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SEGVO - Sachverständigenverordnung für Erd- und Grundbau
Verordnung über die bauaufsichtliche Anerkennung von Sachverständigen für Erd- und Grundbau
- Hessen -
Vom 27. Dezember 2000
(GVBl. I S. 162aufgehoben)
Siehe Fn. *
Aufgrund des § 86 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 7 der Hessischen Bauordnung vom 20. Dezember 1993 (GVBl. I S. 655), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), wird verordnet:
§ 1 Aufgabenbereich
Zu den Aufgaben von bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen für Erd- und Grundbau gehört es, die Bauaufsichtsbehörde oder die von ihr beauftragte oder benannte Person oder Stelle auf dem Gebiet der Bodenmechanik und des Erd- und Grundbaus bei der Beurteilung
nach § 15 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung zu beraten und hierüber ein Gutachten anzufertigen.
§ 2 Anerkennung
(1) Als Sachverständige für Erd- und Grundbau werden bauaufsichtlich nur Personen anerkannt, die die allgemeinen Voraussetzungen nach § 3 und die besonderen Voraussetzungen nach § 4 nachgewiesen haben.
(2) Die Anerkennung erfolgt durch die Ingenieurkammer des Landes Hessen (Anerkennungsstelle). Nach Abs. 1 anerkannte Sachverständige sind in die dort zu führende Liste einzutragen.
(3) Anerkennungen als Sachverständige für Erd- und Grundbau in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Land Hessen. Die Gleichwertigkeit von Anerkennungen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist von der Anerkennungsstelle zu überprüfen.
§ 3 Allgemeine Voraussetzungen der Anerkennung
Als Sachverständige nach § 2 Abs. 1 können nur Personen anerkannt werden, die
§ 4 Besondere Voraussetzungen der Anerkennung
Als Sachverständige nach § 2 Abs. 1 werden Personen anerkannt, die
§ 5 Allgemeine Pflichten
(1) Sachverständige nach § 2 Abs. 2 und 3 und § 9 haben ihre Tätigkeiten unparteiisch, gewissenhaft, eigenverantwortlich und unabhängig zu erfüllen. Sie dürfen sich bei ihrer Tätigkeit der Mithilfe befähigter und zuverlässiger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit voll überwachen können.
(2) Sachverständige nach § 2 Abs. 2 und 3 und § 9 dürfen nicht tätig werden, wenn sie oder ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter insbesondere als entwurfsverfassende, nachweiserstellende, baugrundbegutachtende, bauleitende oder unternehmerisch tätige Personen mit dem Bauvorhaben befasst waren oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt.
§ 6 Antragsverfahren
(1) Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich bei der Anerkennungsstelle zu stellen. In dem Antrag ist anzugeben, in welcher Gemeinde die antragstellende Person ihren Geschäftssitz oder ihre Niederlassung einrichten will.
(2) Dem Antrag sind die erforderlichen Angaben und Nachweise beizufügen, insbesondere
(3) Vor der Entscheidung über die Anerkennung holt die Anerkennungsstelle von einem bei der Bundesingenieurkammer bestehenden Beirat eine Stellungnahme über die fachliche Eignung der antragstellenden Person einschließlich der Ausstattung mit den erforderlichen Geräten nach § 4 Nr. 5 ein.
(4) Die Anerkennungsstelle kann, wenn zur Beurteilung des Antrages erforderlich, weitere Angaben und Nachweise verlangen.
(5) Die Liste über die bauaufsichtlich anerkannten und als anerkannt geltenden Sachverständigen für Erd- und Grundbau wird im "Deutschen IngenieurBlatt" veröffentlicht.
§ 7 Erlöschen und Widerruf der Anerkennung
(1) Die Anerkennung erlischt
(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
§ 8 Führung der Bezeichnung "bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau" oder "bauaufsichtlich anerkannter Sachverständiger für Erd- und Grundbau"
(1) Nach §§ 2 oder 9 bauaufsichtlich anerkannte oder als anerkannt geltende Sachverständige dürfen die Bezeichnung "bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau" oder "bauaufsichtlich anerkannter Sachverständiger für Erd- und Grundbau führen.
(2) Die Aufgaben einer oder eines Sachverständigen für Erd- und Grundbau darf nur wahrnehmen, wer eine Anerkennung nach § 2 besitzt oder nach § 9 als anerkannt gilt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 82 Abs. 1 Nr. 18 der Hessischen Bauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Abs. 2 die Aufgaben einer oder eines Sachverständigen für Erd- und Grundbau wahrnimmt.
§ 9 Übergangsregelung
Soweit Personen bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung als Sachverständige im Fachbereich Erd- und Grundbau für Bauaufsichtsbehörden tätig geworden sind und deren Prüfergebnisse von den Bauaufsichtsbehörden anerkannt worden sind, gelten sie als bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau. § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 10 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
* GVBl. II 361-106
ENDE |
(Stand: 14.09.2022)
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