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Regelwerk; Wasser; Hessen; Bau; Hessen

Verwaltungsvorschrift über die Wasseraufsicht bei Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung von Talsperren
- Hessen -

Vom 12.04.2012
(Hess.StAnz. Nr. 18 vom 30.04.2012 S. 510; 20.09.2017 S. 1060aufgehoben)


Zur aktuellen Fassung

Zur Ausübung der Wasseraufsicht bei Talsperren nach § 63 des Hessischen Wassergesetzes ( HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), wird über die Wasseraufsicht bei Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung von Talsperren bestimmt:

1 Allgemeines

1.1 Geltungsbereich

Talsperren nach diesen Verwaltungsvorschriften sind Stauanlagen im Sinne des § 43 Abs. 2 und 3 des HWG. Die Vorschriften richten sich an die bei Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung von Talsperren beteiligten Dienststellen der staatlichen Verwaltung. Hochwasserrückhaltebecken können ebenfalls Talsperren sein.

1.2 Talsperrenaufsicht

Die Talsperrenaufsicht obliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 14 der Verordnung über die Zuständigkeit der Wasserbehörden (Zuständigkeitsverordnung Wasserbehörden- Wasser ZustVO) vom 2. Mai 2011 (GVBl. I S. 198) dem jeweiligen Regierungspräsidium als Aufsichtsbehörde. In die Talsperrenaufsicht wird das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie (HLUG) eingebunden ( § 67 Abs. 2 HWG).

Die Talsperrenaufsicht hat sicherzustellen, dass Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung von Talsperren entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Wasserwirtschaft erfolgen. Hilfestellung bei der Wahrnehmung dieser Anforderung bieten insbesondere die DIN 19.700 sowie die Regelwerke weiterer einschlägiger technischwissenschaftlicher Vereinigungen (Merkblätter von DWA/ DVWK).

Mit der Talsperrenaufsicht sind geeignete Bedienstete mit der Ausbildung zum Ingenieur einschlägiger Fachrichtung und eingehenden Kenntnissen im Bereich Talsperren zu betrauen. Die Beurteilung der Qualifikation der zu betrauenden Bediensteten hat unter Anlegung eines strengen Maßstabes zu erfolgen. Eine qualifizierte Vertretung ist zu benennen.

Die Aufgaben aus den Bereichen Bodenmechanik/Geotechnik und Ingenieurgeologie sind durch vom HLUG zu benennende Bedienstete wahrzunehmen. Diese Bediensteten und deren qualifizierte Vertretung sind - gegebenenfalls nach jeweiliger Zuständigkeit getrennt - durch das HLUG zu benennen und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

Die genannten Bediensteten bei der Aufsichtsbehörde und beim HLUG sind den Talsperrenbetreibern mitzuteilen und von diesen in das Anschriften- und Fernsprechverzeichnis der Talsperrenbücher und in die Sicherheitsberichte Teil a aufzunehmen (siehe hierzu auch Ziffer 4.1).

Die Talsperrenaufsicht kann zu ihrer Unterstützung Sondergutachter einbinden. Hierfür kommen insbesondere folgende Sachgebiete infrage:

1.3 Talsperrenausschuss

Die für die Talsperrenaufsicht benannten Bediensteten der hessischen Aufsichtsbehörden und des HLUG bilden gemeinsam einen landesweiten Talsperrenausschuss.

Der Talsperrenausschuss erörtert allgemeine Fragen der Talsperrenaufsicht in Hessen und berät auf Anfrage als Ganzes oder durch einzelne Mitglieder die jeweils örtlich zuständige Talsperrenaufsicht hinsichtlich deren Aufgaben bei Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung der Anlagen.

Der Ausschuss soll jährlich am Beratungsbedarf orientiert unter Beteiligung des für Talsperren zuständigen Ministeriums tagen. Der Vorsitz wechselt jährlich unter den betrauten Bediensteten der Aufsichtsbehörden.

