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Regelwerk, Bau, Hamburg

BPD 2021-1 - Bauprüfdienst
Sicherheitstreppenräume in Wohngebäuden

- Hamburg -

Vom 29. Januar 2021
(BPD vom 29.01.2021)



Archiv: 2016, 2020

1 Gegenstand des Bauprüfdienstes

Der Bauprüfdienst (BPD) regelt ausschließlich Anforderungen an einen innenliegenden Sicherheitstreppenraum in Wohngebäuden (umgangssprachlich häufig als "Sicherheitstreppenraum light" bezeichnet), diekeine Sonderbauten sind.

Anstelle eines zweiten Rettungsweges über eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle (anleiterbare Stelle) gemäß § 31 Abs. 2 HBauO werden bei Wohngebäuden zunehmend innenliegende Sicherheitstreppenräume geplant.

Hinweis: Für Sonderbauten sind der Bauprüfdienst Brandschutztechnische Auslegungen (BTA) zu § 31 Abs. 2 Satz 3 HBauO 1 bzw. der Bauprüfdienst Anforderungen an den Bau und Betrieb von Hochhäusern ( BPD Hochhäuser) 2 heranzuziehen.

1.1 Berücksichtigte Änderungen

Dieser Bauprüfdienst ersetzt den Bauprüfdienst 2020-6Sicherheitstreppenräume in Wohngebäuden. Wesentliche Änderungen:

2 Rechtsgrundlagen und Normen

2.1 Gesetze und Verordnungen

2.2 Technische Baubestimmungen und Normen

3 Zuständigkeiten

Zuständig 4 für die Durchführung der Hamburgischen Bauordnung ( HBauO) sind die Bauaufsichtsbehörden in den Fachämtern Bauprüfung der Zentren für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt der Bezirksämter. Abweichend hiervon werden die Aufgaben im Hafennutzungsgebiet von der Hamburg Port Authority (HPA) und im Bereich der Kehrwiederspitze, Speicherstadt, HafenCity und den Vorbehaltsgebieten (z.B. Mitte Altona) von der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt für Bauordnung und Hochbau (BSW/ABH 23) wahrgenommen.

Als sachverständige Stelle steht die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt für Bauordnung und Hochbau, Oberste Bauaufsicht (BSW/ABH 2) zur Verfügung.

4 Begriffe

4.1 Sicherheitstreppenraum

Ein Sicherheitstreppenraum ist ein sicher erreichbarer Treppenraum, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können. Wenn ein Sicherheitstreppenraum vorhanden ist, ist ein zweiter Rettungsweg nicht erforderlich ( § 31 Abs. 2 Satz 3 HBauO).

Das notwendige hohe Sicherheitsniveau kann durch unterschiedliche Maßnahmen erreicht werden. Man unterscheidet außenliegende und innenliegende Sicherheitstreppenräume. Diese Unterscheidung bezieht sich auf die unterschiedliche Erschließung und die daraus resultierenden technischen Erfordernisse für die Rauchfreihaltung.

4.1.1 Außenliegender Sicherheitstreppenraum

Ein außenliegender Sicherheitstreppenraum ist ein notwendiger Treppenraum, der über einen an der Gebäudeaußenwand (im Freien) liegenden, offenen, außenluftumspülten Gang ("Laubengang") erschlossen wird. Durch die Erschließung über den außenliegenden offenen Gang wird baulich sichergestellt, dass ggf. vorhandener Rauch aus dem davorliegenden notwendigen Flur nicht in den Treppenraum gelangen kann (s. Bauprüfdienst Brandschutztechnische Auslegungen (BTA) zu § 31 Abs. 2 Satz 3 HBauO 5).

4.1.2 Innenliegender Sicherheitstreppenraum

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