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Regelwerk

HmbWoBauErlG - Hamburgisches Gesetz zur Erleichterung des Wohnungsbaus
- Hamburg -

Vom 18. Juli 2001
(HmbGVBl. Nr. 27 vom 30.07.2001 S. 221aufgehoben)


gemäß §§ 82, 83 der HBauO06 gültig bis 31.3.2006

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Für das Errichten und Andern von Gebäuden geringer und mittlerer Höhe im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummern 1 und 2 der Hamburgischen Bauordnung ( HBauO) vom 1. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 183), zuletzt geändert am 20. Februar 2001 (HmbGVBl. S. 27, 31), die ausschließlich Wohnzwecken dienen, wird das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach den Maßgaben dieses Gesetzes durchgeführt. Das gilt auch für überwiegend Wohnzwecken dienende Gebäude mit Räumen für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sowie für Wohngebäude geringer Höhe, die Läden mit insgesamt nicht mehr als 400 m2 Geschossfläche enthalten.

(2) Das vereinfachte Genehmigungsverfahren gilt auch für alle technischen Einrichtungen der Gebäude nach Absatz 1 und für das Errichten und Andern von Stellplätzen und Garagen sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), soweit sie Gebäuden im Sinne des Absatzes 1 zuzuordnen sind.

§ 2 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren

(1) Im vereinfachten Genehmigungsverfahren beschränkt sich die Prüfung der Bauvorlagen auf

  1. die Zulässigkeit des Vorhabens auf dem Grundstück
  2. die Einhaltung der Anforderungen nach § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 881), zuletzt geändert am 19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178),
  3. die Einhaltung der festgesetzten oder natürlichen Geländeoberfläche (§ 2 Absatz 6 HBauO),
  4. den Nachweis der Rettungswege auf dem Grundstück (§ 5 Absätze 1 bis 4 HBauO) und im Gebäude (§ 24 Absätze 8 bis 11 HBauO, § 32 HBauO und § 12 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und offenen Stellplätzen ( GarVO) vom 17. April 1990 mit der Änderung vom 29. November 1994 - HmbGVBl. 1990 S. 75, 1994 S. 101, 1995 S. 17),
  5. die Einhaltung der Abstandsflächen (§ 6 und 7 HBauO), die Herrichtung unbebauter Flächen (§ 9 Absätze 2 bis 4, 6, 7 HBauO), die Schaffung von Kinderspiel- und Freizeitflächen (§ 10 HBauO),
  6. die Erfüllung der Stellplatzpflicht (§ 48 und 49 HBauO),
  7. die Übereinstimmung mit den Gestaltungsanforderungen nach § 12 HBauO sowie mit Verordnungen über besondere baupflegerische Anforderungen zur Gestaltung oder zum Schutz von Milieubereichen nach § 81 Absatz 1 Nummer 6 HBauO.

(2) Die Verfahrensvorschriften des Teils 11 der Hamburgischen Bauordnung sind entsprechend anzuwenden, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nicht anderweitige Regelungen getroffen werden.

§ 3 Pflichten der Bauherrin oder des Bauherrn

(1) Die Bauherrin oder der Bauherr hat Bauvorlagen entsprechend der Bauvorlagenverordnung vom 1. Dezember 1987 (HmbGVBl. S. 211), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10), erstellen zu lassen. Die Bauvorlagen einschließlich der Erklärung nach Absatz 2 Nummer 2 sind von einer Person, die nach § 64 Absätze 3 bis 8 HBauO bauvorlageberechtigt ist, zu unterschreiben; § 64 Absatz 2 HBauO bleibt unberührt.

(2) Die Bauherrin oder der Bauherr hat der Bauaufsichtsbehörde mit dem Antrag einzureichen:

  1.  
  2. eine Erklärung der bauvorlageberechtigten Person, dass
    1. die nicht nach § 2 Absatz 1 zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, insbesondere die einschlägigen Vorschriften
      • der Hamburgischen Bauordnung und der auf Grund der Hamburgischen Bauordnung erlassenen Vorschriften,
      • des Denkmalschutzgesetzes in der Fassung vom 3. Dezember 1973 (HmbGVBl. S. 466), zuletzt geändert am 16. November 1999 (HmbGVBl. S. 255),
      • der Baumschutzverordnung vom 17. September 1948 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 1791-i), zuletzt geändert am 2. Juli 1981 (HmbGVBl. S. 167),
      • des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 19. April 1994 mit der Änderung vom 18. Juni 1997 (BGBl. I 1994 S. 855, 1997 I S. 1452),
      • des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 551),
      • der Arbeitsstättenverordnung in der Fassung vom 20. März 1975 (BGBl. I S. 1057), zuletzt geändert am 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841), in der jeweils geltenden Fassung;
    2. die für das Vorhaben erforderlichen Bauvorlagen vollständig erstellt sind;
    3. für das Vorhaben keine Ausnahmen oder Befreiungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften (§ 66 und 67 HBauO) erforderlich sind, soweit sie nicht nach § 4 beantragt sind.

(3) Die Bauherrin oder der Bauherr hat der Bauaufsichtsbehörde auf Anforderung weitere Vorlagen einzureichen.

§ 4 Ausnahmen, Befreiungen

(1) Sind für das Vorhaben Ausnahmen oder Befreiungen von planungsrechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlich, so ist deren Erteilung bei der Bauaufsichtsbehörde zu beantragen. § 68 Absätze 3 und 4 HBauO bleibt unberührt.