Der Vorsitzende des Talsperrenausschusses berichtet jährlich dem für Talsperren zuständigen Ministerium den aktuellen Stand der Zusammensetzung des Talsperrenausschusses.

2 Planung

2.1 Standortplanung

Bei der Standortplanung von Talsperren ist die hydrologische Wirksamkeit zu prüfen. Die geologischen, ingenieurgeologischen, bodenmechanischen, topographischen und ökologischen Verhältnisse sowie die verschiedenen Nutzungsansprüche am Standort sind zu berücksichtigen. Standorte für Talsperrenprojekte sind frühzeitig in die Regionalpläne aufzunehmen. Dies setzt eine rechtzeitige Abstimmung mit den Landesplanungsbehörden voraus. Für geplante Talsperrenobjekte ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn der Größen-/Leistungswert nach § 3b in Verbindung mit Anlage 1, Nr. 13.6.1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (GVBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 2011 (GVBl. I S. 1986), erreicht ist. Ansonsten ist im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls über die Notwendigkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung zu entscheiden ( § 3c in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 13.6.2 UVPG).

2.2 Vorplanung

In der Vorplanung sind bereits die Fachgebiete Hydrologie, Geologie, Bodenmechanik/Geotechnik und Landschaftspflege sowie die Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer nach § 34 Abs. 1 WHG eingehend zu behandeln. Sofern seitens des Vorhabensträgers eine finanzielle Förderung des Landes angestrebt wird, ist die Vorplanung dem Regierungspräsidium für die Meldung der Maßnahme gemäß Förderrichtlinie vorzulegen.

2.3 Planung für das wasserrechtliche Verfahren

Die Planung muss alle für die Planfeststellung erforderlichen Angaben und Unterlagen enthalten. Der Umfang ergibt sich aus den allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Wasserwirtschaft.

Die fachtechnische Prüfung der Antragsunterlagen im Rahmen des Zulassungsverfahrens ist unter Einbeziehung der Stellungnahme des HLUG sowie gegebenenfalls der Beratungsergebnisse im Talsperrenausschuss in einem Prüfbericht zu dokumentieren. Dieser hat auf die nachstehenden Punkte einzugehen:

Überprüfung des Freibords und gegebenenfalls der Sicherheit beim Überströmen,

Die Talsperrenaufsicht stellt sicher, dass die Verträge zur Erstellung der Anlage die allgemein anerkannten Regeln der Technik beinhalten. Dazu gehört insbesondere die Festlegung, dass der Auftragnehmer eine Eigenüberwachung einzurichten hat. Der Talsperrenbetreiber muss die Fremdüberwachung sicherstellen.

Die Zusammenfassung von Eigen- und Fremdüberwachung ist zulässig, wenn damit ein neutrales Institut durch den Talsperrenbetreiber beauftragt wird und die Gesamtzahl der Überwachungsprüfungen nicht übermäßig vermindert wird.

2.4 Ausführungsplanung

Der Umfang dieser Unterlagen richtet sich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik; sie müssen die ordnungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens ermöglichen. Die Unterlagen sind auf Übereinstimmung mit den Planfeststellungsunterlagen sowie auf die technische Richtigkeit vom Regierungspräsidium zu prüfen, bevor sie für die Bauausführung freigegeben und mit einem entsprechenden Freigabevermerk versehen werden.

Parallel hierzu ist bei Förderung mit Landesmitteln ein Entwurf nach § 24 LHO zu erstellen.

3 Überwachung der Bauausführung, des Probestaus und wasserrechtliche Bauabnahme

3.1 Bauüberwachung

Die Aufsichtsbehörde hat darüber zu wachen, dass die Arbeiten nach den festgestellten Plänen unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Wasserwirtschaft sowie sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften ausgeführt werden.

