriebnahme der Anlage erfolgen.
5.7.4.4 Manuelle Bedienungs- und Auslösestellen sind mit einem Hinweisschild mit der Bezeichnung "RAUCHABZUG" und der Angabe des jeweiligen Raumes zu versehen. An den Stellen muss die Betriebsstellung der jeweiligen Anlage, der Fenster, Türen oder des Abschlusses erkennbar sein.
5.7.4.5 Maschinelle Rauchabzugsanlagen sind für eine Betriebszeit von 30 Minuten bei einer Rauchgastemperatur von 600 °C auszulegen. Die Auslegung kann mit einer Rauchgastemperatur von 300 °C erfolgen, wenn der ermittelte Luftvolumenstrom mindestens 40.000 m3/h je Raum beträgt. Maschinelle Lüftungsanlagen können als maschinelle Rauchabzugsanlagen betrieben werden, wenn sie die an diese gestellten Anforderungen erfüllen.
5.8 Feuerlöschanlagen
5.8.1 Selbsttätige Feuerlöschanlagen
Es dürfen nur selbsttätige, für das vorhandene Brandgut geeignete flächendeckende Feuerlöschanlagen in den Fällen der Abschnitte 5.6.5, 5.7.3, 7.5 sowie in der Sicherheitskategorie K 4 berücksichtigt werden.
5.8.2 Halbstationäre Feuerlöschanlagen
Halbstationäre Feuerlöschanlagen können angerechnet werden. Es dürfen flächendeckende halbstationäre Feuerlöschanlagen nur in Verbindung mit einer Werkfeuerwehr bei der Ermittlung der Sicherheitskategorien K 3.1 bis K 3.3 gem. 3.12 berücksichtigt werden, wenn diese unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgelegt sind. Sie dürfen ferner nur in Ansatz gebracht werden, wenn eine automatische Branderkennung und -meldung nach Abschnitt 5.9 Absatz 1 vorhanden sind und eine Weiterleitung an eine ständig besetzte Stelle gegeben ist.
5.9 Brandmeldeanlagen
Es dürfen nur flächendeckende Brandmeldeanlagen mit automatischen Brandmeldern berücksichtigt werden, die mit technischen Maßnahmen zur Vermeidung von Falschalarmen ausgeführt und betrieben werden (automatische Brandmeldeanlagen). Brandmeldungen sind unmittelbar zur zuständigen Feuerwehralarmierungsstelle zu übertragen. Brandmeldeanlagen können ohne besondere Maßnahmen zur Vermeidung von Falschalarmen ausgeführt werden, wenn die Brandmeldeanlage unmittelbar auf die Leitstelle der zuständigen Werkfeuerwehr aufgeschaltet ist.
In Brandabschnitten oder Brandbekämpfungsabschnitten, in denen durch ständige Personalbesetzung eine sofortige Brandentdeckung und Weitermeldung an die zuständige Feuerwehralarmierungsstelle sichergestellt ist, kann dies hinsichtlich der Branderkennung und -meldung einer automatischen Brandmeldeanlage gleichgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn eine automatische Brandmeldeanlage als Voraussetzung zur Verlängerung der Rettungswege nach 5.6.5 erforderlich ist.
5.10 Brandwände und Wände zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten
5.10.1 § 30 Abs. 3 Satz 2 MBO 10 ist nicht anzuwenden.
5.10.2 Brandwände und Wände zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten sind mindestens 0,5 m über Dach zu führen; darüber dürfen brennbare Teile nicht hinweggeführt werden. Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen in diese Wände nur so weit eingreifen, dass der verbleibende Wandquerschnitt die erforderliche Feuerwiderstandsklasse aufweist. Für Leitungen, Leitungsschlitze und Schornsteine gilt Satz 2 entsprechend.
5.10.3 Im Bereich der Außenwände ist durch geeignete Maßnahmen eine Brandübertragung auf andere Brandabschnitte und Brandbekämpfungsabschnitte zu behindern.
Geeignete Maßnahmen sind z.B.:
Sofern die Außenwandbekleidung aus brennbaren Baustoffen durchlaufend angeordnet wird, gilt als geeignete Maßnahme eine auf beiden Seiten der Brandwand oder der Wand, die Brandbekämpfungsabschnitte trennt, auf einer Länge von jeweils 1,0 m angeordnete Wand in der Feuerwiderstandsklasse der trennenden Wand.
5.10.4 Anstelle einer inneren Brandwand sind zwei sich gegenüberstehende raumabschließende, feuerbeständige Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen zulässig. Sie müssen voneinander unabhängig standsicher sein. Die diese Wände unterstützenden oder aussteifenden Bauteile sind mit der gleichen Feuerwiderstandsdauer auszuführen wie die tragenden Bauteile des zugeordneten Brandabschnitts.
5.10.5 Öffnungen in inneren Brandwänden sind zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind und wenn sie feuerbeständige, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben. Öffnungen in Wänden zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten sind nach Tabelle 6 zu verschließen. Die Abschlüsse, die aus betrieblichen Gründen offenzuhalten sind, müssen mit Feststellanlagen versehen werden, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken.
Lichtdurchlässige Teilflächen müssen als Brandschutzverglasungen mindestens die Feuerwiderstandsfähigkeit wie die angrenzenden Wände haben und sich auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränken.
