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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bauvorlagenverordnung
- Hamburg -

Vom 4. März 2014
(HmbGVBl. Nr. 13 vom 27.03.2014 S. 87)



Auf Grund von § 81 Absatz 6 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 28. Januar 2014 (HmbGVBl. S. 33), wird verordnet:

§ 1

Die Bauvorlagenverordnung vom 14. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 643), geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis erhält der Eintrag zu § 3 folgende Fassung:


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§ 3 (redaktionell frei) " § 3 Elektronische Dokumente".

2. In Teil I wird hinter § 2 folgender § 3 eingefügt:

" § 3 Elektronische Dokumente

(1) Das gemäß § 58 Absatz 4 HBauO für Anträge, Genehmigungen und Bescheide angeordnete Schriftformerfordernis kann unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 9 durch die elektronische Form erfüllt werden. Das Bauantragsformular sowie die Erklärung über die Urheberschaft der elektronisch übermittelten Bauvorlagen sind dazu mit einer handschriftlichen Signatur zu versehen und bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Alle Bauvorlagen sind überdies in einfacher Ausfertigung in Papierform einzureichen, die hinsichtlich Umfang und Inhalt mit der elektronischen Form übereinstimmen muss. Die Bauherrin oder der Bauherr haften für eventuelle Schäden, wenn andere oder widersprüchliche Inhalte elektronisch eingereicht werden. Die Bauaufsicht ist nicht verpflichtet, die Übereinstimmung der Papierfassung mit der elektronischen Form zu überprüfen. Die in § 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Bauvorlagen sind weiterhin in zweifacher Ausfertigung in Papierform einzureichen.

(2) Für die Bearbeitung digitaler Bauanträge sind folgende Bearbeitungsvoraussetzungen zu erfüllen:

  1. Dateiinhalt:
    Für jede Bauvorlage, jedes Schriftstück und jedes Formular ist jeweils eine Einzeldatei anzulegen. Zeichnerische Darstellungen müssen kontrastreich sein und in jeder Bauzeichnung muss neben der numerischen Angabe des Maßstabes zur Kalibrierung auch eine grafische Maßstabsleiste enthalten sein, die den numerischen Bildmaßstab repräsentiert. Diese ist immer an der gleichen Stelle, in der Nähe des Schriftfeldes anzuordnen und mit den tatsächlichen Distanzen zu beschriften.
  2. Dateiformat:
    Für das Speicherformat von Bauvorlagen, Schriftstücken und Formularen ist ausschließlich das Portable Document Format nach ISO 19005-1 (PDF/A-1b) zugelassen. Zeichnungslayer sind bei der Erzeugung auf einer Ebene zusammenzufassen. In die PDF-Dateien dürfen keine weiteren Notizen, Kommentare und Dateianhänge eingebettet sein.
  3. Dateiname:
    Der Dateiname muss selbsterklärend sein und daher, ohne die Datei zu öffnen, das Erstellungsdatum, den Dateiinhalt sowie die jeweilige Version abbilden. Dieser Dateiname muss auf jeder Zeichnung im Schriftfeld sichtbar sein.
  4. Dateigrößen:
    Das Gesamtvolumen einer Nachricht mit Anlagen darf 100 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Die einzelne Dateigröße ist auf 10 MB begrenzt. § 2 Satz 1 Nummern 1, 3 und 4 findet keine Anwendung. Weitere Formvorschriften nach dieser Verordnung bleiben unberührt.

(3) Der Austausch der elektronischen Dokumente gemäß Absatz 1 zwischen Bauherrin oder Bauherrn und der zuständigen Bauaufsichtsbehörde erfolgt über einen hierfür eingerichteten Internet-Zugang innerhalb des Portals Hamburg Service - Online-Dienste der Freien und Hansestadt Hamburg.

(4) Das Portal Hamburg Service - Online-Dienste wird von der Freien und Hansestadt Hamburg betrieben. Es hat die Aufgaben,

  1. die Bauherrin oder den Bauherrn oder die Entwurfsverfasserin oder den Entwurfsverfasser, die für die Bauherrin oder den Bauherrn tätig werden, zu identifizieren und zu authentifizieren,
  2. Anträge und andere Dokumente der Bauherrin oder des Bauherrn oder der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers entgegenzunehmen und an die Bauaufsichtsbehörde sicher zu übermitteln,
  3. Genehmigungen, Bescheide und andere Dokumente der Bauaufsichtsbehörde der Bauherrin oder dem Bauherrn sicher zu übermitteln,
  4. den Datenschutz und die Datensicherheit für den Transport an die genehmigende Stelle zu gewährleisten.

Im Portal dürfen die übermittelten Daten nur so lange gespeichert werden, wie es für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist.

(5) Das technische Verfahren ist so auszugestalten, dass die Sicherheit der Datenverarbeitung insbesondere durch eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselung bei der Übermittlung der Daten gewährleistet ist.

(6) Zur Nutzung des Portals ist berechtigt, wer sich hierfür im Portal registriert, bei einer dafür zuständigen Stelle legitimiert, von ihr freigeschaltet wurde und sich vor der Nutzung anmeldet, so dass er vom Portal identifiziert und authentifiziert werden kann.

(7) Bauvorlagen dürfen im Portal zwischengespeichert werden und sind unverzüglich an die Bauaufsichtsbehörde weiterzuleiten. Die Bauvorlagen sind im Portal zu löschen, sobald sie bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen sind und dort bearbeitet werden können. Über die Weiterleitung ist die Bauherrin oder der Bauherr elektronisch zu benachrichtigen.

(8) Über die Bereitstellung von Dokumenten zum Abruf und die Dauer der Bereitstellung ist die Bauherrin oder der Bauherr elektronisch zu benachrichtigen.

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