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BPD 1/2010 - Anforderungen an den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen
Bauprüfdienst (BPD)
- Hamburg -
Vom 11. März 2010
(BPD vom 11.03.2010)
Archiv: 1983-21, 1985-5, 1987-2, 1987-11
Siehe auch "AMEV - Empfehlungen Elektrische Anlagen"
1 Gegenstand des Bauprüfdienstes
Dieser BPD formuliert Anforderungen an elektrische Betriebsräume für bestimmte elektrische Anlagen, die zur Vermeidung von Gefahren für die Be nutzer der baulichen Anlagen, insbesondere im Brandfall, neben den allgemeinen baurechtlichen Anforderungen auch besonderen Anforderungen genügen müssen. Schutzziel ist, andere Räume vor Bränden aus elektrischen Betriebsräumen von Transformatoren und Schalt anlagen mit Nennspannungen über 1 kV zu schützen. Der Aspekt des Funktionserhaltens v on ortsfesten Stromerzeugungsaggregaten und zentralen Batterieanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen ist gleichfalls Inhalt dieses Bauprüfdienstes (BPD). Elektrische Betriebsräume für die oben genannten elektrischen Anlagen sind Sonderbauten nach § 2 Absatz 4 Nr. 18 HBauO. Sie sind"Sonstige Anlagen und Räume deren Art und Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden ist", an die gemäß § 51 HBauO zusätzliche Anforderungen gestellt werden sollten, welche in diesem Bauprüfdienst erläutert werden. Dieser BPD entspricht weitgehend dem Muster der Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen ( M-EltBauVO) in der Fassung vom Januar 2009 und setzt dieses als Handlungsempfehlung für die Verwaltung und für überregional agierende Bauherren und Architekten entsprechend - in Hamburg als BPD - um. Damit soll eine flexible Handhabung der Einzelfälle im Rahmen der vorgegebenen Schutzziele ermöglicht werden. Der Bauprüfdienst aktualisiert den BPD 11/1987, der nicht mehr anzuwenden ist.
2 Rechtsgrundlagen
3 Anwendungsbereich
Dieser Bauprüfdienst empfiehlt in enger Anlehnung an den Wortlaut der M-EltBauVO - ohne deren verbindliche Wirkung zu besitzen - besondere Anforderungen im Sinne von § 51 HBauO für die Aufstellung von
in Gebäuden.
4 Begriffe
5 Allgemeine Anforderungen
5.1. Innerhalb von Gebäuden müssen elektrische Anlagen nach Nr. 3 in jeweils eigenen elektrischen Betriebsräumen untergebracht sein.
5.2. Ein elektrischer Betriebsraum ist nicht erforderlich für die in Nr. 3 Punkt 1 genannten elektrischen Anlagen in
wenn diese nur die in Nr. 3 Punkt 1 aufgezählten elektrischen Anlagen enthalten.
6 Anforderungen an elektrische Betriebsräume
6.1. Elektrische Betriebsräume müssen so angeordnet sein, dass sie im Gefahrenfall von allgemein zugänglichen Räumen oder vom Freien leicht und sicher erreichbar sind und durch nach außen aufschlagende Türen jederzeit ungehindert verlassen werden können; sie dürfen von notwendigen Treppenräumen nicht unmittelbar zugänglich sein. Der Rettungsweg innerhalb elektrischer Betriebsräume bis zu einem Ausgang darf nicht länger als 35 m sein.
6.2. Elektrische Betriebsräume müssen so groß sein, dass die elektrischen Anlagen ordnungsgemäß errichtet und betrieben werden können. Sie müssen eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben. Über Bedienungs- und Wartungsgängen muss eine Durchgangshöhe von mindestens 1,80 m vorhanden sein.
6.3. Elektrische Betriebsräume müssen den betrieblichen Anforderungen entsprechend wirksam be- und entlüftet werden.
6.4. Leitungen und Einrichtungen, die nicht zum Betrieb der jeweiligen elektrischen Anlagen erforderlich sind, dürfen in elektrischen Betriebsräumen nicht vorhanden sein. Dies gilt nicht in elektrischen Betriebsräumen nach Nr. 3 Punkt 3, sofern es sich um Endstromkreise der Sicherheitsbeleuchtung handelt.
7 Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume für Transformatoren und Schaltanlagen mit Nennspannungen über 1 kV
(Stand: 08.08.2023)
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