5.10.6 Müssen Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen, durch eine Brandwand oder eine Wand, die Brandbekämpfungsabschnitte trennt, abgeschlossen oder unterteilt werden, so muss die Wand über die innere Ecke mindestens 5,0 m hinausragen. Dies gilt nicht, wenn die Gebäude oder Gebäudeteile in einem Winkel von mehr als 120° über Eck zusammenstoßen.
5.11 Feuerüberschlagsweg
Im Bereich der Außenwand ist eine vertikale Brandübertragung zwischen versetzt übereinander angeordneten Brandabschnitten nach Abschnitt 6 und zwischen Brandbekämpfungsabschnitten nach Abschnitt 7 durch geeignete Vorkehrungen zu behindern. Geeignete Vorkehrungen hierfür können sein:
zwischen Öffnungen.
Bei Brandabschnitten und Brandbekämpfungsabschnitten der Sicherheitskategorien K 3.1, K 3.2, K 3.3, K 3.4 und K 4 können die vorstehenden Werte auf 1,0 m reduziert werden.
Ausreichend feuerwiderstandsfähig sind Bauteile, wenn sie der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decke entsprechen und einschließlich der Wärmedämmung aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
5.12 Außenwände und Außenwandbekleidungen
5.12.1 Nichttragende Außenwände, Oberflächen von Außenwänden und Außenwandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen begrenzt ist. Dies gilt als erfüllt, wenn sie den Anforderungen des § 28 Abs. 2 bis 4 MBO 11 entsprechen. § 28 Abs. 5 MBO 12 ist nicht anzuwenden.
Nichttragende Außenwände dürfen aus schwerentflammbaren Baustoffen bestehen bei
Über § 28 Abs. 3 MBO 13 hinaus, dürfen schwerentflammbare Baustoffe nicht brennend abfallen oder abtropfen.
Diese Anforderungen gelten nicht für planmäßig als Wärmeabzugsflächen eingesetzte Bauteile.
5.12.2 Wenn der Abstand der Außenwand zur Grundstücksgrenze weniger als 5 m beträgt, muss die Außenwand aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
5.12.3 Um im Brandfall eine Übertragung von Feuer ins Gebäude, entlang der Außenwände oder über eine Brandwand hinweg in den benachbarten Abschnitt hinreichend lang zu verhindern, ist die Lagerung brennbarer Stoffe, z.B. Paletten, Verpackungsmaterial, Abfälle und Abfallbehälter, an Außenwänden und deren Öffnungen, etwa auf Rampen oder unter Vordächern, nur zulässig, wenn folgende Mindestabstände eingehalten werden:
Darüber hinaus ist die Lagerung brennbarer Stoffe vor Außenwänden ohne Abstand zulässig, wenn
Zur Ermittlung der bewerteten Lagerfläche ist bei erdgeschossigen Industriebauten der Sicherheitskategorie K 1 die Grundfläche der Lagerung mit
zu multiplizieren.
Bei mehrgeschossigen Industriebauten oder Industriebauten mit mehr als einer Ebene ist der jeweilige Faktor zu verdoppeln.
Die nach b) zu ermittelnde bewertete Lagerfläche ist bei Industriebauten der Sicherheitskategorien K 2 - K 4 um die Hälfte zu reduzieren.
5.13 Dächer
5.13.1 Zusammenhängende Dachflächen von mehr als 2.500 m2 sind so auszubilden, dass eine Brandweiterleitung innerhalb eines Brandabschnitts oder eines Brandbekämpfungsabschnitts über das Dach behindert wird. Dies gilt z.B. als erfüllt bei Dächern
5.13.2 Im Bereich von Dachdurchdringungen ist bei Dächern nach 5.13.1 durch konstruktive Maßnahmen eine Brandweiterleitung bei einer Einwirkung eines Entstehungsbrandes von unten zu behindern. Dies gilt z.B. als erfüllt bei Dächern nach DIN 18234-1 und -2, wenn die Durchdringungen nach DIN 18234-3/DIN 18234-4 (Verzeichnis von Durchdringungen) ausgebildet werden.
5.13.3 Die Anforderungen des Abschnitts 5.13.1 gelten nicht für erdgeschossige Lagerhallen mit einer Dachfläche bis zu 3.000 m2, wenn im Lager ausschließlich nichtbrennbare Stoffe oder Waren (z.B. Sand, Salz, Klinker, Stahl) unverpackt oder so gelagert sind, dass die Verpackung und/oder die Lager-/Transporthilfsmittel (z.B. Paletten) nicht zur Brandausbreitung beitragen.
5.13.4 Die Anforderung nach § 32 Abs. 1 MBO 14 (Harte Bedachung) gilt nicht für erforderliche Rauch- und Wärmeabzugsflächen.
