Anlage a 2.2.2/2
Bei der Anwendung der Hessischen Richtlinie über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Hessische Versammlungsstättenrichtlinie - H-VStättR) ist zusätzlich zu Anlage a 2.2.2/1 zu beachten:
- Dieser Erlass regelt ausschließlich die Anwendung der H-VStättR im Anwendungsbereich der HBO (vgl. § 1 i.V.m. § 2 Abs. 9 Nr. 6 HBO). Nur in diesen Fällen unterliegen bauliche Anlagen den Anforderungen des Bauordnungsrechts. Versammlungsstätten im Freien liegen nur dann vor, insofern bauliche Anlagen in Frage stehen. Nach § 2 Abs. 9 Nr. 6b) HBO sind Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereiche mehr als 1.000 Besucher fassen und die ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen bestehen, Sonderbauten. Hierunter fallen ortsfeste, auf Dauer angelegte Anlagen. Insbesondere werden ortsfeste Anlagen mit tribünenartiger Anordnung der Besucherbereiche wie Freilichttheater, Anlagen für den Rennsport oder Reitbahnen erfasst. Veranstaltungen mit temporären Szenenflächen innerhalb ortsfester baulicher Anlagen erfüllen ebenfalls den Sonderbautatbestand. Werden hingegen lediglich im Freien temporär Tribünen oder Bühnen aufgestellt, handelt es sich i.d.R. um Fliegende Bauten. Veranstaltungen auf Freiflächen wie Musikfestivals werden somit meist nicht erfasst.
- Abweichend von Anlage a 2.2.2/1 hat die Bauaufsichtsbehörde Versammlungsstätten i.d.R. in Zeitabständen von höchstens drei Jahren zu prüfen. Abweichende Zeitabstände können risikobezogen im Einzelfall festgelegt werden. Dabei ist auch die Einhaltung der Betriebsvorschriften zu überwachen und festzustellen, ob die vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfungen fristgerecht durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt worden sind. Den Ordnungsbehörden, der Gewerbeaufsicht und der Brandschutzdienststelle ist Gelegenheit zur Teilnahme an den Prüfungen zu geben.
- Gastspielprüfbücher finden aufgrund der Freistellung von Bühnenaufbauten, Kulissen und technischen Bühneneinrichtungen gemäß Nr. 11.5 der Anlage zu § 63 HBO in Hessen keine Anwendung.
|
"Anlage a 2.2.2/2
Bei der Anwendung der Hessischen Richtlinie über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Hessische Versammlungsstättenrichtlinie - H-VStättR) ist zusätzlich zu Anlage a 2.2.2/1 zu beachten:
- Dieser Erlass regelt ausschließlich die Anwendung der H-VStättR im Anwendungsbereich der HBO (vgl. § 1 i.V.m. § 2 Abs. 9 Nr. 6 HBO). Nur in diesen Fällen unterliegen bauliche Anlagen den Anforderungen des Bauordnungsrechts. Versammlungsstätten im Freien liegen nur dann vor, wenn es sich um eine bauliche Anlage handelt. Nach § 2 Abs. 9 Nr. 6b) HBO sind Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen sowie Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind, und insgesamt mehr als 1.000 Besucher fassen, Sonderbauten. Hierunter fallen ortsfeste, auf Dauer angelegte Anlagen. Insbesondere werden ortsfeste Anlagen mit tribünenartiger Anordnung der Besucherbereiche wie Freilichttheater, Anlagen für den Rennsport oder Reitbahnen erfasst. Werden hingegen lediglich im Freien temporär Tribünen oder Bühnen aufgestellt, kann es sich insbesondere um Fliegende Bauten handeln. Veranstaltungen auf Freiflächen wie Musikfestivals werden somit meist nicht erfasst. Innerhalb ortsfester baulicher Anlagen können temporäre Veranstaltung jedoch eine Nutzungsänderung darstellen und ggf. einer Genehmigung bzw. Duldung durch die Bauaufsichtsbehörde bedürfen.
- Abweichend von Anlage a 2.2.2/1 hat die Bauaufsichtsbehörde Versammlungsstätten i.d.R. in Zeitabständen von höchstens drei Jahren zu prüfen. Abweichende Zeitabstände können risikobezogen im Einzelfall festgelegt werden. Dabei ist auch die Einhaltung der Betriebsvorschriften zu überwachen und festzustellen, ob die vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfungen fristgerecht durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt worden sind. Den Ordnungsbehörden, der Gewerbeaufsicht und der Brandschutzdienststelle ist Gelegenheit zur Teilnahme an den Prüfungen zu geben.
- Gastspielprüfbücher finden aufgrund der Freistellung von Bühnenaufbauten, Kulissen und technischen Bühneneinrichtungen gemäß Nr. 11.5 der Anlage zu § 63 HBO in Hessen keine Anwendung."
|