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Regelwerk
Änderungstext

Vierte Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung

Vom 24. November 2015
(GVBl. Nr. 30 vom 14.12.2015 S. 546)



Artikel 1 1)
Änderung der Nachweisberechtigten-Verordnung

Aufgrund

  1. des § 80 Abs. 4 Satz 1, 2 und 3 Nr. 6 und 9, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 und Abs. 6 jeweils in Verbindung mit Abs. 10 der Hessischen Bauordnung in der Fassung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622),
  2. des § 22 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 Nr. 4 des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes vom 23. Mai 2002 (GVBl. I S. 182), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 612), und
  3. des § 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 und § 22 Abs. 1 Nr. 4 des Ingenieurkammergesetzes vom 30. September 1986 (GVBl. I S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2014 (GVBl. S. 218),

verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung, soweit der Ingenieurkammer Hessen weitere Aufgaben nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Ingenieurkammergesetzes übertragen werden, nach Erörterung mit der Ingenieurkammer Hessen:

Die Nachweisberechtigten-Verordnung vom 3. Dezember 2002 (GVBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. November 2013 (GVBl. S. 654), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 wird die Angabe "13. November 2012 (GVBl. S. 423)" durch 24. November 2015 (GVBl. S. 546) ersetzt.

2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 werden nach dem Wort "abgeschlossen" die Wörter "und die Prüfung zum Sachverständigen der Feuerwehr für vorbeugenden Brandschutz bestanden" eingefügt.

b) Als Satz 2 wird angefügt:

"Satz 1 Nr. 1 ist erst für Anträge auf Eintragung der Nachweisberechtigung anzuwenden, die nach dem 15. Dezember 2015 gestellt werden; bereits in die Liste der Nachweisberechtigten erfolgte Eintragungen bleiben unberührt."

3. § 4 Abs. 9 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "Abs. 1" durch "Abs. 4" ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe "Abs. 1 Nr. 3" durch "Abs. 4 Nr. 3" ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort "stehen" ein Semikolon und die Wörter "die Unabhängigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn Nachweisberechtigte bei einem an diesem Bauprojekt beteiligten Unternehmen beschäftigt sind" eingefügt.

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe "250000 Euro" gestrichen.

bb) Satz 3

Ab 1. Mai 2011 beträgt die Haftungssumme, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, je Schadensfall mindestens je 500.000 Euro für Personen- sowie für Sach- und Vermögensschäden.

wird aufgehoben.

cc) Im neuen Satz 3 wird die Angabe "20. September 2013 (BGBl. I S. 3642)" durch "17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245)" ersetzt.

dd) Im neuen Satz 5 wird die Angabe "Satz 3" durch "Satz 4" ersetzt.

c) Als neuer Abs. 4 wird eingefügt:

"(4) Nachweisberechtigte überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen erstellten bautechnischen Nachweise. Für die Bescheinigung der ordnungsgemäßen Bauausführung darf sich die Bauherrschaft nur aus wichtigem Grund einer anderen nachweisberechtigten Person als derjenigen bedienen, die den Nachweis erstellt hat. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die nachweisberechtigte Person verstorben oder längere Zeit erkrankt ist. Die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung soll sich auf Stichproben der Ausführung der jeweils wesentlichen Bauteile beschränken."

d) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.

e) Als Abs. 6 wird angefügt:

"(6) Sieht die oder der Nachweisberechtigte für vorbeugenden Brandschutz den Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen vor, soll sie oder er die zuständige Brandschutzdienststelle zu den Einsatzmöglichkeiten hören und deren Anforderungen im Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes würdigen."

5. § 8 wird wie folgt geändert:

Abs. 1 Satz 3

Die Beifügung von Unterlagen nach Satz 2 Nr. 1 und 2 ist bei antragstellenden Personen, deren frühere Nachweisberechtigung aufgrund von Abs. 4 Nr. 3 in der bis zum 10. Dezember 2010 geltenden Fassung erloschen ist, nicht erforderlich.

wird aufgehoben.

Abs. 5 Satz 2

Eine Nachweisberechtigung ist nicht deswegen nach Satz 1 Nr. 4 erloschen, weil die Haftungssumme für Sach- und Vermögensschäden nach § 6 Abs. 3 Satz 2 in der bis zum 14. März 2011 geltenden Fassung nicht von mindestens 250.000 auf mindestens 500.000 Euro erhöht wurde.

wird aufgehoben.

6. In § 11 wird die Angabe "2015" durch "2020" ersetzt.

7. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "eine" gestrichen.

b) In Nr. 1 wird die Angabe "DIN 1054" durch "DIN EN 1997-1" ersetzt.

c) Als Nr. 11 wird angefügt:

"11. Es werden allgemeine Rechenverfahren zur Bemessung von Bauteilen und Tragwerken unter Brandeinwirkung angewendet."

8. Anlage 2 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

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