5.14 Sonstige Brandschutzmaßnahmen, Gefahrenverhütung
5.14.1 Abhängig von der Art oder Nutzung des Betriebes müssen in Industriebauten geeignete Feuerlöscher und in Räumen, die einzeln eine Grundfläche von mehr als 1.600 m2 haben, Wandhydranten für die Feuerwehr (Typ F) in ausreichender Zahl vorhanden sowie gut sichtbar und leicht zugänglich angeordnet sein. Auf Wandhydranten kann mit Zustimmung mit der Brandschutzdienststelle aus einsatztaktischen Gründen der Feuerwehr verzichtet werden. Statt Wandhydranten können in Brandabschnitten oder in Brandbekämpfungsabschnitten der Sicherheitskategorien K 3.1 bis K 3.4 und K 4 auch trockene Löschwasserleitungen zugelassen werden, wenn die Brandschutzdienststelle zustimmt. Neben der erforderlichen Löschwasserversorgung kann das Vorhalten anderer Löschmittel, wie Schaummittel oder Pulver, verlangt werden.
Werden Rettungs- und/oder Angriffswege über offene Gänge und/oder über begehbare Dächer auf das Grundstück geführt, sind Wandhydranten oder Entnahmestellen trockener Löschwasserleitungen an diesen Ausgängen vorzusehen.
An Einspeisestellen müssen Bewegungsflächen für Fahrzeuge der Feuerwehr vorgesehen werden, die nicht mehr als 15 m von der Einspeisestelle entfernt sein dürfen.
5.14.2 Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle sind für Industriebauten mit einer Summe der Grundflächen der Geschosse aller Brandabschnitte bzw. aller Brandbekämpfungsabschnittsflächen von insgesamt mehr als 2.000 m2 Feuerwehrpläne anzufertigen und fortzuschreiben. In den Feuerwehrplänen ist die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile darzustellen. Die Feuerwehrpläne sind der Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.
5.14.3 Der Betreiber eines Industriebaus mit einer Summe der Grundflächen der Geschosse aller Brandabschnitte bzw. aller Brandbekämpfungsabschnittsflächen von insgesamt mehr als 5.000 m2 hat einen geeigneten Brandschutzbeauftragten zu bestellen.
Der Brandschutzbeauftragte hat die Aufgabe, die Einhaltung des genehmigten Brandschutzkonzeptes und der sich daraus ergebenden betrieblichen Brandschutzanforderungen zu überwachen und dem Betreiber festgestellte Mängel zu melden. Die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten sind im Einzelnen schriftlich festzulegen.
Der Name des Brandschutzbeauftragten und jeder Wechsel sind der Brandschutzdienststelle auf Verlangen mitzuteilen.
5.14.4 Der Betreiber eines Industriebaus hat im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle in Abhängigkeit von der Art oder Nutzung des Betriebes, stets jedoch bei Industriebauten mit einer Summe der Grundflächen der Geschosse aller Brandabschnitte bzw. aller Brandbekämpfungsabschnittsflächen von insgesamt mehr als 2.000 m2, eine Brandschutzordnung aufzustellen.
5.14.5 Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach in Abständen von höchstens zwei Jahren über die Lage und die Bedienung der Feuerlöschgeräte, der Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen sowie über die Brandschutzordnung zu belehren.
5.14.6 In Industriebauten mit einer Brandbekämpfungsabschnittsfläche von insgesamt mehr als 30.000 m2 sind im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle Vorkehrungen zu treffen, die eine Funkkommunikation der Feuerwehr ermöglichen.
5.14.7 In notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie, in notwendigen Fluren sowie innerhalb der erforderlichen Breite von Hauptgängen dürfen keine Gegenstände abgestellt werden.
6 Anforderungen an Baustoffe und Bauteile sowie an die Größe der Brandabschnitte im Verfahren ohne Brandlastermittlung
6.1 Grundsätze des Nachweises
6.1.1 Allgemeines
Die Größe der Brandabschnitte und die Anforderungen an Bauteile und Baustoffe werden auf der Grundlage von Tabellenwerten ermittelt (vereinfachtes Verfahren).
6.1.2 Geschosse mit Ebenen
Für Geschosse mit Ebenen kann der Brandschutz im Verfahren ohne Brandlastermittlung nicht nachgewiesen werden.
6.2 Zulässige Größe der Brandabschnittsfläche
Die zulässigen Größen der Brandabschnittsflächen bestimmen sich in Abhängigkeit von den Sicherheitskategorien K 1 bis K 4, von der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile sowie von der Zahl der oberirdischen Geschosse nach Tabelle 2.