Die örtliche staatliche Bauleitung wird entweder von einem dauernd auf der Baustelle anwesenden Bediensteten der Aufsichtsbehörde oder von dem Bauleiter des Talsperrenbetreibers ausgeübt. Im zweiten Falle ist der Bauleiter von der Aufsichtsbehörde besonders zu verpflichten. Die mit der örtlichen staatlichen Bauleitung beauftragte Person hat ein Bautagebuch zu führen, dessen Inhalt sich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bestimmt. Darin sind auch alle im Rahmen der Überwachungstätigkeit angeordneten Maßnahmen festzuhalten. Die Aufsichtsbehörde muss jederzeit Einsicht nehmen können.

Der Talsperrenausschuss beziehungsweise einzelne Mitglieder desselben sind bedarfsweise bei der Bauüberwachung beratend hinzuzuziehen; dies gilt insbesondere für Teilabnahmen von Bauteilen, die später nicht mehr eingesehen werden können.

Teilabnahmen sind während der gesamten Baudurchführung erforderlich. Der Träger der Maßnahme ist auf die rechtzeitige Anmeldung dieser Abnahmen hinzuweisen. Bestandspläne für bestimmte Bauteile sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen und von dieser zu prüfen, solange die Bauteile in der Örtlichkeit einzusehen sind.

Nach Fertigstellung aller Bauteile prüft die Aufsichtsbehörde die Anlage möglichst bei vollständig entleertem Becken, fertigt hierüber ein Protokoll und nimmt die Anlage bautechnisch ab.

3.2 Probestau und wasserrechtliche Bauabnahme

Für den Probestau hat der Träger der Maßnahme ein Probestauprogramm der Aufsichtsbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Das Probestauprogramm muss eine vorläufige Betriebsanweisung, ein Mess- und Kontrollprogramm und einen Vorschlag zu Richtwerten für die Grundwassermessstellen und die Dränabflüsse enthalten. Zu dem Probestauprogramm holt die Aufsichtsbehörde die Stellungnahme des HLUG ein. Mit der Zustimmung zum Probestauprogramm erteilt die Aufsichtsbehörde die Zustimmung zum probeweisen Einstau der Talsperre.

Nach Abschluss des Probestaus ist der Aufsichtsbehörde vom Talsperrenbetreiber ein Abschlussbericht vorzulegen, der die aus dem Probestau gewonnenen Erkenntnisse bezüglich der Sicherheit und Funktionstüchtigkeit der Anlage beschreibt. Die Aufsichtsbehörde holt zu dem Probestaubericht die Stellungnahme des HLUG ein und bindet diese Stellungnahme in ihren Prüfvermerk ein. Der Probestau kann abschnittsweise erfolgen, wenn die hydrologische Situation dies erfordert.

Nach dem Probestau führt die Aufsichtsbehörde die wasserrechtliche Abnahme oder Teilabnahme der Talsperre durch und erteilt dem Talsperrenbetreiber schriftlich die Zustimmung für die Inbetriebnahme beziehungsweise Teilinbetriebnahme der Talsperre. Zu den Abnahmen soll das HLUG jeweils hinzu gezogen werden.

4 Inbetriebnahme

4.1 Voraussetzungen für die Inbetriebnahme

Der Talsperrenbetreiber hat dafür zu sorgen, dass rechtzeitig vor Inbetriebnahme der Anlage das Talsperrenbuch gemäß DIN 19.700 sowie die Betriebsvorschrift für die Anlage und die Dienstanweisung für die Stauwärterin beziehungsweise den Stauwärter der Aufsichtsbehörde zur Zustimmung vorgelegt werden. Außerdem ist die Betriebsleitung und die Stauwärterin beziehungsweise der Stauwärter sowie deren ständige Vertretungen schriftlich zu benennen und mit Anschrift und Telefonnummer der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Die Vertretungen müssen fachlich so ausgebildet sein, dass sie die Aufgaben vollständig übernehmen können.

