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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung über Feuerungsanlagen, Brennstofflagerung, Garagen und
über Zuständigkeiten nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung und der Energieeinsparverordnung

- Hessen -

Vom 3. Februar 2009
(GVBl. Nr. 2 vom 06.02.2009 S. 30)


Artikel 1 1
Verordnung über Feuerungsanlagen und Brennstofflagerung
FeuVO - Feuerungsverordnung

( wie eingefügt)

Artikel 2 2
Änderung der Garagenverordnung

Aufgrund des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Hessischen Bauordnung wird verordnet:

Die Garagenverordnung vom 16. November 1995 (GVBl. I S. 514) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 9 erhält folgende Fassung:

" § 9 Trennwände und Einbauten"

b) Die Angabe zu § 21 erhält folgende Fassung:

" § 21 Feuerwehrpläne"

c) Die Angabe zu § 27 erhält folgende Fassung:

" § 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten"

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Mittel- und Großgaragen müssen eine ausreichende Anzahl von Garageneinstellplätzen haben, die ausschließlich Personen, die einen Rollstuhl benutzen, vorbehalten sind (Behindertenparkplätze); diese sind als solche kenntlich zu machen. Der Anteil der Behindertenparkplätze bezogen auf die Gesamtzahl der Einstellplätze ,muß mindestens 3 vom Hundert betragen; mindestens ein Behindertenparkplatz muß jedoch vorhanden sein. "Mittel- und Großgaragen müssen eine ausreichende Anzahl von Einstellplätzen haben, die ausschließlich Kraftfahrzeugen vorbehalten sind, die von Personen genutzt werden, die sich aufgrund einer Behinderung außerhalb des Fahrzeugs dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen können; die Einstellplätze sind als solche kenntlich zu machen. Der Anteil dieser Einstellplätze bezogen auf die Gesamtzahl der Einstellplätze muss mindestens drei vom Hundert betragen; mindestens ein Einstellplatz nach Satz 1 muss vorhanden sein."

b) Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 In allgemein zugänglichen Mittel- und Großgaragen müssen Einstellplätze für Frauen (Frauenparkplätze) und Einstellplätze für Personen mit Kleinkindern in angemessenem Umfang, mindestens jedoch jeweils 5 vom Hundert bezogen auf die Gesamtzahl der Einstellplätze, eingerichtet und als solche kenntlich gemacht werden; mindestens ein Frauenparkplatz und ein Einstellplatz für Personen mit Kleinkindern muß jedoch vorhanden sein. "In allgemein zugänglichen Mittel- und Großgaragen müssen Einstellplätze für von Frauen geführte Kraftfahrzeuge und Einstellplätze für von Personen mit Kleinkindern genutzte Kraftfahrzeuge in angemessenem Umfang, mindestens jedoch jeweils fünf vom Hundert bezogen auf die Gesamtzahl der Einstellplätze, eingerichtet und als solche kenntlich gemacht werden; mindestens ein Einstellplatz für von Frauen geführte Kraftfahrzeuge und ein Einstellplatz für von Personen mit Kleinkindern genutzte Kraftfahrzeuge müssen vorhanden sein."

3. § 4 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Bei der Anordnung von Garagen und der Herstellung von Stellplätzen, Fahrgassen, Zu- und Abfahrten sind die Grundsätze des ökologisch orientierten Bauens zu beachten. "Rampen von Mittel- und Großgaragen dürfen nicht mehr als 15 vom Hundert geneigt sein; bei gewendelten Rampen ist die Neigung auf der Mittellinie der innersten Fahrspur zu messen."

4. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
 4. 3,50 m, wenn der Einstellplatz für Behinderte oder für Personen mit Kleinkindern bestimmt ist. "4. 3,50 m, wenn der Einstellplatz für von Personen mit Behinderung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 genutzte Kraftfahrzeuge oder für von Personen mit Kleinkindern nach § 2 Abs. 3 Satz 1 genutzte Kraftfahrzeuge bestimmt ist."

5. In § 7 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 wird jeweils die Angabe "den §§ 29 und 31" durch " § 13 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe " § 29" durch " § 13 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.

b) Abs. 3

(3) Auf Außenwände von offenen Kleingaragen findet § 6 Abs. 7 der Hessischen Bauordnung keine Anwendung.

wird aufgehoben.

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 9 Trennwände " § 9 Trennwände und Einbauten"

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