umwelt-online: Hessisches Straßengesetz (2)
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§ 34 Veränderungssperre
(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen (§ 73 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes), dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast wesentlich wertsteigende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.
(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Sie können ferner die Übernahme der vom Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu benutzen. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, so können die Eigentümer die Entziehung des Eigentums an den Flächen verlangen. Im Übrigen gilt § 36,
(3) § 32a Abs. 4 findet Anwendung.
§ 34a Einstellung des Planfeststellungsverfahrens
Wird ein Vorhaben vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses aufgegeben, so stellt die Planfeststellungsbehörde das Verfahren durch Beschluss ein. Der Beschluss ist in den Gemeinden, in denen die Pläne ausgelegen haben, ortsüblich bekannt zu machen. Damit enden die Veränderungssperre nach § 34 und die Anbaubeschränkungen nach § 23 Abs. 5.
(1) Anhörungsbehörde ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium. Soll sich der Plan auf mehrere Regierungsbezirke erstrecken, so bestimmt die oberste Straßenbaubehörde das zuständige Regierungspräsidium. Satz 1 und 2 gelten auch für Bundesfernstraßen.
(2) Planfeststellungsbehörde für Bundesfern-, Landes- und Kreisstraßen ist die oberste Straßenbaubehörde, für Gemeindestraßen das örtlich zuständige Regierungspräsidium.
(3) Ist nach § 3 Abs. 2 Satz 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes eine gemeinsame zuständige Behörde bestimmt und erstreckt sich die Planfeststellung auf das Gebiet eines anderen Bundeslandes, so ist insoweit das Verfahrensrecht dieses Landes anzuwenden, Die fachlich zuständigen Aufsichtsichtsbehörden können durch Vereinbarung eine abweichende Regelung treffen.
(4) Zuständige Behörde nach § 5 Abs. 1, 2 und 7 des Carsharinggesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2230), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091), ist der Gemeindevorstand.
(1) Die Enteignung ist zugunsten des Trägers der Straßenbaulast zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 33 festgestellten oder genehmigten Planes notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht. Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
(2) Erklärt sich der Betroffene mit der Übertragung oder Beschränkung seines Grundeigentums oder eines anderen Rechts der Art und dem Umfang nach einverstanden, so kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.
(3) Soweit der Träger der Straßenbaulast nach §§ 22, 23, 27 oder aufgrund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung nach § 33 verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen den Betroffenen und dem Träger der Straßenbaulast zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die Enteignungsbehörde. Für das Verfahren gelten die enteignungsrechtlichen Vorschriften über die Feststellung von Entschädigungen entsprechend.
(4) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften über die Enteignung.
§ 36a Vorzeitige Besitzeinweisung 15
(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung oder Genehmigung des Plans in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung muss vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.
(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind die Straßenbaubehörde und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.
(Stand: 25.10.2021)
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