Die Inbetriebnahme kann erst erfolgen, wenn das Talsperrenbuch in wesentlichen Teilen vollständig ist. Wesentliche Teile sind insbesondere die Betriebsvorschrift für die Anlage, die vorläufige Dienstanweisung für die Stauwärterin beziehungsweise den Stauwärter, die wichtigsten Konstruktionspläne einschließlich der Beschreibung sowie die Planfeststellungsunterlagen.

Ferner enthält das Talsperrenbuch die Unterlagen zum Überschwemmungsgebiet nach § 45 Abs. 1 Satz 3 HWG (Lageplan mit Darstellung des Beckenraums, des Dauerstauraums, des Gesamtstauraums und gegebenenfalls weiterer relevanter Flächen, Flurstücksverzeichnis).

Zudem muss es als eigenständigen Teil den Sicherheitsbericht Teil a gemäß DVWK-Merkblatt Nr. 231/1995 enthalten (bei Anlagen unter 300.000 Kubikmeter Beckenraum kann von dieser Regelung abgewichen und eine Liste der sicherheitsrelevanten Teile des Talsperrenbuches angelegt werden; diese Liste ist dem Sicherheitsbericht Teil B voranzustellen und die entsprechenden Teile des Talsperrenbuches sind für den schnellen Zugriff zu kennzeichnen).

4.2 Betriebspersonal (Betriebsleitung, Stauwärterin/Stauwärter)

Die Betriebsleitung ist vor allem verantwortlich für

Die Betriebsleitung hat hierfür die entsprechende Qualifikation, d. h. eine Ingenieurausbildung der Fachrichtung Bauingenieurwesen oder eine gleichwertige Qualifikation vorzuweisen. Die Stauwärterin beziehungsweise der Stauwärter ist für die Durchführung der mit dem Talsperrenbetrieb verbundenen Arbeiten vor Ort zuständig und muss entsprechende Befähigungen vorweisen. Ein Verständnis für wasserwirtschaftliche Funktionen wird vorausgesetzt. Im Hochwasserfall oder bei sonstigen außergewöhnlichen Betriebssituationen muss die Stauwärterin beziehungsweise der Stauwärter ständig anwesend sein.

5 Überwachung des Betriebs und der Unterhaltung

5.1 Überwachung

5.1.1 Jährliche Überprüfung

Die Talsperrenaufsicht hat die Talsperren in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens einmal im Jahr zu überprüfen. Sie kann dabei den Talsperrenausschuss oder einzelne Mitglieder beteiligen. Die Beteiligung des HLUG erfolgt in Abstimmung mit dem jeweils zuständigen Regierungspräsidium.

Für jede Talsperre muss ein Sicherheitsbericht Teil a gemäß DVWK-Merkblatt 231/1995 vorhanden sein. Dies ist bei der behördlichen Überprüfung zu kontrollieren (siehe Ziffer 4.1). Für jede Talsperre ist jährlich ein Sicherheitsbericht Teil B gem. DVWK-Merkblatt 231/1995 sowie der ergänzenden Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift zu erstellen, der dem Talsperrenbuch beizufügen ist.

Der Teil B des Sicherheitsberichtes umfasst folgende Teile:

Teil B 1 enthält den Bericht des Talsperrenbetreibers (Muster siehe Anlage 1). Dieser jeweils für einen Zeitraum vom 1. Mai bis zum 30. April durch den Talsperrenbetreiber bis spätestens zum darauf folgenden 1. Juni bei der Aufsichtsbehörde und dem HLUG vorzulegende Bericht muss eine Stellungnahme zum Sicherheitszustand der Talsperre enthalten. Als Anlage sind die Aufzeichnungen der Messdaten sowie die Ganglinien der Messwerte beizufügen. Dieser Bericht dient dem HLUG für seine Stellungnahme zur Durchführung des Mess- und Kontrollprogramms (zum Beispiel Grundwasserstände, Porenwasserdrücke, Sickerwasserabflüsse, Verformungen) sowie der Kontrolle der Einhaltung von Richt- und Grenzwerten.

