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HmbWoBauErlG - Hamburgisches Gesetz zur Erleichterung des Wohnungsbaus
- Hamburg -
Vom 18. Juli 2001
(HmbGVBl. Nr. 27 vom 30.07.2001 S. 221aufgehoben)
gemäß §§ 82, 83 der HBauO06 gültig bis 31.3.2006
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Für das Errichten und Andern von Gebäuden geringer und mittlerer Höhe im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummern 1 und 2 der Hamburgischen Bauordnung ( HBauO) vom 1. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 183), zuletzt geändert am 20. Februar 2001 (HmbGVBl. S. 27, 31), die ausschließlich Wohnzwecken dienen, wird das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach den Maßgaben dieses Gesetzes durchgeführt. Das gilt auch für überwiegend Wohnzwecken dienende Gebäude mit Räumen für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sowie für Wohngebäude geringer Höhe, die Läden mit insgesamt nicht mehr als 400 m2 Geschossfläche enthalten.
(2) Das vereinfachte Genehmigungsverfahren gilt auch für alle technischen Einrichtungen der Gebäude nach Absatz 1 und für das Errichten und Andern von Stellplätzen und Garagen sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), soweit sie Gebäuden im Sinne des Absatzes 1 zuzuordnen sind.
§ 2 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren
(1) Im vereinfachten Genehmigungsverfahren beschränkt sich die Prüfung der Bauvorlagen auf
(2) Die Verfahrensvorschriften des Teils 11 der Hamburgischen Bauordnung sind entsprechend anzuwenden, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nicht anderweitige Regelungen getroffen werden.
§ 3 Pflichten der Bauherrin oder des Bauherrn
(1) Die Bauherrin oder der Bauherr hat Bauvorlagen entsprechend der Bauvorlagenverordnung vom 1. Dezember 1987 (HmbGVBl. S. 211), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10), erstellen zu lassen. Die Bauvorlagen einschließlich der Erklärung nach Absatz 2 Nummer 2 sind von einer Person, die nach § 64 Absätze 3 bis 8 HBauO bauvorlageberechtigt ist, zu unterschreiben; § 64 Absatz 2 HBauO bleibt unberührt.
(2) Die Bauherrin oder der Bauherr hat der Bauaufsichtsbehörde mit dem Antrag einzureichen:
(3) Die Bauherrin oder der Bauherr hat der Bauaufsichtsbehörde auf Anforderung weitere Vorlagen einzureichen.
§ 4 Ausnahmen, Befreiungen
(1) Sind für das Vorhaben Ausnahmen oder Befreiungen von planungsrechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlich, so ist deren Erteilung bei der Bauaufsichtsbehörde zu beantragen. § 68 Absätze 3 und 4 HBauO bleibt unberührt.
(2) Mit dem Antrag nach Absatz 1 sind die zur Beurteilung erforderlichen Bauvorlagen einzureichen.
§ 5 Genehmigungsfristen
(1) Der Eingang der vollständigen Unterlagen nach § 3 Absatz 2 Nummern 1 und 2 ist von der Bauaufsichtsbehörde innerhalb von 10 Werktagen schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung soll grundsätzlich der Bauherrin oder dem Bauherrn bei unvollständigen Unterlagen verbindlich und abschließend die noch einzureichenden Unterlagen benennen.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Bauantrag innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu entscheiden.
(3) Sind für das Vorhaben Befreiungen erforderlich, liegt es im Landschaftsschutzgebiet oder ist eine Genehmigung auf der Grundlage von S 33 BauGB zu erteilen, so verlängert sich die Frist nach Absatz 2 um einen Monat.
(4) Die Genehmigung nach § 1 Absatz 1 gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wurde. Nach Ablauf der Frist wird auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn der Eintritt der Genehmigungsfiktion bestätigt. Sofern aufgrund gesetzlicher Bestimmungen die Zustimmung einer anderen Behörde einzuholen ist, treten die Rechtsfolgen nach Satz 1 und 2 nicht vor Ablauf einer Woche nach Eingang der Erklärung der Zustimmungsbehörde ein.
§ 6 Bautechnische Anforderungen und Brandschutz
(1) Die Bauherrin oder der Bauherr hat die Bescheinigung einer staatlich anerkannten sachverständigen Person darüber vorzulegen, dass die bautechnischen Nachweise für die Standsicherheit, auch im Brandfall, den Wärme- und Schallschutz und der Nachweis des Brandschutzes den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Hinsichtlich des Brandschutzes erfasst die Bescheinigung die Vorschriften der § 24 bis 27, 29 bis 31 HBauO und § 3 bis 7 GarVO mit Ausnahme der Rettungswege im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 4 dieses Gesetzes. Die Bescheinigungen können auch als Teilbescheinigungen entsprechend dem. Fortgang der Bauarbeiten vorgelegt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht bei
Absatz 1 gilt auch nicht bei Wohngebäuden nach Nummern 1 und 2 mit Räumen für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben.
(3) Die Bauarbeiten dürfen erst begonnen oder fortgesetzt werden, wenn die Bescheinigungen oder Teilbescheinigungen nach Absatz 1 bei der Bauaufsichtsbehörde vorliegen.
(4) Die staatlich anerkannte sachverständige Person, die die Bescheinigungen nach Absatz 1 ausgestellt hat, überwacht entsprechend § 77 Absätze 1 und 2 HBauO die Übereinstimmung der Bauausführung mit den bescheinigten Nachweisen. Entsprechende Bescheinigungen legt sie der Bauaufsichtsbehörde vor. Werden festgestellte Mängel nicht unverzüglich behoben, hat sie die Bauaufsichtsbehörde zu benachrichtigen.
§ 7 Abgasanlagen
Sollen Abgasanlagen für Feuerstätten oder ortsfeste Verbrennungsmotoren in Gebäuden errichtet oder geändert werden, so muss die Bauherrin oder der Bauherr vor Beginn der Arbeiten eine Bescheinigung der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters einholen, aus der hervorgeht, dass die geplante Abgasanlage den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht und auf die Feuerstätte oder den ortsfesten Verbrennungsmotor so abgestimmt ist, dass beim bestimmungsgemäßen Betrieb Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht zu erwarten sind. Außerdem hat die Bauherrin oder der Bauherr bis zur Rohbaufertigstellung sowie bis zur endgültigen Fertigstellung der Abgasanlage einschließlich der zugehörigen Anschlüsse von der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder dem Bezirksschornsteinfegermeister jeweils eine Bescheinigung über deren Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit einzuholen. Die Bescheinigungen nach den Sätzen 1 und 2 sind unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
(3) § 80 HBauO bleibt unberührt.
ENDE |
(Stand: 08.08.2023)
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