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Regelwerk, Bau und Planungsrecht

MSysBöR - Muster-Systembödenrichtlinie
Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden

- Hessen -

Fassung September 2005
(Redaktionsstand 16.02.2006)
(StAnz. Nr. 42 vom 17.10.2022 S. 1189)



Siehe Fn. *

1 Geltungsbereich

Diese Richtlinie stellt brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden, deren Hohlräume Installationen, z.B. Leitungen, aufnehmen können. Sie gilt nicht für Systemböden in Sicherheitstreppenräumen.

2 Begriffe

2.1 Systemböden

sind Hohlböden oder Doppelböden, durch die ein Hohlraum zwischen einer Fußbodentragschicht und der Rohdecke ausgebildet wird.

2.2 Hohlböden

sind Systemböden mit fugenloser, gegossener Tragschicht aus Estrich mit einem Hohlraum bis zu 200 mm lichter Höhe 1.

2.3 Doppelböden

sind vorgefertigte Systemböden, bestehend aus Tragplatten und aus Ständern.

3 Anforderungen an Systemböden in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie sowie in notwendigen Fluren

3.1 Allgemeine Anforderungen

Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, müssen alle Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Bauordnungsrechtliche Anforderungen an Bodenbeläge bleiben unberührt. Die Anschlussfugen müssen mit nichtbrennbaren Baustoffen verschlossen sein.

Die Tragschicht nach Abschnitt 2.2 sowie die Tragplatten nach Abschnitt 2.3 dürfen keine Öffnungen haben.

3.2 Hohlböden

Hohlböden müssen einen Estrich in einer Mindestdicke von 30 mm haben; verlorene Schalungen dürfen aus normalentflammbaren Baustoffen bestehen.

Revisions- und Nachbelegungsöffnungen sind in der erforderlichen Zahl und Größe zulässig; sie müssen dichtschließende Verschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen haben.

3.3 Doppelböden

Die Tragplatten müssen dicht verlegt (mindestens stumpf gestoßen) sein.

Umleimer und Auflagerplättchen dürfen aus brennbaren Baustoffen in einer maximalen Dicke von 0,6 mm (Umleimer) bzw. 3 mm (Auflagerplättchen) bestehen.

Doppelböden mit einem Hohlraum von mehr als 200 mm lichter Höhe müssen als tragende und raumabschließende Bauteile bei Brandbeanspruchung von unten feuerhemmend sein.

4 Anforderungen an Systemböden in anderen Räumen

4.1 Bei Doppelböden mit einem Hohlraum von mehr als 500 mm lichter Höhe in anderen Räumen als nach Nr. 3 muss die Tragkonstruktion (Tragplatte einschließlich Ständer) bei Brandbeanspruchung von unten feuerhemmend sein.

Das Versagenskriterium bei der Bauteilprüfung bezieht sich nur auf die Tragfähigkeit.

4.2 Systemböden, deren Hohlräume auch der Raumlüftung dienen und die unter mehreren Räumen durchlaufen, müssen in den Hohlräumen oder im Bereich des Luftaustritts Brandmelder mit der Kenngröße "Rauch" haben.

Die Melder müssen sicherstellen, dass im Brandfall die Lüftungsanlage abgeschaltet wird.

5 Wände auf Systemböden

5.1 Brandwände und Wände, die nach § 30 Abs. 3 Satz 2 MBO 2 anstelle von Brandwänden zulässig sind, Wände notwendiger Treppenräume und Wände von Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie sowie Trennwände nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 MBO 3 dürfen von Systemböden aus nicht hochgeführt werden. Dies gilt auch für Wände notwendiger Flure, die Nutzungseinheiten trennen.

5.2 Sonstige raumabschließende Wände, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, dürfen von Systemböden aus hochgeführt werden, wenn diese Wände zusammen mit den Systemböden auf die für die Wand erforderliche Feuerwiderstandsklasse geprüft sind. Die Prüfung bezieht sich auf die raumabschließende Wirkung.

5.3 Wände notwendiger Flure innerhalb von Nutzungseinheiten dürfen hochgeführt werden von

_______________________________
1) Hohlböden, deren Hohlraum eine lichte Höhe von mehr als 200 mm hat, sind wie Doppelböden zu behandeln.

2) § 30 Abs. 3 Satz 2 MBO siehe § 33 Abs. 3 Satz 2 und 3 HBO

3) § 29 Abs. 2 Nr. 1 MBO siehe § 32 Abs. 2 Nr. 1 HBO

4) Sofern ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für die Wand den Anschluss an ein feuerbeständiges Bauteil verlangt, stellt dies regelmäßig keine wesentliche Abweichung dar.

* Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (Abl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.


ENDE

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