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Bauaufsichtliche Richtlinie über die Lüftung fensterloser Küchen, Bäder und Toilettenräume in Wohnungen
- Hessen -
Stand April 2009
(StAnz. Nr. 13 vom 28.03.2016 S. 369)
Als Anhang 28 der H-VV TB - Hessische Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen aufgenommen
zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom 1. Juli 2010
Siehe Fn 1
1 Geltungsbereich
Nach § 43 Abs. 1 und § 48 Abs. 1 Satz 2 MBO 2 sind in Wohnungen fensterlose Küchen, Kochnischen, Bäder und Toiletten (im Folgenden fensterlose Räume genannt) nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung dieser Räume gewährleistet ist. Dies gilt als erfüllt, wenn die Lüftung den nachfolgenden Anforderungen entspricht.
2 Lüftungstechnische Mindestanforderungen
Jeder fensterlose Raum muss unmittelbar durch eine mechanische Lüftungsanlage entlüftet werden können und eine Zuluftversorgung haben. Die der Zuluftversorgung und Entlüftung dienenden Anlagen und Einrichtungen müssen eine Grundlüftung der fensterlosen Räume, in Küchen zusätzlich eine Stoßlüftung ermöglichen. Die Lüftungsanlage muss so ausgeführt werden, dass bei Grundlüftung in der Wohnung keine Zugbelästigungen entstehen und keine Gerüche in andere Räume übertragen werden. Alle fensterlosen Räume der Wohnung müssen gleichzeitig gelüftet werden können.
2.1 Luftvolumenströme für Zu- und Abluft
Lüftungsanlagen und -einrichtungen für fensterlose Räume sind mindestens für die Luftvolumenströme nach Tabelle 1 zu bemessen.
Fensterloser Raum |
Luftvolumenstrom [m3/h] |
|
Betriebsfall a1 | Betriebsfall B2 | |
1 | 2 | 3 |
Küche: | ||
- Grundlüftung | 40 | 60 |
- Stoßlüftung | 200 | 200 |
Kochnische | 40 | 60 |
Bad (auch mit WC) | 40 | 60 |
Toilettenraum | 20 | 30 |
1 Betriebsfall A 2 Betriebsfall B |
2.1.1 Zuluft über Lüftungsanlagen und -einrichtungen
Die Zuluft kann außerhalb der fensterlosen Räume an zentraler Stelle der Wohnung oder durch Öffnungen in den Außenwänden der Wohnung unmittelbar zugeführt werden, wenn zu den fensterlosen Räumen eine Verbindung durch Nachstromöffnungen oder -spalte besteht.
Für die Stoßlüftung von Küchen muss die Zuluft über eine Lüftungsanlage mit Ventilator oder über dichte Leitungen vom Freien oder über Außenluftöffnungen unmittelbar zugeführt werden.
Außenluftöffnungen, Leitungen vom Freien und Lüftungsanlagen mit Ventilator sind so zu bemessen, dass sich für den planmäßigen Zuluftvolumenstrom rechnerisch kein größerer Unterdruck in der Wohnung als 8 Pa gegenüber dem Freien ergibt. Befinden sich in der Wohnung raumluftabhängige Feuerstätten, sind die Öffnungen, Leitungen und Lüftungsanlagen so zu bemessen, dass sich für die Summe aus dem planmäßigen Zuluftvolumenstrom und dem Verbrennungsluft-Volumenstrom (= 1,6 m3/h je kW Nennleistung) kein größerer Unterdruck in der Wohnung als 4 Pa gegenüber dem Freien errechnet. Anlagentechnisch muss gewährleistet sein, dass die Feuerstätten nur bei ausreichender Verbrennungsluftversorgung betrieben werden können.
Außenluftöffnungen und Leitungen, die auch der Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten dienen, dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden, sofern nicht durch besondere Sicherheitseinrichtungen gewährleistet ist, dass die Feuerstätten nur bei ausreichender Verbrennungsluftversorgung betrieben werden können. Andere Außenluftöffnungen und Leitungen vom Freien sowie Belüftungsanlagen mit Ventilatoren, die nicht vorgewärmte Luft fördern, sollen in der Wohnung absperrbar sein.
2.1.2 Entlüftungsanlagen
Die Lüftungsanlage muss die Abluft über dichte Leitungen ins Freie fördern.
Die Entlüftungsanlagen müssen Ventilatoren mit steiler Kennlinie haben. Lüftungsanlagen, die für einen Luftvolumenstrom nach Spalte 2 der Tabelle 1 bemessen sind, müssen mit selbsttätigen Einrichtungen ausgestattet sein, die eine tägliche Betriebsdauer von mindestens 12 Stunden sicherstellen. Bei Lüftungsanlagen mit einem Luftvolumenstrom nach Spalte 3 der Tabelle 1 dürfen die Ventilatoren - ausgenommen von Zentralentlüftungsanlagen nach Nr. 2.2 - vom Nutzer abzuschalten sein (Bedarfslüftung).
Befinden sich in der Wohnung raumluftabhängige Feuerstätten, bleibt § 4
(Stand: 19.09.2019)
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