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VStättVO - Versammlungsstättenverordnung
Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten
- Hamburg -
Vom 5. August 2003
(HmbGVBl. Nr. 36 vom 15.08.2003 S. 420; 25.09.2007 S. 343 07; 01.03.2011 S. 91 11)
Gl.-Nr.: 2131-1-19
vgl. auch: BGI 810 ff.- Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen
Auf Grund von § 80 Absatz 1 Nummer 14, § 81 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 2, Absatz 3 Nummer 1 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 1. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 183), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347, 353), sowie auf Grund von § 23 des Feuerwehrgesetzes vom 23. Juni 1986 (HmbGVBl. S. 137), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 255), wird verordnet:
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von
(2) Die Anzahl der Besucher ist wie folgt zu bemessen:
Für Besucher nicht zugängliche Flächen werden in die Berechnung nicht einbezogen. Von der Bemessungsformel kann eine Abweichung zugelassen werden, wenn durch Begrenzung der Personenzahl ausreichende Rettungswegbreiten nach § 7 nachgewiesen werden. Für Versammlungsstätten im Freien und für Sportstadien gelten Satz 1 Nummern 1 bis 3 und Satz 2 entsprechend.
(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für
(4) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, sind auf tragende und aussteifende sowie auf Raum abschließende Bauteile die Anforderungen der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), geändert am 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157), in der jeweils geltenden Fassung an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden. Die Erleichterungen des § 28 Absatz 3 Satz 2, § 29 Absatz 4 Satz 2 Nummern 1 und 2, § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 37 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4, § 39 Absatz 1 Nummern 1 und 3 sowie des § 40 Absatz 5 Nummern 1 und 3 HBauO sind nicht anzuwenden.
(5) Bauprodukte, Bauarten und Prüfverfahren, die den in Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, der Türkei oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht und die Verwendbarkeit nachgewiesen wird.
§ 2 Begriffe
(1) Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen, insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art, bestimmt sind sowie Schank- und Speisewirtschaften.
(2) Erdgeschossige Versammlungsstätten sind Gebäude mit nur einem Geschoss ohne Ränge oder Emporen, dessen Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt; dabei bleiben Geschosse außer Betracht, die ausschließlich der Unterbringung technischer Anlagen und Einrichtungen dienen.
(3) Versammlungsräume sind Räume für Veranstaltungen oder für den Verzehr von Speisen und Getränken. Hierzu gehören auch Aulen und Foyers, Vortrags- und Hörsäle sowie Studios.
(4) Szenenflächen sind Flächen für künstlerische und andere Darbietungen; für Darbietungen bestimmte Flächen unter 20 m2 gelten nicht als Szenenflächen.
(5) In Versammlungsstätten mit einem Bühnenhaus ist
(Stand: 25.03.2024)
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