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Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Wegegesetzes
- Hamburg -
Vom 20. September 2017
(HmbGVBl. Nr. 29 vom 29.09.2017 S. 260)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1 Änderung des Hamburgischen Wegegesetzes
Das Hamburgische Wegegesetz in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 16. November 2016 (HmbGVBl. S. 473), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird hinter dem Eintrag zu § 13a der Eintrag " § 13b Beteiligung der Öffentlichkeit" eingefügt.
2. Hinter § 13a wird folgender § 13b eingefügt:
" § 13b Beteiligung der Öffentlichkeit
(1) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die erste Anlage und die zur vermehrten Aufnahme des Straßenverkehrs führende wesentliche Änderung öffentlicher Wege, die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands im Sinne von § 3 Absatz 5c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1275), zuletzt geändert am 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749), liegen, sofern keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 13a Absätze 1 und 2 durchzuführen ist und das Vorhaben nicht in einem Bebauungsplan festgesetzt oder nach § 125 Absatz 3 BauGB zulässig ist.
(2) Die zuständige Wegeaufsichtsbehörde macht mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt, wo und in welchem Zeitraum der Plan für das Vorhaben zur Einsicht ausgelegt wird, unter welcher Internetadresse die Planunterlagen abrufbar sind, welche Behörde für die Entscheidung über den Plan und zur Entgegennahme von Stellungnahmen oder Fragen zuständig ist, und welche weitere Behörden relevante Informationen über das Vorhaben geben können.
(3) Entsprechend der Bekanntmachung sind der Plan einschließlich der wichtigsten Berichte und Empfehlungen, die der zuständigen Behörde zu dem Zeitpunkt vorliegen, und die weiteren in Absatz 2 genannten Angaben für die Dauer eines Monats auszulegen und im Internet zugänglich zu machen. Die Veröffentlichung nach Satz 1 ist durch Informationen zu ergänzen, die für die Entscheidung über das Vorhaben von Bedeutung sind und die erst zugänglich werden, nachdem die Veröffentlichung bereits erfolgt ist. Die Frist nach Satz 1 beginnt im Fall der Ergänzung nach Satz 2 neu.
(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Frist zur Veröffentlichung nach Absatz 3 schriftlich oder zur Niederschrift der nach Absatz 2 benannten Behörde, die zur Entgegennahme von Stellungnahmen zuständig ist, Stellungnahmen zu dem Vorhaben abgeben.
(5) Der Inhalt der Entscheidung über das Vorhaben und die Gründe, auf denen sie beruht, einschließlich aller nachfolgenden Aktualisierungen sowie die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und einer Erklärung, wie diese im Rahmen der Entscheidung angemessen berücksichtigt wurden, sind entsprechend Absatz 3 zu veröffentlichen."
3. § 15 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Anstelle des Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und Rechte anderer nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben. | "(3) Anstelle des Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist, im Falle des § 13b das dort geregelte Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt worden ist und Rechte anderer nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben." |
4. § 18 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
In der Erlaubnis wird die Lage der Überfahrt und die Art ihrer Ausführung nach den Anforderungen des Verkehrs bestimmt. | "Die Wegeaufsichtsbehörde kann erlauben, dass besondere Überfahrten zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen der Anliegerinnen und Anlieger hergestellt werden." |
4.2 In Absatz 2 wird hinter der Absatzbezeichnung folgender neuer Satz eingefügt:
"In den Erlaubnissen nach Absatz 1 Sätze 1 und 3 wird die Lage der Überfahrt und die Art ihrer Ausführung nach den Anforderungen des Verkehrs bestimmt."
4.3 In Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
"Auf Antrag kann die Trägerin der Wegebaulast den Anliegerinnen und Anliegern in der Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 gestatten, die Überfahrten gemäß Absatz 1 Sätze 1 und 3 selbst herzustellen, zu ändern oder zu beseitigen. Die Gestattung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die insbesondere die Art und Weise der Errichtung der Überfahrt, die hierbei zu beachtenden Regeln der Technik und die fachlichen Anforderungen der Trägerin der Wegebaulast, das Verfahren zur Abnahme und Übernahme, erforderliche Maßnahmen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten regeln."
(Stand: 07.08.2018)
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