(2) Mit dem Antrag nach Absatz 1 sind die zur Beurteilung erforderlichen Bauvorlagen einzureichen.

§ 5 Genehmigungsfristen

(1) Der Eingang der vollständigen Unterlagen nach § 3 Absatz 2 Nummern 1 und 2 ist von der Bauaufsichtsbehörde innerhalb von 10 Werktagen schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung soll grundsätzlich der Bauherrin oder dem Bauherrn bei unvollständigen Unterlagen verbindlich und abschließend die noch einzureichenden Unterlagen benennen.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Bauantrag innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu entscheiden.

(3) Sind für das Vorhaben Befreiungen erforderlich, liegt es im Landschaftsschutzgebiet oder ist eine Genehmigung auf der Grundlage von S 33 BauGB zu erteilen, so verlängert sich die Frist nach Absatz 2 um einen Monat.

(4) Die Genehmigung nach § 1 Absatz 1 gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wurde. Nach Ablauf der Frist wird auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn der Eintritt der Genehmigungsfiktion bestätigt. Sofern aufgrund gesetzlicher Bestimmungen die Zustimmung einer anderen Behörde einzuholen ist, treten die Rechtsfolgen nach Satz 1 und 2 nicht vor Ablauf einer Woche nach Eingang der Erklärung der Zustimmungsbehörde ein.

§ 6 Bautechnische Anforderungen und Brandschutz

(1) Die Bauherrin oder der Bauherr hat die Bescheinigung einer staatlich anerkannten sachverständigen Person darüber vorzulegen, dass die bautechnischen Nachweise für die Standsicherheit, auch im Brandfall, den Wärme- und Schallschutz und der Nachweis des Brandschutzes den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Hinsichtlich des Brandschutzes erfasst die Bescheinigung die Vorschriften der § 24 bis 27, 29 bis 31 HBauO und § 3 bis 7 GarVO mit Ausnahme der Rettungswege im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 4 dieses Gesetzes. Die Bescheinigungen können auch als Teilbescheinigungen entsprechend dem. Fortgang der Bauarbeiten vorgelegt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht bei

  1. Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen ohne Tiefgaragen,
  2. sonstigen freistehenden Wohngebäuden geringer Höhe ohne Tiefgaragen,
  3. eingeschossigen Garagen und Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO mit Ausnahme von Tiefgaragen.

Absatz 1 gilt auch nicht bei Wohngebäuden nach Nummern 1 und 2 mit Räumen für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben.

(3) Die Bauarbeiten dürfen erst begonnen oder fortgesetzt werden, wenn die Bescheinigungen oder Teilbescheinigungen nach Absatz 1 bei der Bauaufsichtsbehörde vorliegen.

(4) Die staatlich anerkannte sachverständige Person, die die Bescheinigungen nach Absatz 1 ausgestellt hat, überwacht entsprechend § 77 Absätze 1 und 2 HBauO die Übereinstimmung der Bauausführung mit den bescheinigten Nachweisen. Entsprechende Bescheinigungen legt sie der Bauaufsichtsbehörde vor. Werden festgestellte Mängel nicht unverzüglich behoben, hat sie die Bauaufsichtsbehörde zu benachrichtigen.

§ 7 Abgasanlagen

Sollen Abgasanlagen für Feuerstätten oder ortsfeste Verbrennungsmotoren in Gebäuden errichtet oder geändert werden, so muss die Bauherrin oder der Bauherr vor Beginn der Arbeiten eine Bescheinigung der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters einholen, aus der hervorgeht, dass die geplante Abgasanlage den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht und auf die Feuerstätte oder den ortsfesten Verbrennungsmotor so abgestimmt ist, dass beim bestimmungsgemäßen Betrieb Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht zu erwarten sind. Außerdem hat die Bauherrin oder der Bauherr bis zur Rohbaufertigstellung sowie bis zur endgültigen Fertigstellung der Abgasanlage einschließlich der zugehörigen Anschlüsse von der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder dem Bezirksschornsteinfegermeister jeweils eine Bescheinigung über deren Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit einzuholen. Die Bescheinigungen nach den Sätzen 1 und 2 sind unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Bauherrin oder als Bauherr
    1. entgegen § 3 Absatz 1 unvollständige Bauvorlagen erstellen lässt,
    2. unrichtige Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummern 1 oder 3 macht oder eine unrichtige Erklärung nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 einreicht,
    3. entgegen § 6 Absatz 3 mit den Bauarbeiten beginnt, obwohl die nach § 6 Absatz 1 erforderlichen Bescheinigungen der staatlich anerkannten sachverständigen Person der Bauaufsichtsbehörde noch nicht vorgelegt worden sind,
    4. eine der nach § 7 erforderlichen Bescheinigungen der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters nicht einholt;
  2. als bauvorlageberechtigte Person eine unrichtige Erklärung nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 abgibt;
  3. als staatlich anerkannte sachverständige Person
    1. entgegen § 6 Absatz 1 oder Absatz 4 unrichtige Bescheinigungen ausstellt,
    2. die gemäß § 6 Absatz 4 durchzuführende Bauüberwachung nicht oder nicht ordnungsgemäß vornimmt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

(3) § 80 HBauO bleibt unberührt.

ENDE

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