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Regelwerk, Bauprodukte

PÜZAVO - PÜZ-Anerkennungsverordnung
Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht

- Hessen -

Vom 7. April 1997
(GVBl. I Nr. 7 vom 06.05.1997 S. 79; 20.01.2004 S. 56)


zur aktuellen Fassung =>

Auf Grund des § 86 Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 7 der Hessischen Bauordnung vom 20. Dezember 1993 (GVBl. I S. 655), geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1994 (GVBl. I S. 775), wird verordnet:

§ 1 Anerkennung

(1) Eine Person, eine Stelle oder eine Überwachungsgemeinschaft kann auf Antrag als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach § 24 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 erfüllt.

(2) Die Anerkennung erfolgt für einzelne Bauprodukte. Sie kann für mehrere Bauprodukte ausgesprochen werden.

(3) Die Anerkennung kann zugleich als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle, auch für das gleiche Bauprodukt, erfolgen, wenn die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.

(4) Die Anerkennung kann befristet werden; die Frist soll höchstens fünf Jahre betragen. Die Anerkennung kann auf Antrag verlängert werden; § 64 Abs. 7 Abs. 2 Satz 2 der Hessischen Bauordnung gilt entsprechend.

§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen über eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung verfügen und eine mit der Leitung beauftragte Person haben, der die Aufsicht über alle Beschäftigten obliegt. Die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen ferner die Gewähr dafür bieten, daß sie die in den §§ 4 und 5 aufgeführten Pflichten erfüllen. Die mit der Leitung beauftragte Person muß ein für den Tätigkeitsbereich der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer Fachhochschule oder Universität/Technischen Hochschule abgeschlossen haben und

  1. für Prüfstellen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Hessischen Bauordnung eine insgesamt mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten,
  2. für Prüfstellen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Hessischen Bauordnung eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung von Bauprodukten,
  3. für Zertifizierungsstellen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Hessischen Bauordnung eine insgesamt mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten oder vergleichbarer Tätigkeiten,
  4. für Überwachungsstellen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 der Hessischen Bauordnung eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Überwachung von Bauprodukten,
  5. für Prüfstellen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 der Hessischen Bauordnung eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im jeweiligen Aufgabenbereich

nachweisen. Die mit der Leitung beauftragte Person einer Prüfstelle muß diese Aufgabe hauptberuflich ausüben. Satz 4 gilt nicht, wenn eine hauptberufliche Stellvertretung bestellt ist, die die Anforderungen erfüllt, die für die mit der Leitung beauftragten Person maßgebend sind. Für Prüfstellen kann eine hauptberufliche Stellvertretung der mit der Leitung beauftragten Person verlangt werden; sie hat die Anforderungen zu erfüllen, die für die mit der Leitung beauftragten Person maßgebend sind, wenn dies nach Art und Umfang der Tätigkeiten erforderlich ist. Wenn die mit der Leitung beauftragte Person nach Satz 5 nicht hauptberuflich tätig ist, kann eine zweite hauptberufliche Stellvertretung verlangt werden.

(2) Die mit der Leitung der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle beauftragte Person darf

  1. zum Zeitpunkt der Antragstellung das 65. Lebensjahr nicht vollendet haben,
  2. den Besitz der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht verloren haben,
  3. durch gerichtliche Anordnung nicht in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sein und muß
  4. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und
  5. die Gewähr dafür bieten, daß sie neben ihren Leitungsaufgaben andere Tätigkeiten nur in solchem Umfang ausüben wird, daß die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Pflichten als mit der Leitung beauftragter Person gewährleistet ist.

(3) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen ferner verfügen über

  1. die erforderlichen Räumlichkeiten und die erforderliche technische Ausstattung,
  2. schriftliche Anweisungen für die Durchführung ihrer Aufgaben und für die Benutzung und Wartung der erforderlichen Prüfvorrichtungen,
  3. ein System zur Aufzeichnung und Dokumentation ihrer Tätigkeiten.

(4) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen die Gewähr dafür bieten, daß die bei ihnen Beschäftigten, insbesondere die mit der Leitung beauftragte Person und ihre Stellvertretung, unparteilich sind.

(5) Eine Überwachungsgemeinschaft als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle muß für ihren jeweiligen Anerkennungsbereich einen Fachausschuß eingerichtet haben. Dieser hat die mit der Leitung der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle beauftragte Person in allen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsvorgängen zu unterstützen, insbesondere bei der Bewertung der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsergebnisse, und hierfür Empfehlungen auszusprechen. Dem Fachausschuß müssen mindestens drei produktherstellende Unternehmen sowie die mit der Leitung der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle beauftragte Person angehören. Die Anerkennungsbehörde kann die Berufung weiterer von produktherstellenden Unternehmen unabhängigen Personen verlangen.

(6) Prüf- und Überwachungssteilen dürfen Unteraufträge für bestimmte Aufgaben nur an gleichfalls dafür anerkannte Prüf- oder Überwachungssteilen oder an solche Stellen, die in das Anerkennungsverfahren einbezogen waren, erteilen. Zertifizierungsstellen dürfen keine Unteraufträge erteilen.

§ 3 Antrag und Antragsunterlagen

(1) Die Anerkennung ist schriftlich bei der Anerkennungsbehörde zu beantragen.