Tabelle 2: Zulässige Größe der Brandabschnittsflächen in m2
Sicherheits- kategorie |
Anzahl der oberirdischen Geschosse | ||||||||
erdgeschossig | 2-geschossig | 3-geschossig | 4-geschossig | 5-geschossig | |||||
aus nichtbrennbaren Baustoffen |
Feuer- hemmend |
Feuerwiderstandsfähigkeit Feuerhemmend | Hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen | der tragenden Feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen |
und aussteifenden Hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen | Bauteile Feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen |
Feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen |
Feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen |
|
K 1 | 1.800 1 | 3.000 | 800 2 3 | 1.600 2 | 2.400 | 1.200 2 3 | 1.800 | 1.500 | 1.200 |
K 2 | 2.700 1 4 | 4.5004 | 1.200 2 3 | 2.400 2 | 3.600 | 1.800 2 | 2.700 | 2.300 | 1.800 |
K 3.1 | 3.200 1 | 5.400 | 1.400 2 3 | 2.900 2 | 4.300 | 2.100 2 | 3.200 | 2.700 | 2.200 |
K 3.2 | 3.600 1 | 6.000 | 1.600 2 | 3.200 2 | 4.800 | 2.400 2 | 3.600 | 3.000 | 2.400 |
K 3.3 | 4.200 1 | 7.000 | 1.800 2 | 3.600 2 | 5.500 | 2.800 2 | 4.100 | 3.500 | 2.800 |
K 3.4 | 4.500 1 | 7.500 | 2.000 2 | 4.000 2 | 6.000 | 3.000 2 | 4.500 | 3.800 | 3.000 |
K 4 | 10.000 | 10.000 | 8.500 | 8.500 | 8.500 | 6.500 | 6.500 | 5.000 | 4.000 |
|
6.3 Anforderungen an die Baustoffe und Bauteile
6.3.1 Tragende und aussteifende Bauteile, Geschossdecken, Verschlüsse von Öffnungen in Geschossdecken sowie das Haupttragwerk des Daches (z.B. Binder) sind mit der Feuerwiderstandsfähigkeit nach Tabelle 2 herzustellen.
Industriebauten - insbesondere solche mit Tragwerken ohne klassifiziertem Feuerwiderstand - müssen statisch konstruktiv so errichtet werden, dass bei Versagen von Bauteilen bei lokal begrenzten Bränden nicht ein plötzlicher Einsturz des Haupttragwerkes außerhalb des betroffenen Brandbereichs durch z.B. Bildung einer kinematischen Kette angenommen werden muss. Aus der Feuerwiderstandsfähigkeit nach Tabelle 2 ergeben sich die Feuerwiderstandsklassen gemäß den Anlagen 0.1.1 oder 0.1.2 der Bauregelliste a Teil 1. Aus der Anforderung zum Brandverhalten von Baustoffen nach Tabelle 2 ergeben sich die Baustoffklassen aus der Anlage 0.2.1 oder 0.2.2 der Bauregelliste a Teil 1.
6.3.2 Unterdecken einschließlich ihrer Aufhängungen sowie Deckenbekleidungen einschließlich ihrer Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
6.4 Besondere Anforderungen an Lagergebäude und an Gebäude mit zusammenhängenden Lagerbereichen
6.4.1 Bei Lagergebäuden und bei Gebäuden mit Lagerbereichen ohne selbsttätige Feuerlöschanlage ist in jedem Geschoss die Fläche jedes Brandabschnitts oder Lagerbereichs durch Freiflächen in Lagerabschnitte von höchstens 1.200 m2 zu unterteilen. Die Freiflächen müssen bei einer Lagerguthöhe (Oberkante) von bis zu 4,5 m eine Breite von mindestens 3,5 m und bei einer Lagerguthöhe (Oberkante Lagergut) von 7,5 m eine Breite von mindestens 5,0 m haben. Die Mindestbreiten der Freiflächen bei Lagerguthöhen zwischen 4,5 m und 7,5 m ergeben sich durch Interpolation.
6.4.2 In Lagergebäuden und Gebäuden mit Lagerbereichen müssen bei Lagerguthöhen (Oberkante Lagergut) von mehr als 7,5 m selbsttätige Feuerlöschanlagen angeordnet werden.
7 Anforderungen an Baustoffe und Bauteile sowie an die Größe der Brandbekämpfungsabschnitte unter Verwendung des Rechenverfahrens nach DIN 18230-1
7.1 Grundsätze des Nachweises
Auf der Grundlage der ermittelten Brandlasten und der bewerteten Wärmeabzugsflächen wird durch Rechenverfahren nach DIN 18230-1 aus dem globalen Nachweis oder aus dem Teilabschnittsnachweis
für jeden Brandbekämpfungsabschnitt ermittelt.
Ergibt sich aus dem globalen Nachweis oder aus dem Teilabschnittsnachweis nach DIN 18230-1 für die Brandsicherheitsklasse SKb3 eine höhere rechnerisch erforderliche Feuerwiderstandsdauer erf tF als 90 Minuten, so darf nicht nach Abschnitt 7 verfahren werden.
Die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile ( Tabelle 6) muss im jeweiligen Brandbekämpfungsabschnitt mindestens der rechnerisch erforderlichen Feuerwiderstandsdauer erf. tF entsprechen. Erdgeschossige Industriebauten sind ohne Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile zulässig, wenn sie den Anforderungen nach Abschnitt 7.6.1 oder 7.6.2 entsprechen.
Industriebauten - insbesondere solche mit Tragwerken ohne klassifizierten Feuerwiderstand - müssen statisch konstruktiv so errichtet werden, dass bei Versagen von Bauteilen bei lokal begrenzten Bränden nicht ein plötzlicher Einsturz des Haupttragwerkes außerhalb des betroffenen Brandbereichs durch z.B. Bildung einer kinematischen Kette angenommen werden muss.
7.2 Brandsicherheitsklassen
Entsprechend ihrer brandschutztechnischen Bedeutung werden an die einzelnen Bauteile unterschiedliche Anforderungen gestellt. Dazu werden die Bauteile einer der nachfolgenden Brandsicherheitsklassen (SKb3 bis SKb1) zugeordnet.
