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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Architektengesetzes und des Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen
- Hamburg -
Vom 20. Dezember 2022
(HmbGVBl. Nr. 1 vom 10.01.2023 S. 16)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Architektengesetzes
Das Hamburgische Architektengesetz vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157), zuletzt geändert am 31. August 2018 (HmbGVBl. S. 282), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
1.1.1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
alt | neu |
a) in die Architektenliste ein der Fachrichtung Architektur entsprechendes Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit, in den Fachrichtungen Innenarchitektur und Landschaftsarchitektur ein entsprechendes Studium mit einer mindestens dreijährigen Regelstudienzeit, an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat oder | "a) in die Architektenliste ein den Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur oder Landschaftsarchitektur entsprechendes Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat oder". |
1.1.2 In Buchstabe b wird das Wort "dreijährigen" durch das Wort "vierjährigen" ersetzt.
1.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1.2.1 In Satz 1 werden die Wörter "und praktische Tätigkeit" gestrichen.
1.2.2 In Satz 2 wird hinter den Wörtern "Europäischen Wirtschaftsraum gelten als" die Textstelle "mit den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1" eingefügt.
1.3 In Absatz 5 werden die Sätze 2 bis 5 durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
In der Fachrichtung Architektur werden Ausgleichsmaßnahmen nur in Form einer Eignungsprüfung festgesetzt. Wenn die antragstellende Person in dieser Fachrichtung nur eine Qualifikation entsprechend dem Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG nachweisen kann, kann die Eintragung verweigert werden. In den anderen Fachrichtungen kann die antragstellende Person grundsätzlich zwischen Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung wählen, es sei denn, der Ausbildungsnachweis entspricht dem Berufsqualifikationsniveau des Artikel 11 Buchstabe a oder Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG. Bei einem Ausbildungsnachweis entsprechend dem Berufsqualifikationsniveau des Artikel 11 Buchstabe a hat die antragstellende Person sowohl einen Anpassungslehrgang zu absolvieren als auch eine Eignungsprüfung abzulegen; entspricht der Ausbildungsnachweis dem Niveau des Artikel 11 Buchstabe b werden Ausgleichsmaßnahmen nur in Form einer Eignungsprüfung festgesetzt. | "Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Qualifikationsniveau des Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG, kann die Hamburgische Architektenkammer der antragstellenden Person gemäß Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung vorschreiben oder die Eintragung gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG verweigern. In den Fällen von Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt die Überprüfung der Fähigkeiten der antragstellenden Person durch Eignungsprüfung. Im Übrigen hat die antragstellende Person die Wahl zwischen der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung." |
1.4 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
1.4.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Vor der Entscheidung über die Ausgleichsmaßnahme wird geprüft, ob die von der antragstellenden Person durch praktische Tätigkeit oder lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, wesentliche Unterschiede zu den Ausbildungsinhalten nach Absatz 1 Satz 1 ausgleichen. | "Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wird vor der Entscheidung über die Ausgleichsmaßnahme geprüft, ob die von der antragstellenden Person durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, wesentliche Unterschiede zu den Ausbildungsinhalten nach Absatz 1 Satz 1 ausgleichen." |
1.4.2 Es wird folgender Satz angefügt:
"Sofern eine Eignungsprüfung erforderlich wird, ist sicherzustellen, dass diese spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Verpflichtung abgelegt werden kann."
1.5 Es wird folgender Absatz 7 angefügt:
(Stand: 09.08.2023)
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