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Änderungstext
Gesetz zur Abmilderung der Folgen der SARS-CoV-2-Pandemie im Bereich der hessischen berufsständischen Selbstverwaltungsorganisationen
- Hessen -
Vom 15. Dezember 2020
(GVBl. Nr. 67 vom 23.12.2020 S. 950; 14.12.2021 S. 992 21; 09.12.2022 S. 752 22)
Artikel 1
Änderung des Hessischen Ingenieurgesetzes
Das Hessische Ingenieurgesetz vom 30. November 2015 (GVBl S. 457), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 32 die Angabe " § 32a Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Ingenieurkammer Hessen" eingefügt.
2. Nach § 32 wird als § 32a eingefügt:
" § 32a Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Ingenieurkammer Hessen
(1) Der Vorstand der Ingenieurkammer kann abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes und anderslautenden satzungsrechtlichen Bestimmungen durch Beschluss den Mitgliedern der Mitgliederversammlung oder der Vertreterversammlung ermöglichen,
In der Einladung zur Sitzung oder der Beschlussfassung ist der Beschluss nach Satz 1 bekannt zu geben.
(2) Der Präsident oder die Präsidentin der Ingenieurkammer kann abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes und anderslautenden satzungsrechtlichen Bestimmungen durch Beschluss den Mitgliedern des Vorstandes ermöglichen,
In der Einladung zur Sitzung oder der Beschlussfassung ist der Beschluss nach Satz 1 bekannt zu geben.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist ein Beschluss gültig, wenn
Artikel 2 22
Weitere Änderung des Hessischen Ingenieurgesetzes
(aufgehoben)
Artikel 3
Änderung des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes
Das Hessische Architekten- und Stadtplanergesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 457, 478) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 12 die Angabe " § 12a Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Architekten- und Stadtplanerkammer" eingefügt.
2. Nach § 12 wird als § 12a eingefügt:
" § 12a Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Architekten- und Stadtplanerkammer
(1) Der Vorstand der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen kann abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes und anderslautenden satzungsrechtlichen Bestimmungen durch Beschluss den Mitgliedern der Vertreterversammlung und den Mitgliedern der Besonderen Ausschüsse nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 ermöglichen,
In der Einladung zur Sitzung oder der Beschlussfassung ist der Beschluss nach Satz 1 bekannt zu geben.
(2) Der Präsident oder die Präsidentin der Architekten- und Stadtplanerkammer kann abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes und anderslautenden satzungsrechtlichen Bestimmungen durch Beschluss den Mitgliedern des Vorstandes ermöglichen,
In der Einladung zur Sitzung oder der Beschlussfassung ist der Beschluss nach Satz 1 bekannt zu geben.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist ein Beschluss gültig, wenn
Artikel 4 22
Weitere Änderung des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes
(aufgehoben)
Artikel 5
Änderung des Heilberufsgesetzes
Nach § 18
(Stand: 18.07.2023)
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