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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Nachweisberechtigten-Verordnung *
- Hessen -
Vom 24. Februar 2011
(GVBl. Nr. 6 vom 15.03.2011 S. 174)
Aufgrund des § 80 Abs. 4 Satz 3 Nr. 9 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 jeweils in Verbindung mit Abs. 10 der Hessischen Bauordnung in der Fassung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46) verordnet der Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung:
Die Nachweisberechtigten-Verordnung vom 3. Dezember 2002 (GVBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. November 2010 (GVBl. I S. 484), wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
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Die Haftungssumme, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, muss je Schadensfall mindestens je 500000 Euro für Personen- sowie für Sach- und Vermögensschäden betragen; die Kammer, die den Listeneintrag nach § 9 Abs. 1 Satz 1 vorgenommen hat, ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. April 2010 (BGBl. I S. 410). | "Die Haftungssumme, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, muss je Schadensfall mindestens 500.000 Euro für Personenschäden sowie 250.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden betragen. Ab 1. Mai 2011 beträgt die Haftungssumme, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, je Schadensfall mindestens je 500000 Euro für Personen- sowie für Sach- und Vermögensschäden. Die Kammer, die den Listeneintrag nach § 9 Abs. 1 Satz 1 vorgenommen hat, ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. April 2010 (BGBl. I S. 410)." |
2. Dem § 8 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
"Eine Nachweisberechtigung ist nicht deswegen nach Satz 1 Nr. 4 erloschen, weil die Haftungssumme für Sach- und Vermögensschäden nach § 6 Abs. 3 Satz 2 in der bis zum 14. März 2011 geltenden Fassung nicht von mindestens 250.000 auf mindestens 500.000 Euro erhöht wurde."
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 11. Dezember 2010 in Kraft.
*) Ändert GVBl. II 361-110
(Stand: 04.07.2022)
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