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Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) sowie zur Änderung des Hamburgischen Vermessungsgesetzes
- Hamburg -
Vom 15. Dezember 2009
(GVBl. Nr. 57 vom 30.12.2009 S. 528)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
HmbGDIG - Hamburgisches Geodateninfrastrukturgesetz
Artikel 2
Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Vermessungsgesetzes
Das Hamburgische Vermessungsgesetz vom 20. April 2005 (HmbGVBl. S. 135), geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405, 436), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht erhält der Eintrag zu § 14 folgende Fassung:
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§ 14 Automatisierter Abruf und automatisierte Speicherung, Veränderung und Löschung von Daten des Liegenschaftskatasters | " § 14 Automatisierter Abruf von Daten des Liegenschaftskatasters". |
2. § 3 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 3 wird wie folgt geändert: Die Textstelle "festgestellt werden kann," wird durch die Wörter "festgestellt werden kann und" ersetzt. Die Wörter "und keine Widersprüche zu dauerhaften Grenzeinrichtungen bestehen" werden gestrichen.
2.2 In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Flurstücksgrenzen sind" durch die Wörter "Ist eine Ermittlung von Grenzpunktkoordinaten gemäß Absatz 3 nicht möglich, sind die betroffenen Flurstücksgrenzen" ersetzt.
3. In § 4 Satz 1 wird die Textstelle " § 3 vorliegt" durch die Textstelle " § 3 Absatz 2 Satz 1 vorliegt oder Grenzpunktkoordinaten nach § 3 Absatz 3 ermittelt werden können" ersetzt.
4. § 9 erhält folgende Fassung:
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§ 9 Grundsatz
Die Verarbeitung von Geobasisdaten ( § 10) erfolgt nach Maßgabe dieses Gesetzes. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, gilt das Hamburgische Datenschutzgesetz (HmbDSG) vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 18. November 2003 (HmbGVBl. S. 537, 539), in der jeweils geltenden Fassung. |
" § 9 Grundsatz
(1) Die Verarbeitung von Geobasisdaten ( § 10) erfolgt nach Maßgabe dieses Gesetzes, soweit das Hamburgische Geodateninfrastrukturgesetz vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 528) keine abweichenden Regelungen enthält. (2) Außerhalb des Anwendungsbereichs des Hamburgischen Geodateninfrastrukturgesetzes und soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, gilt das Hamburgische Datenschutzgesetz (HmbDSG) vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 29, 33), in der jeweils geltenden Fassung." |
5. § 10 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
5.1 In Satz 1 werden das Wort "koordinatenbasierten" und die Textstelle "Satz 1" gestrichen.
5.2 Satz 2
Daten des Grenznachweises gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 dürfen nur an Vermessungsstellen übermittelt werden.
wird gestrichen.
6. In § 11 Absatz 3 Nummer 7 wird die Textstelle "16. Oktober 1934 (BGBl. III 610-8), zuletzt geändert am 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1407)," durch die Textstelle "20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176)" ersetzt.
7. § 13 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
7.1 Nummer 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
6. für Bodenordnung sowie städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen zuständige Stellen, | "6. für Bodenordnung, städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen sowie Flurbereinigung zuständige Stellen,". |
7.2 In Nummer 15 wird hinter der Textstelle " § 64" die Textstelle "Absatz 4" eingefügt.
8. § 14 wird wie folgt geändert:
8.1 In der Überschrift wird die Textstelle "und automatisierte Speicherung, Veränderung und Löschung" gestrichen.
8.2 Absatz 2
(2) Die jeweils genannten Stellen dürfen die nachfolgenden Daten automatisiert im Liegenschaftskataster speichern, verändern und löschen:
- Grundbuchbezeichnungen einschließlich der Nummern des Bestandsverzeichnisses, Buchungsarten, Namensnummern und Anteilsverhältnisse sowie Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen, Geburtsdaten, Firmennamen sowie Wohnanschriften der Eigentümerinnen oder Eigentümer und Inhaberinnen oder Inhaber von grundstücksgleichen Rechten sowie Namen und Anschriften von deren Bevollmächtigten von den für die Führung des Grundbuchs zuständigen Stellen;
- Hinweise auf öffentlich-rechtlich begründete Eigenschaften sowie flächenbezogene amtliche Verzeichnisse von den dafür zuständigen Stellen;
- Ergebnisse der Bodenschätzung von der für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bodenschätzungsgesetz zuständigen Stelle.
(Stand: 16.06.2018)
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