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WasBauPVO - Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten
durch Nachweise nach der Hamburgischen Bauordnung
- Hamburg -
Vom 30. Juli 2002
(HmbGVBl vom 09.08.2002 Nr. 29 S. 223)
Siehe Fn *
Auf Grund von § 20 Absatz 4 und § 21 Absatz 2 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 1. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 183), zuletzt geändert am 14. Mai 2002 (HmbGVBl. S. 76), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Für folgende serienmäßig hergestellte Bauprodukte und für folgende Bauarten sind auch hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Verwendbarkeits-, Anwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise nach den § 20a, 20b und 22 bis 22 b HBauO in Verbindung mit § 20 Absatz 2, § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 und 2 sowie § 23 HBauO zu führen:
*) Diese Verordnung ist gemäß der Richtlinie 83/189/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften notifiziert worden.
(Stand: 08.08.2023)
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