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Änderungstext
Achte Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
- Hessen -
Vom 2. Dezember 2020
(GVBl. Nr. 62 vom 09.12.2020 S. 854)
Artikel 1
Änderung der Nachweisberechtigten-Verordnung
Aufgrund
verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen:
Die Nachweisberechtigten-Verordnung vom 3. Dezember 2002 (GVBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. November 2015 (GVBl. S. 546), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird die Angabe " § 59" durch " § 68" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 wird die Angabe "24. November 2015 (GVBl. S. 546)" durch "2. Dezember 2020 (GVBl. S. 854)" ersetzt.
b) In Abs. 3 wird die Angabe " § 49 Abs. 4" durch " § 67 Abs. 2" ersetzt.
c) In Abs. 4 wird die Angabe " § 49 Abs. 5" jeweils durch " § 67 Abs. 3" ersetzt.
d) Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 59" durch " § 68" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe " § 60" durch " § 69" ersetzt.
3. In § 3 Abs. 3 wird die Angabe " § 49 Abs. 4" durch " § 67 Abs. 2" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 wird die Angabe " § 49 Abs. 4" durch " § 67 Abs. 2" ersetzt.
b) In Abs. 3 wird die Angabe " § 49 Abs. 5" durch " § 67 Abs. 3" ersetzt.
c) In Abs. 5 wird die Angabe " § 49 Abs. 4" durch " § 67 Abs. 2" ersetzt.
d) In Abs. 6 und 7 wird die Angabe " § 49 Abs. 5" jeweils durch " § 67 Abs. 3" ersetzt.
e) Abs. 8
(8) Berechtigt für die Nachweise des Schall- und Wärmeschutzes sind auch prüfberechtigte Personen nach der Bautechnischen Prüfungsverordnung vom 28. Oktober 1994 (GVBl. I S. 655), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung, wenn sie in einer Liste nach Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 3 eingetragen sind.
wird aufgehoben.
f) Der bisherige Abs. 9 wird Abs. 8.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 19a Abs. 6 Nr. 2 des Ingenieurkammergesetzes" durch " § 15 Abs. 1 des Hessischen Ingenieurgesetzes" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe "17. Juli2015 (BGBl. I S.1245)"durch "10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653)" ersetzt.
b) In Abs. 5 wird die Angabe " § 73" durch " § 83" ersetzt.
6. In § 10 wird die Angabe " § 76 Abs. 1 Nr. 19" durch " § 86 Abs. 1 Nr. 21" ersetzt.
7. In § 11 wird die Angabe "2020" durch "2027" ersetzt.
8. In der Überschrift der Anlage 1 wird die Angabe " § 59" durch " § 68" ersetzt.
9. Anlage 2 zu § 2 Abs. 5 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Änderung der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung
Aufgrund
verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen:
Die
(Stand: 21.06.2021)
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