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BPD 2022-2 - Bauprüfdienst - Mobilitätsnachweis
Notwendige Stellplätze und Fahrradplätze
- Hamburg -
Vom 23.03.2022
(Quelle: https://www.hamburg.de/)
1 Gegenstand des Bauprüfdienstes
Die Fachanweisung 01/2013 "Notwendige Stellplätze und notwendige Fahrradplätze" ist am 06.06.2021 nach 10 Jahren Gültigkeit außer Kraft getreten. An die Stelle der Fachanweisung tritt dieser Bauprüfdienst (BPD), der die Regelungen zu notwendigen Stellplätzen und Fahrradplätzen fortführt und die unbestimmten Rechtsbegriffe des § 48 HBauO zu notwendigen Stellplätzen und Fahrradplätzen auslegt.
Dieser Bauprüfdienst enthält im TEIL A "Ermittlung des notwendigen Mobilitätsbedarfs" Bausteine für die schrittweise Umsetzung einer klima- und umweltbewussten Mobilitätswende, mit denen der ermittelte Stellplatzbedarf unter Einhaltung gewisser Rahmenbedingungen reduziert werden kann. Voraussetzungen dafür sind unter anderem die Lage innerhalb der Stadt, die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr und/oder alternative Mobilitätsmaßnahmen.
Für die einfache Ermittlung des notwendigen Stellplatz- und Fahrradplatzbedarfes wurde das Formblatt "Mobilitätsnachweis" erarbeitet. Mithilfe des Formblatts können Bauherrinnen und Bauherren den Mobilitätsbedarf und die angestrebte Reduzierung an Stellplätzen nachvollziehbar darstellen (siehe Anlage 4, Formblatt "Mobilitätsnachweis").
Seit der Änderung der Hamburgischen Bauordnung im Jahr 2013 besteht bei der Errichtung von Wohngebäuden keine Nachweispflicht mehr für Stellplätze. Die Bauherrinnen und Bauherren entscheiden in eigener Verantwortung darüber, wie viele Stellplätze bei Wohnungsbauten in angemessenem Umfang herzustellen sind. Der TEIL B "Empfehlungen für die Ermittlung der mobilitätsbezogenen Bedarfe von Wohnnutzungen" unterstützt Bauende und Planende bei der Ermittlung eines angemessenen Stellplatzbedarfes unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse im Quartier, der Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr und neu zu schaffender alternativer Mobilitätsangebote. Verkehrsvermeidung beginnt im Quartier, deshalb ist insbesondere im Wohnungsbau die Mobilität der Bewohnenden ausreichend sicherzustellen.
2 Rechtsgrundlagen
2.1 Gesetze und Verordnungen
2.2 Weiterführende Literatur
3 Zuständigkeiten
3.1 Bauaufsichtsbehörde
Zuständig 1 für die Durchführung der Hamburgischen Bauordnung ( HBauO) sind die Bezirksämter (Zentren für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt, Fachämter Bauprüfung), im Hafennutzungsgebiet die Hamburg Port Authority (HPA) und im Bereich der Kehrwiederspitze, Speicherstadt, HafenCity und den Vorbehaltsgebieten (z.B. Mitte Altona) die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt für Bauordnung und Hochbau (BSW/ABH23).
Bauaufsichtsbehörde im Zustimmungsverfahren ( § 64 HBauO) ist die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt für Bauordnung und Hochbau (BSW/ABH23).
Als sachverständige Stelle steht die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt für Bauordnung und Hochbau, Oberste Bauaufsicht (BSW/ABH2) zur Verfügung.
4 Begriffe
4.1 Notwendiger Stellplatz- und Fahrradplatzbedarf
Werden bauliche Anlagen sowie andere Anlagen errichtet, bei denen Personenverkehr zu erwarten ist, so sind gemäß § 48 Abs. 1 HBauO Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie Abstellmöglichkeiten für Fahrräder in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit herzustellen - sogenannte notwendige Stellplätze und notwendige Fahrradplätze.
Entscheidend für den Umfang der Stellplatz- und Fahrradplatzpflicht ist der Bedarf, der typischerweise durch die zu genehmigende bauliche Anlage und deren Nutzung ausgelöst wird. Er richtet sich nach Art und Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge und Fahrräder der ständigen Benutzerinnen und Benutzer sowie der Besucherinnen und Besucher der baulichen Anlagen. Daher ist die Bedarfsermittlung regelmäßig auf Grundlage pauschalierter Bemessungswerte durchzuführen (siehe Anlage 1, Bemessungswerte zur Ermittlung des notwendigen Stell- und Fahrradplatzbedarfes).
Gemäß § 48 Abs. 1a HBauO gilt die Verpflichtung zur Herstellung und zum Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge nicht für Wohnungen oder Wohnheime. Stattdessen entscheiden die Bauherrinnen und Bauherren bei Wohnungsbauten in eigener Verantwortung über die Herstellung von Stellplätzen in angemessenem Umfang. Der Entfall der Nachweispflicht im Baugenehmigungsverfahren entbindet Bauherrinnen und Bauherren nicht davon, sich bei der Planung und Ausführung des Bauvorhabens über die zu erwartenden Mobilitätsbedürfnisse und den Bedarf an Stellplätzen Klarheit zu verschaffen (siehe TEIL B, Empfehlungen für die Ermittlung der mobilitätsbezogenen Bedarfe von Wohnnutzungen). Notwendige Fahrradplätze für Wohnnutzungen sind regelhaft zu ermitteln und nachzuweisen, sie sind nicht von der Nachweispflicht ausgenommen.
4.2 Abminderung / Abminderungsgebiet
(Stand: 08.08.2023)
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