(2) Der Antrag muß folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

  1. Die Angabe, auf welche Tätigkeit nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 der Hessischen Bauordnung sich die Anerkennung beziehen soll,
  2. Angaben zum Bauprodukt, für das eine Anerkennung beantragt wird; dabei kann auf nach der Hessischen Bauordnung bekanntgemachte technische Regeln Bezug genommen werden,
  3. Angaben und Nachweise zur Person und Qualifikation der mit der Leitung und ihrer Stellvertretung beauftragten Personen, zum leitenden und sachbearbeitenden Personal und zu deren Berufserfahrung,
  4. Angaben und Nachweise über wirtschaftliche und rechtliche Verbindungen der antragstellenden Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft, der mit der Leitung und ihrer Stellvertretung beauftragten Personen und der Beschäftigten zu einzelnen Herstellern,
  5. Angaben zu den Räumlichkeiten und zur technischen Ausstattung, -
  6. die Angabe des Geburtsdatums der mit der Leitung beauftragten Person,
  7. Führungszeugnisse (Belegart 0 oder P), die nicht älter als drei Monate sein sollen, für die mit der Leitung und ihrer Stellvertretung beauftragten Personen,
  8. Angaben zu Stellen, die Unteraufträge übernehmen sollen,
  9. die Erklärung, daß die Erfüllung der Aufgaben unter Einhaltung der in den §§ 4 und 5 genannten Pflichten erfolgt.

(3) Die Anerkennungsbehörde kann Gutachten bezüglich der Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen einholen.

§ 4 Allgemeine Pflichten

Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen

  1. im Rahmen ihrer Anerkennung und Kapazitäten von allen derartige Bauprodukte herstellenden Unternehmen in Anspruch genommen werden können,
  2. die Vertraulichkeit auf allen ihren Organisationsebenen sicherstellen,
  3. der Anerkennungsbehörde auf Verlangen Gelegenheit zur Überprüfung geben,
  4. regelmäßig an einem von der Anerkennungsbehörde vorgeschriebenen Erfahrungsaustausch der für das Bauprodukt anerkannten Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen teilnehmen,
  5. ihr technisches Personal hinsichtlich neuer Entwicklungen im Bereich der Anerkennung fortbilden und die technische Ausstattung so warten, erneuern und ergänzen, daß die Anerkennungsvoraussetzungen während des gesamten Anerkennungszeitraumes erfüllt sind,
  6. Aufzeichnungen über die einschlägigen Qualifikationen, die Fortbildung und die berufliche Erfahrung ihrer Beschäftigten führen und fortschreiben,
  7. Anweisungen erstellen, aus denen sich die Pflichten und Verantwortlichkeiten der Beschäftigten ergeben, und diese fortschreiben,
  8. die Erfüllung der Pflichten nach Nr. 4 bis 7 sowie nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 und 3 zusammenfassend dokumentieren und dem Personal zugänglich machen und
  9. einen Wechsel der mit der Leitung oder ihrer Stellvertretung beauftragten Person sowie wesentliche Änderungen in der gerätetechnischen Ausrüstung der Anerkennungsbehörde unverzüglich anzeigen.

§ 5 Besondere Pflichten

(1) Prüfstellen und Überwachungsstellen dürfen nur Prüfgeräte verwenden, die nach allgemein anerkannten Regeln der Technik geprüft sind; sie müssen sich hierzu an von der Anerkennungsbehörde geforderten Vergleichsuntersuchungen beteiligen.

(2) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen haben Berichte über ihre Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten anzufertigen und zu dokumentieren. Die Berichte müssen mindestens Angaben zum Gegenstand, zum beteiligten Personal, zu den angewandten Verfahren entsprechend den technischen Anforderungen, zu den Ergebnissen und zum Herstellwerk enthalten. Die Berichte haben ferner Angaben zum Prüfdatum, Zertifizierungsdatum oder zum Überwachungszeitraum zu enthalten. Die Berichte sind von der mit der Leitung beauftragten Person der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle zu unterzeichnen. Sie sind fünf Jahre aufzubewahren und der Anerkennungsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle auf Verlangen vorzulegen.

§ 6 Erlöschen und Widerruf der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt

  1. durch schriftlichen Verzicht gegenüber der Anerkennungsbehörde,
  2. durch Fristablauf oder
  3. wenn die mit der Leitung beauftragte Person das 68. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn

  1. nachträglich Gründe eintreten, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten,
  2. die mit der Leitung oder ihrer Stellvertretung beauftragte Person infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, ihre Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben, oder
  3. die Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle gegen die ihr obliegenden Pflichten wiederholt oder grob verstoßen hat.

Liegen bei einer Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft die Widerrufsgründe nach Satz 1 hinsichtlich der mit der Leitung beauftragten Person vor, kann von einem Widerruf der Anerkennung abgesehen werden, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Eintreten der Widerrufsgründe ein Wechsel der mit der Leitung beauftragten Person stattgefunden hat.

(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle

  1. ihre Tätigkeit zwei Jahre nicht ausgeübt hat,
  2. nicht regelmäßig an dem Erfahrungsaustausch nach § 4 Nr. 4 teilnimmt oder
  3. sich nicht an den Vergleichsuntersuchungen nach § 5 Abs. 1 beteiligt.

§ 7 Übergangsvorschrift

Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung mit der Leitung einer nach § 84 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Bauordnung als anerkannt geltenden Prüfstelle oder Überwachungsgemeinschaft beauftragt sind, sind für die entsprechenden Bauprodukte von der Anforderung des § 2 Abs. 1 Satz 3 befreit.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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