Eine Zuordnung von Bauteilen ohne brandschutztechnische Bedeutung zu den Brandsicherheitsklassen (z.B. innere nichttragende Trennwände; Bauteile, die ausschließlich unmittelbar die Dachhaut tragen) ist im Rahmen dieses Nachweisverfahrens nicht erforderlich.
7.2.1 Brandsicherheitsklasse SKb3
Entsprechend ihrer brandschutztechnischen Bedeutung werden an die nachfolgend genannten Bauteile hohe Anforderungen gestellt:
7.2.2 Brandsicherheitsklasse SKb2
Entsprechend ihrer brandschutztechnischen Bedeutung werden an die nachfolgend genannten Bauteile mittlere Anforderungen gestellt:
7.2.3 Brandsicherheitsklasse SKb1
Entsprechend ihrer brandschutztechnischen Bedeutung werden an Bauteile des Dachtragwerkes, sofern das Versagen einzelner Bauteile nicht zum Einsturz der übrigen Dachkonstruktion des Brandbekämpfungsabschnitts führt, geringe Anforderungen gestellt.
7.2.4 Bauteile des Dachtragwerkes, deren Versagen nicht zum Einsturz der übrigen
Dachkonstruktion des Brandbekämpfungsabschnitts führt, werden keiner
Brandsicherheitsklasse zugeordnet, sofern das Dach zur Brandbekämpfung nicht begangen werden muss.
7.2.5 Eine brandschutztechnische Bemessung der Bauteile des Dachtragwerkes ist nicht erforderlich, wenn es vom übrigen Brandbekämpfungsabschnitt durch eine Geschossdecke (SKb3) brandschutztechnisch abgetrennt ist und im Dachtragwerk keine zusätzlichen Brandlasten vorhanden sind.
7.2.6 Eine brandschutztechnische Bemessung für Einbauten ist nicht erforderlich.
7.3 Anforderungen an Bauteile zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten
Die nachfolgenden Anforderungen gelten für obere, seitliche und untere Bauteile, die Brandbekämpfungsabschnitte voneinander trennen und für Bauteile, die diese trennenden Bauteile tragen, aussteifen oder überbrücken.
7.3.1 Bauteile zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten müssen so beschaffen sein, dass sie bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren und die Ausbreitung von Feuer und Rauch auf andere Brandbekämpfungsabschnitte ausreichend lang verhindern.
Bauteile, die trennende Bauteile unterstützen und/oder aussteifen, müssen so beschaffen sein, dass sie bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren.
Bauteile, die trennende Bauteile überbrücken, müssen so beschaffen sein, dass durch sie bei einem Brand eine Ausbreitung von Feuer und Rauch auf andere Brandbekämpfungsabschnitte verhindert wird.
7.3.2 Wände zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten müssen in der Bauart von Brandwänden errichtet werden. Bauteile, die eine Trennwand zwischen Brandbekämpfungsabschnitten aussteifen, unterstützen oder überbrücken, müssen feuerbeständig sein. Dies ist nicht erforderlich für aussteifende Bauteile, wenn sie redundant in beiden angrenzenden Brandbekämpfungsabschnitten vorhanden sind und die Funktionsfähigkeit der Trennwand beim Versagen der Aussteifung auf der brandbeanspruchten Seite durch konstruktive Maßnahmen gewährleistet ist.
7.3.3 Decken zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten und Bauteile, die diese Decken unterstützen, aussteifen und/oder überbrücken, sind nach Tabelle 6, Spalte 2 zu bemessen. Ihre erforderliche Feuerwiderstandsdauer erf tF muss mindestens der äquivalenten Branddauer tä entsprechen. Die rechnerisch erforderliche Feuerwiderstandsdauer erf tF für unterstützende Bauteile ergibt sich für den Brandbekämpfungsabschnitt, in dem sie eingebaut sind.
7.4 Zulässige Größen von Brandbekämpfungsabschnitten
Die zulässige Größe von Brandbekämpfungsabschnitten ergibt sich in Abhängigkeit der Sicherheitskategorie K1 bis K4 und der äquivalenten Branddauer tä aus der Summe der bewerteten Grundflächen der einzelnen Geschosse und Ebenen.
Hierzu sind die Grundflächen der einzelnen Geschosse und Ebenen Ai mit den Faktoren FH und FA zu bewerten. Dabei bewertet der Faktor FH die Höhe der Grundfläche Ai über dem Bezugsniveau gemäß Tabelle 3. Der Faktor FA berücksichtigt die Gefahr der vertikalen Brandausbreitung gemäß Tabelle 4 in Abhängigkeit der Ausführung von Öffnungen in den Grundflächen der Ebenen.
Die Summe der bewerteten Grundflächen der einzelnen Geschosse und Ebenen Ai darf den Wert zul Abewgemäß Tabelle 5 nicht überschreiten.
zul Abew > AG × FH1 × FA1 +nΣi=2 × FHi × FAi
mit AG = | Grundfläche des Brandbekämpfungsabschnitts |
mit AEi = | Grundfläche des Geschosses i oder der Ebene i |
mit i = | Laufindex für weitere Geschosse und Ebenen |
mit n = | Anzahl der Geschosse und Ebenen |
Zwischenwerte in den Tabellen dürfen linear interpoliert werden.