Teil B 2 umfasst die Stellungnahme durch das HLUG (Muster siehe Anlage 2). Dieser Teil soll vor der Überprüfung der Talsperre vorliegen.

Teil B 3(Muster siehe Anlage 3) wird von der Aufsichtsbehörde als zusammenfassende Bewertung über den Sicherheitszustand der Talsperre erstellt. Als Anlage hierzu ist die anzufertigende Niederschrift über die erfolgte Überprüfung beizufügen.

In der Niederschrift ist festzuhalten, in welcher Frist eingetretene Mängel zu beseitigen sind und ob früher festgestellte Mängel behoben wurden. Die Beseitigung der Mängel ist zu überprüfen. In der Niederschrift ist weiter festzuhalten, ob der Abfluss aus der Talsperre entsprechend der wasserrechtlich zugelassenen Betriebsvorschrift geregelt wurde. Abweichungen sind zu begründen.

5.1.2 Vertiefte Sicherheitsüberprüfungen

In größeren Abständen (10 bis 20 Jahre) sowie im Bedarfsfall sind vertiefte Sicherheitsüberprüfungen durch den Talsperrenbetreiber unter Beteiligung der Aufsichtsbehörde durchzuführen (siehe hierzu das Merkblatt DWa - M 514/2011, DVWK-Merkblatt Nr. 231/95 - Kap. 5 - und DIN 19.700). Die Berichte über diese Überprüfungen sind im Talsperrenbuch aufzubewahren. Die Aufsichtsbehörde hat gegenüber dem Talsperrenbetreiber einen mindestens einzuhaltenden Turnus und den Umfang der Überprüfungen festzustellen. Dabei kann der Talsperrenbetreiber zu einem eigenen Vorschlag aufgefordert werden.

Bei Bedarf sind von der Aufsichtsbehörde neben den jährlichen Überprüfungen Zwischenprüfungen vorzunehmen, wenn der Betrieb zu Beanstandungen Anlass gibt oder aber besondere Betriebsereignisse dies erfordern. Der Talsperrenbetreiber ist verpflichtet, die Talsperrenaufsicht und, sofern dessen Belange betroffen sind, auch die gemäß Ziffer 1.2 benannten Bediensteten des HLUG bei außergewöhnlichen Ereignissen, Betriebszuständen oder ungewöhnlichen Messergebnissen umgehend zu benachrichtigen.

5.2 Betriebstagebuch

Der Talsperrenbetreiber hat ein Betriebstagebuch zu führen, das von der Talsperrenaufsicht bei der jährlichen Überprüfung zu kontrollieren ist. Das Betriebstagebuch ist beim Talsperrenbetreiber dauerhaft zu verwahren und jederzeit abrufbereit zu halten. Die Messergebnisse des Mess- und Kontrollprogramms, insbesondere die wichtigsten Ergebnisse der Messungen des Zu- und Abflusses, sowie Protokolle von Kontrollen sind zur Beweissicherung aufzubewahren.

5.3 Talsperrenbuch

Das Talsperrenbuch ist an der Talsperre und bei der Aufsichtsbehörde in jeweils einer Ausfertigung aufzubewahren. Die ordnungsgemäße Fortschreibung erfolgt durch die Betriebsleitung und ist jeweils der Aufsichtsbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Das HLUG erhält als Kurzfassung des Talsperrenbuches den Sicherheitsbericht Teil A, gegebenenfalls ergänzt durch weitere aus dem Talsperrenbuch ausgewählte Unterlagen.

Das Talsperrenbuch ist von der Aufsichtsbehörde dem für Talsperren zuständigen Ministerium auf Anforderung vorzulegen.

Talsperren und Hochwasserrückhaltebecken in Hessen
Sicherheitsbericht gemäß DVWK-Merkblatt 231/1995, Teil B
(jährliche Beurteilung)

Teil I: Bericht des Talsperrenbetreibers

.

  Anlage 1

Sicherheitsbericht 20 ....

für ................................................................

