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Regelwerk
Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Wohnungswesens
- Hamburg -

Vom 23. Oktober 2018
(HmbGVBl. Nr. 41 vom 30.10.2018 S. 349)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1
Änderung des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes

Das Hamburgische Wohnraumschutzgesetz vom 8. März 1982 (HmbGVBl. S. 47), zuletzt geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 244), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Im Eintrag zu § 13 wird die Textstelle ", Wohnraumschutznummer" angefügt.

b) Hinter dem Eintrag zu § 15 wird folgender Eintrag eingefügt:

" § 15a Informationspflichten und Datenübermittlung".

c) Der Eintrag zu § 18 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 18 Änderungsvorschriften " § 18 Übergangsregelung".

d) Folgender Eintrag zu § 20 wird angefügt:

" § 20 Inkrafttreten".

2. § 9 Absatz 2 Satz 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
Gleiches gilt, wenn die Nutzung des Wohnraums zu anderen als Wohnzwecken zeitlich so beschränkt ist, dass der Charakter der Wohnung als Hauptwohnung unberührt bleibt. "Gleiches gilt, wenn die Nutzung des Wohnraums zu anderen als Wohnzwecken in der Hauptwohnung des Nutzungsberechtigten auf höchstens acht Wochen innerhalb eines Kalenderjahres beschränkt bleibt."

3. In § 12a Absatz 5 wird die Textstelle "nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 13. März 1961 (HmbGVBl. S. 79, 136)" durch die Textstelle "nach dem Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510), geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 210)," ersetzt.

4. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Textstelle ", Wohnraumschutznummer" angefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden hinter dem Wort "Fassung" die Wörter "und für die Anbieter von Druckerzeugnissen und anderer Medien" eingefügt.

bb) Hinter Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Satz 1 gilt auch für Beschäftigte und Beauftragte der in den Sätzen 1 und 2 genannten Auskunftspflichtigen."

cc) Es wird folgender Satz angefügt:

"Kommt ein Diensteanbieter seiner Pflicht nach Satz 2 nicht innerhalb von zwei Wochen nach, hat er auf Verlangen der zuständigen Behörde Angebote, Werbung oder weitere Informationen, auf die sich das Auskunftsverlangen bezog, von den von ihm betriebenen Internetseiten unverzüglich zu entfernen."

c) Es werden folgende Absätze 5 bis 10 angefügt:

"(5) Wird Wohnraum an wechselnde Nutzer zum Zwecke des nicht auf Dauer angelegten Gebrauchs überlassen oder entsprechend genutzt, so hat der Nutzungsberechtigte dies in den Fällen des § 9 Absatz 2 Sätze 4 und 5 der zuständigen Behörde zuvor anzuzeigen; er hat seinen Familiennamen, seine Vornamen, seine Anschrift, sein Geburtsdatum, die Belegenheit der Wohnung, die Verwendung als Haupt- oder als Nebenwohnung und den verwendeten oder beabsichtigten Vertriebsweg für die Gebrauchsüberlassung an wechselnde Nutzer anzugeben. Wenn sich die nach Satz 1 anzugebenden Daten ändern, hat der Nutzungsberechtigte dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(6) Die zuständige Behörde teilt dem ordnungsgemäß Anzeigenden nach Absatz 5 unverzüglich eine amtliche Nummer (Wohnraumschutznummer) mit. Diese Mitteilung kann vollständig automatisiert erfolgen. Der Nutzungsberechtigte hat die Wohnraumschutznummer stets und für die Öffentlichkeit gut sichtbar anzugeben, wenn er die Nutzung seiner Wohnung durch wechselnde Nutzer zum Zwecke des nicht auf Dauer angelegten Gebrauchs anbietet oder dafür wirbt. Die Behörde kann die Gültigkeit der Wohnraumschutznummer befristen; eine nach Ablauf der Befristung gültige weitere Wohnraumschutznummer wird sodann erst nach erneuter Anzeige nach Absatz 5 mitgeteilt. Die Wohnraumschutznummer erlischt, sobald der Anzeigende nicht mehr persönlich Nutzungsberechtigter des angegebenen Wohnraums ist oder aus anderen Gründen die Voraussetzungen des Absatzes 5 nicht mehr vorliegen. Der Nutzungsberechtigte hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den Nachweis über die Einhaltung der Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Sätze 4 und 5 zu führen.

(7) Jede einzelne Überlassung von Wohnraum an wechselnde Nutzer zum Zwecke des nicht auf Dauer angelegten Gebrauchs oder eine entsprechende Nutzung hat der Nutzungsberechtigte der zuständigen Behörde zudem jeweils spätestens am zehnten Tag nach Beginn der Überlassung anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige, erlischt die Wohnraumschutznummer.

(8) Wird eine Genehmigung nach § 9 für die Überlassung von Wohnraum an wechselnde Nutzer zum Zwecke des nicht auf Dauer angelegten Gebrauchs erteilt, wird mit der Genehmigung unverzüglich eine Wohnraumschutznummer vergeben. Absätze 5 und 6 gelten entsprechend. Wird die Genehmigung befristet erteilt, ist auch die Wohnraumschutznummer für denselben Zeitraum befristet.

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