Tabelle 3: Faktor FH zur Bewertung der Grundflächen der Geschosse bzw. Ebenen oberhalb des Bezugsniveaus
Abstand zum Bezugsniveau | 0 m | 5 m | 10 m | 15 m | 20 m |
Faktor FH Über oder gleich Bezugsniveau | 1,0 | 1,1 | 1,2 | 1,3 | 1,4 |
Als Bezugsniveau ist dabei die Geländeoberfläche an dem Gebäudezugang anzusetzen, von dem aus die Feuerwehr die Brandbekämpfung durchführt. Liegen Brandbekämpfungsabschnitte vollständig unter der Geländeoberfläche, so gilt Abschnitt 5.4. Bei Höhenversätzen in der Grundfläche des Brandbekämpfungsabschnitts ist FH1 als gewichtetes Mittel zu ermitteln. Liegt der Fußboden der Ebene oder des Geschosses unterhalb des Bezugsniveaus, ist jeweils das Doppelte des Wertes nach Tabelle 3 anzusetzen.
Tabelle 4: Faktor FA zur Berücksichtigung der Art des Öffnungsverschlusses der jeweiligen Ebene
Öffnungen | durch Bauteile nach SKb3 geschlossen | durch Bauteile mit nichtbrennbaren Baustoffen geschlossen | ohne Verschluss |
Faktor FA | 0,4 | 0,7* | 1,7 |
* Sofern der Anteil der mit nichtbrennbaren Bauteilen geschlossenen Flächen den Wert von 10% der jeweiligen Ebene überschreitet, ist der Faktor FA = 1,7 anzusetzen. |
Bei der Bewertung der Flächen ist die Grundfläche des Brandbekämpfungsabschnitts mit dem Faktor FA1 = 1,0 anzusetzen.
Ist die Ebene mit der größten Ausdehnung nicht die Grundfläche des Brandbekämpfungsabschnitts, ist stattdessen der Faktor FA1 = 1,0 für die Ebene mit der größten Ausdehnung anzusetzen.
Tabelle 5: Zulässige Summe der bewerteten Grundflächen der Geschosse und Ebenen eines Brandbekämpfungsabschnitts zul Abew in m2
Sicherheitskategorie | äquivalente Branddauer tä in Minuten | ||||
≤ 5 | 15 | 30 | 60 | ≥ 90 | |
K1 | 30.000 | 20.000 | 12.000 | 6.000 | 4.000 |
K2 | 50.000 | 30.000 | 18.000 | 9.000 | 6.000 |
K3.1 | 60.000 | 36.000 | 21.600 | 10.800 | 7.200 |
K3.2 | 67.000 | 40.000 | 24.000 | 12.000 | 8.000 |
K3.3 | 77.000 | 46.000 | 27.600 | 13.800 | 9.200 |
K3.4 | 85.000 | 50.000 | 30.000 | 15.000 | 10.000 |
K4 | 120.000 | 70.000 | 42.000 | 21.000 | 14.000 |
Die tatsächliche Grundfläche jedes einzelnen Geschosses oder jeder einzelnen Ebene darf 75 % des Wertes zul Abew nicht überschreiten.
7.5 Zusätzliche Anforderungen an Brandbekämpfungsabschnittsflächen mit einer Größe von mehr als 60.000 m2
Brandbekämpfungsabschnittsflächen, die größer als 60.000 m2 sind, sind nur zulässig in erdgeschossigen Industriebauten, und wenn
Dabei sind in Abhängigkeit von der Hallenhöhe folgende Flächengrößen zulässig:
Dabei sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
Dabei sind in Brandbekämpfungsabschnitten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen rechnerische Brandbelastungen bis zu 45 kWh/m2 zulässig, wenn die zugeordneten Flächen nicht mehr als 400 m2 betragen.
In allen Brandbekämpfungsabschnitten sind zulässig:
Diese Flächen müssen untereinander einen Abstand von mindestens 6,0 m einhalten.
7.6 Anforderungen an die Bauteile
7.6.1 Brandbekämpfungsabschnitte mit Bemessung der Bauteile
Die Anforderungen an die Baustoffe und Bauteile bestimmen sich nach Tabelle 6.