Teil B 1. Bericht des Talsperrenbetreibers:

Beurteilung für den Berichtszeitraum: vom ......bis .................

Talsperrenbetreiber:..................................................................
Betriebsleiter/in: .......................................................................
Stauwärter/in: ..........................................................................

1 Allgemeines

2 Betrieb der Anlage

2.1 Wasserdargebot

2.2 Speicherbewirtschaftung

2.3 Besondere Vorkommnisse

3 Zustand und Sicherheit der Talsperre

3.1 Aufzeichnung und Vorlage der Messwerte (mit Ganglinienaufzeichnungen gemäß Vorgabe des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie)

und gegebenenfalls Angaben über:

3.2 Verschiebungs- und Verformungsmessungen

3.3 Überprüfung der Anlage gemäß Betriebsanweisung, Zustand der Anlage

Hierzu gehören unter anderem folgende Angaben:

Auf die folgenden Merkmale ist beispielhaft zu achten:

3.4 Ergebnis der Funktionsprüfungen

3.5 Veränderungen, die in den Teil a (Allgemeine Angaben) einzuarbeiten sind

4 Schlussfolgerungen des Talsperrenbetreibers

Aufgestellt:

............................. , ......................... .............................................

(Ort) (Datum) (Unterschrift)

Talsperren und Hochwasserrückhaltebecken in Hessen
Sicherheitsbericht gemäß DVWK-Merkblatt 231/1995, Teil B
(jährliche Überprüfung)

Teil II: Bericht des Hessischen Landesamtes
für Umwelt und Geologie

.

  Anlage 2

Sicherheitsbericht 20 ....

für ................................................................

Teil B 2. Bericht des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie (HLUG):

Beurteilung für den Berichtszeitraum: vom bis ..................

Talsperrenbetreiber: .................................................................

1 Grundlagen

Ganglinienformblätter

festgesetzte Richtwerte

2 Kontrollmessungen

Einhaltung Messturnus

Meldung von Richtwertüberschreitungen

Meldung auffälliger Veränderungen von Messwerten

Bewertung der Messwerte

Beurteilung auffälliger Veränderungen im Langzeitverhalten

3 Ergebnis

Bewertung des Mess- und Kontrollsystems, Richtwertveränderung

Entwicklung der hydraulischen Verhältnisse im Damm und Untergrund

Bewertung des Sicherheitsgrades der Anlage

Aufgestellt:

.......................... , ......................... ................................................

(Ort) (Datum) (Unterschrift)

Talsperren und Hochwasserrückhaltebecken in Hessen
Sicherheitsbericht gemäß DVWK-Merkblatt 231/1995, Teil B
(jährliche Beurteilung)

Teil III: Bericht der Aufsichtsbehörde

.

  Anlage 3

Sicherheitsbericht 20 ...

für ................................................................

Teil B 3. Bericht der Aufsichtsbehörde:

Beurteilung aufgrund der am ..... gemäß Ziffer 5. 1.1 der Verwaltungsvorschrift durchgeführten Überprüfung

1 Beurteilung aufgrund des Sicherheitsberichtes Teil B 1 des Talsperrenbetreibers vom ............................

Gesamtbeurteilung: ............................................................

Veranlassung: .....................................................................

2 Beurteilung aufgrund des Sicherheitsberichtes Teil B 2 des HLUG vom ......., Az.: ............................

Mess- und Kontrollsystem: ..................................................
Untergrund und Hydraulik: .................................................
Sicherheitsgrad der Anlage: .................................................

3 Beurteilung aufgrund der Prüfung der Aufsichtsbehörde: siehe Niederschrift zur Überprüfung (Anlage)

4 Zusammenfassende Beurteilung

[ ] ohne Mängel

[ ] geringe Mängel

[ ] erhebliche Mängel

[ ]I Sicherheit nicht gewährleistet

Aufgestellt:

. .......................... , .............................. ................................................

(Ort) (Datum) (Unterschrift)

Anlage: Niederschrift zur Überprüfung

ENDE

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