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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG in der Hessischen Bauordnung und im Hessischen Ingenieurgesetz sowie zur Regelung der Zuständigkeit für die Durchführung des Wohngeldgesetzes
- Hessen -

Vom 11. Juli 2024
(GVBl. Nr. 32 vom 15.07.2024)


Artikel 1
Änderung der Hessischen Bauordnung

Die Hessische Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582), wird wie folgt geändert:

1. In § 59 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe " § 67 Abs. 3" durch " § 67 Abs. 4" ersetzt.

2. § 67 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe " § 11 Abs. 1 Satz 1" durch " § 11c" ersetzt.

b) Als neuer Abs. 3 wird eingefügt:

"(3) Bauvorlageberechtigt für

  1. Bauvorhaben nach Abs. 1 Satz 2,
  2. Wohngebäude
    1. der Gebäudeklassen 1 und 2,
    2. freistehend oder nur einseitig angebaut der Gebäudeklasse 3,
  3. eingeschossige, gewerblich genutzte Gebäude; davon ausgenommen sind Sonderbauten und
    1. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 Quadratmeter haben,
    2. Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und jeweils eine Grundfläche von mehr als 400 Quadratmeter haben,
    3. Gebäude mit Räumen, die jeweils für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind,
    4. Tageseinrichtungen für Kinder und Einrichtungen der Tagespflege für mehr als zehn Kinder,
  4. land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude, die keine Sonderbauten sind,
  5. Garagen bis 200 Quadratmeter Nutzfläche sind auch Berufsangehörige, welche über die in § 11 des Hessischen Ingenieurgesetzes genannten inländischen oder auswärtigen Hochschulabschlüsse verfügen."

c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.

d) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5 und in Satz 1 wird die Angabe "Abs. 2 oder 3" durch "Abs. 2 bis 4" ersetzt.

e) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6.

3. In § 68 Abs. 2 wird die Angabe " § 67 Abs. 2 bis 4" durch " § 67 Abs. 2 bis 5" ersetzt.

4. In Abschnitt V. Nr. 2 der Anlage zur Hessischen Bauordnung wird die Angabe " § 67 Abs. 1 bis 4" durch " § 67 Abs. 1 bis 5" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Hessischen Ingenieurgesetzes

Das Hessische Ingenieurgesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 457), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu den §§ 10 und 11 wird durch die folgende Angabe zu den §§ 10 bis 11c ersetzt:

alt neu
§ 10 Eintragungsvoraussetzungen

§ 11 Auswärtige Bauvorlageberechtigte

" § 10 Listenführung durch die Ingenieurkammer Hessen

§ 11 Eintragung bauvorlageberechtigter Personen

§ 11a Eintragungsverfahren für Antragstellende nach § 11 Abs. 3

§ 11b Ausgleichsmaßnahmen

§ 11c Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung, Anzeigeverfahren."

b) Nach der Angabe zu § 42 werden angefügt:

"Anlage 1
(zu § 11 Abs. 1 Nr. 1)

Anlage 2
(zu § 36 Abs. 1 Satz 2)."

2. In § 9 wird das Wort "(Liste)" in der Überschrift und in Abs. 1 Satz 1 gestrichen.

3. Die §§ 10 und 11 werden durch die folgenden §§ 10 bis 11c ersetzt:

alt neu
§ 10 Eintragungsvoraussetzungen

(1) In das Berufsverzeichnis bauvorlageberechtigter Ingenieurinnen und Ingenieure ist vorbehaltlich des § 20 auf Antrag einzutragen, wer

  1. berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 und Abs. 2 bis 3 zu führen,
  2. als Bauingenieurin oder Bauingenieur nach Sachkunde und Erfahrung für die Vorbereitung eines Bauvorhabens nach § 67 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582),
    1. die Eignung durch eine unter fachkundiger Aufsicht einer bauvorlageberechtigten Person oder Gesellschaft erbrachte Berufspraxis auf dem Gebiet der Objektplanung von Gebäuden und ihrer Ausführung in Vollzeitbeschäftigung von zwei Jahren oder ent-sprechender Teilzeitbeschäftigung mit einer Baustellenpraxis von mindestens sechs Monaten sowie durch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen nachweist oder
    2. aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staat kommend einen nach dem Recht der Europäischen Union entsprechenden Nachweis erbringt,
  3. eine berufliche Niederlassung oder Anstellung im Geschäftsbereich der Ingenieurkammer Hessen oder hier die Hauptwohnung hat,
  4. erklärt, dass ihm keine Gründe für eine Versagung der Eintragung nach § 20 bekannt sind,
  5. eine nach Maßgabe ausreichende Versicherung gegen Haftpflichtansprüche, die aus der Berufsausübung herrühren können, hat und

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(Stand: 23.07.2024)

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