Tabelle 6: Anforderungen an die Baustoffe und Bauteile
1 | 2 | 3 | 4 |
erf tF nach DIN 18230-1 in Minuten | Feuerwiderstandsfähigkeit von
|
Feuerwiderstandsfähigkeit von
|
Feuerwiderstandsfähigkeit von
in der Brandsicherheitsklasse SKb2 und SKb1 |
≤ 15 | zu 1. feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen
zu 2. feuerhemmend, dicht- und selbstschließend zu 3. feuerhemmend |
keine Anforderungen3 | keine Anforderungen3 |
> 15 bis ≤ 30 | zu 1. feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen
zu 2. feuerhemmend, dicht- und selbstschließend zu 3. feuerhemmend |
zu 1. feuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen 1
zu 2. feuerhemmend, dicht- und selbstschließend zu 3. feuerhemmend |
zu 1. feuerhemmend
zu 2. feuerhemmend, dicht- und selbstschließend zu 3. feuerhemmend |
> 30 bis ≤ 60 | zu 1. hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen
zu 2. hochfeuerhemmend, dicht- und selbstschließend zu 3. hochfeuerhemmend |
zu 1. hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nicht- brennbaren Baustoffen 1
zu 2. hochfeuerhemmend, dicht- und selbstschließend zu 3. hochfeuerhemmend |
zu 1. hochfeuerhemmend und aus brennbaren Baustoffen
zu 2. hochfeuerhemmend, dicht- und selbstschließend zu 3. hochfeuerhemmend |
> 60 2 | zu 1. feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen
zu 2. feuerbeständig, dicht- und selbstschließend zu 3. feuerbeständig |
zu 1.feuerbeständig
zu 2. feuerbeständig, dicht- und selbstschließend zu 3. feuerbeständig |
zu 1. feuerbeständig und aus brennbaren Baustoffen
zu 2. feuerbeständig, dicht- und selbstschließend zu 3. feuerbeständig |
|
Aus der Feuerwiderstandsfähigkeit nach Tabelle 6 ergeben sich die Feuerwiderstandsklassen gemäß den Anlagen 0.1.1 oder 0.1.2 der Bauregelliste a Teil 1. Aus der Anforderung zum Brandverhalten von Baustoffen nach Tabelle 6 ergeben sich die Baustoffklassen aus der Anlage 0.2.1 oder 0.2.2 der Bauregelliste a Teil 1.
7.6.2 Brandbekämpfungsabschnittsflächen ohne Bemessung der Bauteile
Erdgeschossige Industriebauten ohne Ebenen sind, sofern es sich nicht bereits aus den Regelungen nach Abschnitt 7.6.1 ergibt, ohne Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile zulässig, wenn die tatsächliche Fläche des Brandbekämpfungsabschnitts nicht größer, die Wärmeabzugsflächen (in von 100 bezogen auf die Fläche des Brandbekämpfungsabschnitts) nicht kleiner und die Breite des Industriebaus nicht größer sind als die Werte der Tabelle 7 und bei der Berechnung nach DIN 18230-1 eine äquivalente Branddauer von weniger als 90 min berechnet wird. Dies gilt nicht für Bauteile nach Abschnitt 7.3.2.
Tabelle 7: Zulässige Größe der Brandbekämpfungsabschnittsfläche erdgeschossiger Industriebauten ohne Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile in m2
äquivalente Branddauer | ||||
Sicherheitskategorie | 15 | 30 | tä in Min. 60 | 90 |
K 1 | 9.000 | 5.500 | 2.700 | 1.800 |
K 2 | 13.500 2 | 8.000 2 | 4.000 2 | 2.700 2 |
K 3.1 | 16.000 | 10.000 | 5.000 | 3.200 |
K 3.2 | 18.000 | 11.000 | 5.400 | 3.600 |
K 3.3 | 20.700 | 12.500 | 6.200 | 4.200 |
K 3.4 | 22.500 | 13.500 | 6.800 | 4.500 |
K 4 | 30.000 1 | 20.000 1 | 10.000 1 | 10.000 1 |
Mindestgröße der Wärmeabzugsflächen in % nach DIN 18230-1 | 1 | 2 | 3 | 4 |
Zulässige Breite des Industriebaus in m | 80 | 60 | 50 | 40 |
|
Zwischenwerte dürfen linear interpoliert werden.
7.7 Sonstige Anforderungen
7.7.1 Brandbekämpfungsabschnitte mit einer Grundfläche von mehr als 10.000 m2 sind durch für die Feuerwehr zugängliche Verkehrswege in Flächen von höchstens 10.000 m2 zu unterteilen. Diese Verkehrswege müssen eine Mindestbreite von 5,0 m haben und möglichst geradlinig zu Ausgängen führen. Bei Vorhandensein einer Werkfeuerwehr, einer selbsttätigen Feuerlöschanlage und bei einer rechnerischen Brandbelastung von weniger als 100 kWh/m2 beträgt die Mindestbreite 3,5 m.
7.7.2 Für den Fall geringer Brandbelastungen von bis zu 15 kWh/m2 auf Einbauten in Brandbekämpfungsabschnitten, wie z.B. bei Wartungs- und Montageflächen oder Verkehrswegen, bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich deren Grundfläche und Anordnung.
8 Zusätzliche Bauvorlagen
Die Bauvorlagen müssen, soweit erforderlich, zusätzlich zu § 11 Abs. 1 MBauVorlV 16 folgende Angaben erhalten:
beim Nachweis nach Abschnitt 6
beim Nachweis nach Abschnitt 7
Im Übrigen gilt § 11 Abs. 2 Sätze 1 und 3 MBauVorlV 17 entsprechend.
9 Pflichten des Betreibers
Änderungen der brandschutztechnischen Infrastruktur sowie eine Erhöhung der Brandlast erfordern eine Überprüfung des Brandschutzkonzeptes. Ergibt sich daraus eine niedrigere Sicherheitskategorie, eine höhere äquivalente Branddauer tä oder eine höhere rechnerisch erforderliche Feuerwiderstandsdauer erf tF, so liegt eine Nutzungsänderung vor. Solche Nutzungsänderungen bedürfen dann eines Bauantrages und einer Baugenehmigung, wenn sich aus ihnen höhere Anforderungen ergeben. Dies gilt auch bei Änderungen und Ergänzungen des Brandschutzkonzeptes nach Erteilung der Baugenehmigung.
