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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung der Hessischen Bauordnung
- Hessen -
Vom 28. September 2005
(GVBl. 2005 S. 662)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Die Hessische Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2005 (GVBl. I S. 434), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Als neuer Satz 2 wird eingefügt:
" Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, sind keine Geschosse."
b) Satz 2 bis 6 werden Satz 3 bis 7.
2. § 6 Abs. 10 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. Stellplätze an einer Nachbargrenze des Grundstücks bis zu insgesamt 8 m Länge | "3. bis zu drei Stellplätze an einer Nachbargrenze des Grundstücks," |
b) Nr. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4. ein untergeordnetes Gebäude bis zu 5 m2 grenzseitiger Wandfläche über der Geländeoberfläche zur Unterbringung von Fahrrädern und Kinderwagen, | "4. ein untergeordnetes Gebäude ohne Feuerstätten bis zu 5 m2 grenzseitiger Wandfläche über der Geländeoberfläche für Abstellzwecke," |
c) Nach Nr. 6 wird folgende Nr. 7 eingefügt:
"7. Sichtschutzzäune und Terrassentrennwände bis zu einer Höhe von 2 m und einer Länge von 3 m zwischen Doppelhäusern und den Gebäuden von Hausgruppen,"
d) Die bisherige Nr. 7 wird Nr. 8.
3. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die bei der Errichtung eines Gebäudes oder einer anderen baulichen Anlage nach § 6 vorgeschriebenen Abstandsflächen und Abstände dürfen auch bei nachträglichen Grundstücksteilungen nicht unterschritten oder überbaut werden. Abs. 1 gilt entsprechend. | "(2) Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen." |
4. § 35 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Andere notwendige Umwehrungen müssen folgende Mindesthöhen haben:
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"(4) Andere notwendige Umwehrungen müssen folgende Mindesthöhen haben:
1. bei Absturzhöhen bis 12 m: a) bei Wohngebäuden und bei anderen baulichen Anlagen, die keine Arbeitsstätten sind: 0,90 m, b) bei Arbeitsstätten: 1,00 m, 2. bei Absturzhöhen von mehr als 12 m: 1,10 m." |
5. § 61 wird wie folgt geändert:
a) Als neuer Abs. 3 wird eingefügt:
"(3) Ist für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, sind im Genehmigungsverfahren die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 gilt nicht, soweit die Umweltverträglichkeitsprüfung in einem anderen Verfahren durchzuführen ist."
b) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.
6. § 74 Abs. 7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(7) Eine bauliche Anlage darf erst benutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß fertig gestellt und sicher benutzbar ist, frühestens jedoch eine Woche nach dem in der Anzeige nach Abs. 1 genannten Zeitpunkt der Fertigstellung. Die Bauaufsichtsbehörde soll auf Antrag zulassen, dass die bauliche Anlage ganz oder teilweise schon früher benutzt wird, wenn wegen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Bedenken nicht bestehen. | "(7) Eine bauliche Anlage darf erst benutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß fertig gestellt und sicher benutzbar ist, frühestens jedoch eine Woche nach dem in der Anzeige nach Abs. 1 genannten Zeitpunkt der Fertigstellung. Die Aufnahme der vollständigen oder teilweisen vorzeitigen Benutzung ist der Bauaufsichtsbehörde eine Woche vorher schriftlich mitzuteilen. Die vorzeitige Benutzung ist zulässig, wenn wegen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Bedenken nicht bestehen und die Bauaufsichtsbehörde sie nicht innerhalb der Frist nach Satz 2 untersagt." |
7. § 78 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 7 wird das Wort "Gerätesicherheitsgesetzes" durch die Worte "Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
b) In Abs. 8 Satz 1 werden die Worte "Ablauf von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes" durch die Angabe "31. Dezember 2008" ersetzt.
c) In Abs. 9 werden die Worte "Ablauf von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes" durch die Angabe "31. Dezember 2008" ersetzt.
d) In Abs. 10 werden die Worte "Ablauf von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes" durch die Angabe "31. Dezember 2010" ersetzt.
8. § 80 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt |
(Stand: 04.07.2022)
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