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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Hessischen Wohnraumfördergesetzes und des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes
- Hessen -
Vom 11. Dezember 2020
(GVBl. Nr. 66 vom 21.12.2020 S. 941)
Artikel 1
Änderung des Hessischen Wohnraumfördergesetzes
In § 19 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Wohnraumfördergesetzes vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 600), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2020 (GVBl S. 430), wird das Wort "fünf durch "zehn" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes
In § 16 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2013 (GVBl. S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 430), wird das Wort "fünften" durch "zehnten" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 202669
ENDE |
(Stand: 12.01.2021)
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