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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Ingenieur- und des Ingenieurkammergesetzes
- Hessen -
Vom 15. November 2007
(GVBl. Nr. 25 vom 28.11.2007 S. 784)
Siehe Fn. 1
Artikel 1 2
Änderung des Ingenieurgesetzes
Das Ingenieurgesetz vom 15. Juli 1970 (GVBl. I S. 407), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2006 (GVBl. I S. 318), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf auch führen, wer nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften zur Anerkennung von Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen entsprechend der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48 und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes (ABl. EG Nr. L 206 S. 1), nach Verträgen der Europäischen Gemeinschaften über den Beitritt von Staaten oder nach Abkommen mit Staaten und Organisationen die Genehmigung von der zuständigen Stelle in Deutschland erhalten hat. | "(1) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf auch führen, wer nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), geändert durch Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141), dazu berechtigt ist. Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf auch führen, wem dies von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist. Die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gewährte Befugnis, die Berufsbezeichnung nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaates in einer seiner Amtssprache zu führen, bleibt unberührt." |
b) In Abs. 4 wird die Angabe "15. Dezember 2005 (GVBl. I S. 843)" durch "18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 713)" ersetzt.
c) Abs. 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Das Verfahren zur Prüfung des Antrages eines Staatsangehörigen der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz muss spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mit einer begründeten Entscheidung abgeschlossen sein. | "(5) Der Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz nach Abs. 1 Satz 2 ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu bescheiden. Ist die Prüfung der Unterlagen besonders aufwendig, verlängert sich die Frist um einen Monat. Der Empfang der Unterlagen ist binnen eines Monats schriftlich oder mittels elektronischer Post zu bestätigen. Auf fehlende Unterlagen ist hinzuweisen." |
2. In § 5 Satz 2 werden die Worte "des Landes" gestrichen.
§ 7Wer nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin zur Führung der in § 1 genannten Berufsbezeichnung berechtigt ist, darf diese Berufsbezeichnung auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes führen.
wird aufgehoben.
4. Dem § 8 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
" § 20 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Ingenieurkammergesetzes vom 30. September 1986 (GVBl. I S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 784), gilt entsprechend."
5. In § 9 Abs. 2 wird die Angabe "89/48/EWG, geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG ," ersetzt durch "2005/36/EG".
Artikel 2 3
Änderung des Ingenieurkammergesetzes
Das Ingenieurkammergesetz vom 30. September 1986 (GVBl. I S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2005 (GVBl. I S. 134), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird in Nr. 8 der Punkt durch ein Komma ersetzt und als Nr. 9 angefügt:
"9. die nach dem Ingenieurgesetz vom 15. Juli 1970 (GVBl. I S. 407), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 784), zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen."
b) Als Abs. 4 bis 6 werden angefügt:
(Stand: 04.07.2022)
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