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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Landeshaushaltsordnung und des Gesetzes über die Kommission für Bodenordnung
- Hamburg -

Vom 16. April 2024
(HmbGVBl. Nr. 13 vom 26.04.2024 S. 98)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung der Landeshaushaltsordnung

§ 64 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503), zuletzt geändert am 27. April 2021 (HmbGVBl. S. 283, 284), wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 3 Satz 2 wird hinter dem Wort "oder" die Textstelle "der Veräußerung, Bestellung oder Verlängerung von" eingefügt.

2. Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:

"(5) Das Eigentum an Grundstücken der Freien und Hansestadt Hamburg, die für den Wohnungsbau bestimmt sind, darf grundsätzlich nicht an andere übertragen werden. Die Bestellung von Erbbaurechten an diesen Grundstücken ist zulässig. Eine Übertragung des Eigentums ist abweichend von Satz 1 ausnahmsweise zulässig, wenn ein Fall des Absatzes 6 vorliegt. Soweit die Übertragung des Eigentums an für den Wohnungsbau bestimmten Grundstücken nicht zum regelmäßigen Gang der Verwaltung gehört, ist die Übertragung nur auf Beschluss der Bürgerschaft zulässig.

(6) Die Übertragung des Eigentums an Grundstücken im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 ist ausnahmsweise zulässig:

  1. bei Arrondierungsgrundstücken, die nur zusammen mit einem angrenzenden Grundstück im Eigentum einer anderen oder eines anderen in städtebaulich sinnvoller Weise bebaut oder genutzt werden können,
  2. bei Funktionsgrundstücken, die für Bauvorhaben von anderen benötigt werden, insbesondere für die Herstellung von Erschließungsanlagen, für Entwässerungsflächen, für Privatstraßen oder private Grünflächen,
  3. bei Einzelgrundstücken in dezentraler Lage, die kleiner als ein Hektar sind und nicht an andere im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg befindliche Grundstücke grenzen,
  4. bei Teileigentum und Wohnungseigentum sowie sonstigen Miteigentumsanteilen, insbesondere für Erbanteile bei Fiskuserbschaften,
  5. im Rahmen von Grundstückstauschgeschäften im öffentlichen Interesse,
  6. bei der Eigentumsübertragung auf Grund von Verpflichtungen aus dem Bundesrecht,
  7. bei Grundstücken, die für im öffentlichen Interesse liegende Infrastrukturmaßnahmen benötigt werden,
  8. zur Finanzierung der Bestellung von Erbbaurechten für den geförderten Wohnungsbau mit einer 100-jährigen Mietpreisbindung, wobei die mit dem Verkauf von Grundstücken zu errichtende Bruttogrundfläche die mit der Bestellung von Erbbaurechten zu errichtende Bruttogrundfläche mit 100-jähriger Mietpreisbindung nicht überschreiten darf,
  9. bei Grundstücken, die sich nicht im Hoheitsgebiet der Freien und Hansestadt Hamburg befinden,
  10. bei Grundstücken, die im Erbbaurecht nicht oder nur unwirtschaftlich vermarktbar sind, insbesondere in städtischen Randlagen und bei Grundstücken, die für die Schaffung von Wohneigentum vorgesehen sind,
  11. bei Grundstücken, deren Eigentumsübertragung zur Korrektur einer zuvor vereinbarten und nach Artikel 72 Absatz 6 Satz 2 oder 3 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg zulässigen Grundstücksübertragung erforderlich ist, insbesondere bei einem übersehenen oder falsch bezeichneten Grundstück im Rahmen einer gebündelten Übertragung mehrerer Grundstücke,
  12. bei Grundstücken, an denen eine Vertragspartei gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg einen Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums hat, insbesondere auf Grund einer Rückabwicklung des Vertrags infolge einer Erklärung des Rücktritts vom Vertrag oder bei einem bereicherungsrechtlichen Anspruch der Vertragspartei auf Herausgabe des Eigentums,
  13. bei der Eigentumsübertragung an Unternehmen, an denen die Freie und Hansestadt Hamburg mehrheitlich direkt oder indirekt beteiligt ist (städtisches Unternehmen), ausgenommen Unternehmen der Wohnungswirtschaft, die überwiegend Leistungen im Wettbewerb mit privaten Unternehmen erbringen, wenn vertraglich vereinbart ist, dass diese ihrerseits das Eigentum an den Grundstücken an andere als die Freie und Hansestadt Hamburg oder städtische Unternehmen nur übertragen, wenn ein Fall nach Nummer 1, 2, 6 oder 7 vorliegt,
  14. bei Grundstücken, bei denen die Freie und Hansestadt bereits das Eigentum übertragen hatte und durch Ausübung eines an eine Vertragsverletzung oder Vertragsstörung geknüpften Wiederkaufsrechts das Eigentum zurückerworben hat, soweit die ursprüngliche Eigentumsübertragung zulässig war,
  15. bei einzelnen Grundstücken, bei denen die Bürgerschaft vorab eine Eigentumsübertragung in einem Grundsatzbeschluss zugelassen hat, oder
  16. bei Grundstücken, hinsichtlich derer die Freie und Hansestadt Hamburg, oder in den Fällen nach Buchstabe a oder c ein für die Freie und Hansestadt Hamburg handelndes städtisches Unternehmen, vor dem 26. April 2023
    1. eine Eigentumsübertragung konkret in Aussicht gestellt hatte, insbesondere durch Disposition, Anhandgabe, Reservierung, Ausschreibung oder sonstige Anbahnung eines Verkaufs,
    2. einen auf Eigentumsübertragung gerichteten Vertrag geschlossen hat, oder
    3. eine sonstige auf Eigentumsübertragung gerichtete Verpflichtung eingegangen ist oder der Rechtsgrund für die Verpflichtung, insbesondere für die Ausübung von Wiederkaufsrechten und Vorkaufsrechten zugunsten anderer als der Freien und Hansestadt Hamburg, bereits entstanden ist."

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Kommission für Bodenordnung

In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die Kommission für Bodenordnung

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