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Regelwerk

IngG - LSa - Ingenieurgesetz des Landes Sachsen-Anhalt 1
- Sachsen -

Vom 17. Februar 2006
(GVBl. Nr. 6 vom 22.02.2006 S. 46)
Gl.-Nr.: 702.9



zur aktuellen Fassung

Erster Teil
Befugnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur"

§ 1 Berufsaufgaben des Ingenieurs

Die Berufsaufgaben des Ingenieurs ergeben sich auf allen Gebieten der Technik und der Naturwissenschaften. Die Berufsaufgaben sind im Rahmen der Fachrichtungen des Ingenieurwesens insbesondere die technische, technischwissenschaftliche und technischwirtschaftliche Beratung. Entwicklung, Planung, Betreuung, Kontrolle und Prüfung (Projektentwicklung, Projektsteuerung und Objektunterhaltung) sowie Sachverständigentätigkeit und Leu- und Forschungsaufgaben. Zu den Berufsaufgaben gehören auch die mit der Vorbereitung, Leitung, Ausführung, Überwachung und Abrechnung zusammenhängenden Tätigkeiten. Die Berufsaufgaben werden selbständig, angestellt. beamtet oder gewerblich ausgeführt.

§ 2 Berufsbezeichnung "Ingenieur"

(1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung darf führen.

  1. wer
    1. das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder Berufsakademie des tertiären Bildungsbereiches oder
    2. das Studium an einer deutschen öffentlichen Ingenieurakademie (Ingenieurschule) oder ihr hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten deutschen privaten Ingenieurschule oder
    3. einen Betriebsführerlehrgang einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule

    mit Erfolg abgeschlossen hat oder

  2. wem durch die zuständige Stelle das Recht verliehen worden ist, die Bezeichnung "Ingenieur (grad.)" zu führen oder
  3. wer bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes berechtigt war, die Berufsbezeichnung zu führen.

(2) Die in Absatz 1 genannte Berufsbezeichnung darf auch führen, wer entsprechend der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 6), geändert durch Artikel 1 der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1), die Genehmigung der zuständigen Stelle erhalten hat.

(3) Personen, die weder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes noch Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, ist die Genehmigung zu erteilen, wenn ein Zeugnis einer ausländischen Hochschule oder sonstigen Bildungseinrichtung vorgelegt wird, das einem Ausbildungsnachweis der in Absatz 1 genannten Institutionen gleichwertig ist. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.

(4) Frauen können die Bezeichnungen in der weiblichen Sprachform führen.

§ 3 Genehmigungsverfahren

(1) Die Genehmigung nach § 2 Abs. 1 ist zu erteilen. wenn der Antragsteller Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und

  1. das Diplom einer überwiegend technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung erworben hat, das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat für den Zugang zum Ingenieurberuf, für dessen Ausübung oder für das Führen einer der deutschen Berufsbezeichnung "Ingenieur" entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung erforderlich ist, oder
  2. den Beruf eines Ingenieurs vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat ausgeübt hat. der den

Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder das Führen einer der deutschen Berufsbezeichnung "Ingenieur" entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung nicht an den Besitz eines Diploms bindet; der Antragsteller muss dabei im Besitz eines Ausbildungsnachweises einer überwiegend technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung gewesen sein; die zweijährige Berufserfahrung darf jedoch nicht verlangt werden, wenn der gemäß Halbsatz 2 erforderliche Ausbildungsnachweis den Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne von Artikel 1 Buchst. d a der Richtlinie 89/48/EWG bestätigt.

(2) Diplome im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise eines Mitglied- oder Vertragsstaates, aus denen hervorgeht, dass der Inhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität, einer Hochschule oder einer anderen gleichwertigen Ausbildungseinrichtung absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat sowie über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder für das Führen einer der deutschen Berufsbezeichnung "Ingenieur" entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung in diesem Mitglied- oder Vertragsstaat erforderlich sind. Die durch das Diplom bescheinigte- Ausbildung muss überwiegend in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben worden sein, es sei denn, der Diplominhaber hat eine mindestens dreijährige Berufserfahrung als Ingenieur, die von einem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der das Diplom anerkannt oder ausgestellt hat.

(3) Einem Diplom nach Absatz 2 stehen alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise eines Mitglied- oder Vertragsstaates gleich, die eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene, von diesem Mitglied- oder Vertragsstaat als gleichwertig anerkannte Ausbildung abschließen und in seinem Staatsgebiet zum Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder zum Führen einer der deutschen Berufsbezeichnung "Ingenieur" entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung berechtigen.

(4) Ausbildungsnachweise im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind alle Zeugnisse oder Bestätigungen eines Mitglied- oder Vertragsstaates, die der Inhaber zur Vorbereitung auf die Ausübung des Ingenieurberufs erworben hat und aus denen hervorgeht, dass er ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität, einer Hochschule oder einer anderen gleichwertigen Ausbildungseinrichtung absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat. Einem Ausbildungsnachweis nach Satz 1 stehen alle Prüfungszeugnisse eines Mitglied- oder Vertragsstaates gleich, die eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene, von diesem Staat als gleichwertig anerkannte Ausbildung bestätigen, sofern diese Anerkennung den übrigen Mitglied- oder Vertragsstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt worden ist.

(5) Das Verfahren zur Prüfung des Antrages eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum muss spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mit einer begründeten, rechtsmittelfähigen Entscheidung abgeschlossen sein.