Grundsätze für die Aufstellung von Nachweisen mit Methoden des Brandschutzingenieurwesens | Anhang 1 |
1 Grundsätze des Nachweises
Auf der Grundlage von Methoden des Brandschutzingenieurwesens wird durch wissenschaftlich anerkannte Verfahren (z.B. Wärmebilanzrechnungen) nachgewiesen, dass für sicherheitstechnisch erforderliche Zeiträume
Die in den sicherheitstechnisch erforderlichen Zeiträumen einzuhaltenden Sicherheitskriterien sind aufgrund anerkannter Kriterien des Brandschutzes und/oder anhand bestehender Vorschriften festzulegen. Diese Sicherheitskriterien können u. a. sein:
2 Voraussetzungen für den Nachweis
Für den betrachteten Industriebau müssen aufgrund der vorgesehenen Nutzung die Brandszenarien festlegbar sein, welche insbesondere
Die Mindestvoraussetzungen für die Festlegung von Brandszenarien sind insbesondere Angaben über
Soweit für die Nutzung unter Berücksichtigung der Schutzziele anerkannte Brandszenarien und die zugehörigen physikalischen Kennwerte (z.B. im Rahmen von Normen, Eurocodes) veröffentlicht sind, dürfen diese zur Anwendung kommen.
Die Berechnungen (z.B. Wärmebilanzrechnungen und/oder Bauteilberechnungen) dürfen nur mit anerkannten Rechenverfahren durchgeführt werden. Anerkannte Rechenverfahren sind Verfahren, welche in Bezug auf die zu ermittelnden Sicherheitskriterien nachweislich eine vollständige Beschreibung gemäß den o. g. Mindestvoraussetzungen ermöglichen.
Als anerkannt gelten Rechenverfahren, die hinsichtlich ihrer physikalischen Grundlagen vollständig veröffentlicht und in Hinblick auf die zu beschreibenden Brandwirkungen nachweislich validiert sind. Sie müssen eine Beschreibung eines dynamischen Brandgeschehens ermöglichen.
3 Nachweisführung und Dokumentation
Die Sicherheitskriterien und die Zeiträume zur Einhaltung der Sicherheitskriterien sind mit den zuständigen Behörden festzulegen. Auf der Grundlage dieser Sicherheitskriterien sind in den betrachteten Industriebauten die relevanten Brandszenarien festzulegen. Es ist nachzuweisen, dass die Sicherheitskriterien
eingehalten werden.
Der Nachweis muss vollständig, nachvollziehbar und überprüfbar sein.
Anrechenbare Wärmeabzugsflächen nach Abschnitt 6, Tabelle 2 | Anhang 2 |
Folgende Flächen dürfen ohne weiteren Nachweis als Wärmeabzugsflächen angesetzt werden:
Als Wärmeabzugsfläche gilt jeweils:
Verglasungen, deren Zerstörung im Brandfall nicht zu erwarten ist oder die im Brandfall nicht geöffnet werden können, wie z.B.:
dürfen nicht angerechnet werden.
2) Bei Anwendung der Richtlinie ist Folgendes zu beachten:
Die Brandschutzdienststellen sind zum Bauantrag zu hören ( § 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HBO). Die Bauaufsichtsbehörde kann auf wiederkehrende bauaufsichtliche Überprüfungen verzichten, wenn ein geeignetes ganzheitliches Sicherheitsmanagement, das die namentliche Benennung von Verantwortlichen (z.B. Brandschutzbeauftragten) für Gebäude einschließt, vorliegt. Das ganzheitliche Sicherheitsmanagement ist im Brandschutzkonzept zu beschreiben. Die wiederkehrenden Überprüfungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
3) § 14 MBO siehe § 14 Abs. 1 HBO
4) § 2 Abs. 3 Satz 2 MBO siehe § 2 Abs. 4 Satz 2 HBO
5) § 2 Abs. 5 MBO siehe § 2 Abs. 10 HBO
6) Hinweis: die Genehmigungsfreistellung nach HBO bezieht sich nicht auf Einbauten im Sinne von Nr. 3.9 der MIndBauRL
7) § 3 Abs. 3 Satz 3 MBO siehe § 90 Abs. 1 Satz 3
10) § 30 Abs. 3 Satz 2 MBO siehe § 33 Abs. 3 Satz 2 HBO
11) § 28 Abs. 2 bis 4 MBO siehe § 31 Abs. 2 bis 4 HBO
12) § 28 Abs. 5 MBO siehe § 31 Abs. 5 HBO
13) § 28 Abs. 3 MBO siehe § 31 Abs. 3 HBO
14) § 32 Abs. 1 MBO siehe § 35 Abs. 1 HBO
15) § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 i. V. m. § 30 Abs. 2 Nr. 2 MBO siehe § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 i. V. m. § 33 Abs. 2 Nr. 2 HBO
16) § 11 Abs. 1 MBauVorlV siehe Anlage 2 Nr. 7.4 zum BVErL
17) § 11 Abs. 2 Sätze 1 und 3 MBauVorlV siehe Anlage 2 Nr. 7 zum BVErL
ENDE |
(Stand: 17.01.2022)
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