(6) Zuständige Stelle im Sinne des § 2 ist das für Hochschulen und akademische Grade zuständige Ministerium. Es kann seine Zuständigkeit durch Verordnung auf andere Stellen übertragen.

§ 4 Weitere Rechtsvorschriften

Besondere Rechtsvorschriften über das Führen der Berufsbezeichnung bleiben unberührt.

§ 5 Anderes Landesrecht

Wer nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zum Führen der Berufsbezeichnung berechtigt ist, darf sie auch in Sachsen-Anhalt führen.

§ 6 Verordnungsermächtigung

Das für Wirtschaft zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Hochschulen und akademische Grade zuständigen Ministerium durch Verordnung Bestimmungen über das Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" oder einer entsprechenden ausländischen Berufsbezeichnung durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei Vorliegen anderer als der in diesem Gesetz genannten Voraussetzungen treffen, soweit dies zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist.

Zweiter Teil
Befugnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur"

§ 7 Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieure

(1) Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieure sind die unabhängige und eigenverantwortliche technische und wirtschaftliche Planung technischer Vorhaben, Sachverständigentätigkeit und Mitwirkung bei Forschungs- und Entwicklungsaufgaben. Hierzu gehören Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in den mit der Planung. Prüfung und Ausführung zusammenhängenden Fragen sowie die Überwachung der Ausführung technischer Vorhaben.

(2) Eigenverantwortlich tätig ist. wer

  1. seine berufliche Tätigkeit selbständig auf eigene Rechnung ausübt.
  2. sich mit Beratenden Ingenieuren oder Angehörigen anderer Freier Berufe zusammengeschlossen hat und innerhalb dieses Zusammenschlusses eine Rechtsstellung besitzt, kraft derer er seine Berufsaufgaben als Beratender Ingenieur unbeeinflusst durch Dritte ausüben kann.

(3) Unabhängig tätig ist, wer

  1. keine eigenen Produktions-, Handels-, Liefer- oder vergleichbaren wirtschaftlichen Interessen hat und
  2. keine fremden Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit als Beratender Ingenieur stehen.

§ 8 Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur"

(1) Die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" darf führen, wer in die Liste der Beratenden Ingenieure eines Landes im Geltungsbereich des Grundgesetzes eingetragen oder wer zum Führen dieser Berufsbezeichnung nach § 13 berechtigt ist.

(2) Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 oder ähnliche Bezeichnungen dürfen nur Personen verwenden, die berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" zu führen.

(3) Frauen können die Bezeichnungen in der weiblichen Sprachform führen.

§ 9 Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure

(1) In die von der Ingenieurkammer des Landes Sachsen-Anhalt geführte Liste der Beratenden Ingenieure wird auf Antrag eingetragen, wer

  1. im Lande Sachsen-Anhalt seine Hauptwohnung oder seine berufliche Hauptniederlassung hat oder hauptsächlich hier seinen Beruf ausübt,
  2. berechtigt ist. die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen,
  3. nach einem erfolgreichen Abschluss eines Stadiums praktische Tätigkeiten als Ingenieur von mindestens drei Jahren unmittelbar vor Antragstellung nachweist. einschließlich der für die Berufsausübung als Beratender Ingenieur erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen
  4. im Sinne von § 7 unabhängig und eigenverantwortlich tätig ist und
  5. keine Versagungstatbestände nach § 10 erfüllt.

(2) Über die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure entscheidet der Eintragungsausschuss der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt.

(3) Das Verfahren zur Prüfung des Antrages eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum muss spätestens drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mit einer begründeten, rechtsmittelfähigen Entscheidung abgeschlossen werden.

§ 10 Versagung der Eintragung

(1) Die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure oder andere Verzeichnisse ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nach § 9 fehlen oder wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Bewerber nicht die für die betreffende Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, insbesondere

  1. solange ihm nach § 70 des Strafgesetzbuches die Ausübung der Berufsaufgaben eines Ingenieurs verboten oder nach § 35 der Gewerbeordnung die Ausübung der selbständigen Ingenieurtätigkeit untersagt ist oder
  2. wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und sich aus dem der Beurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass er zur Erfüllung der Berufsaufgaben eines Beratenden Ingenieurs ungeeignet ist.

(2) Absatz 1 gilt für auswärtige Beratende Ingenieure entsprechend.

§ 11 Löschung der Eintragung

Die Eintragung ist zu löschen, wenn

  1. die eingetragene Person dies beantragt,
  2. die eingetragene Person verstorben ist,
  3. die eingetragene Person ihren Hauptwohnsitz oder ihren Geschäftssitz oder ihre Niederlassung im Lande aufgegeben hat,
  4. nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die im Eintragungsverfahren zu einer Versagung der Eintragung führen müssten (§ 10),
  5. in einem Verfahren vor dem Berufsgericht rechtskräftig auf Löschung erkannt worden ist.

Umstände nach Satz 1 Nrn. 3 und 4 hat der Eingetragene dem Eintragungsausschuss unverzüglich mitzuteilen.

§ 12 Gesellschaften mit Beratenden Ingenieuren

(1) Gesellschaften, die Sitz oder Niederlassung in Sachsen-Anhalt haben oder hier überwiegend tätig sind, dürfen die Berufsbezeichnung Beratender Ingenieur im Namen führen, wenn der Zweck durch die eigenverantwortliche und unabhängige Erbringung von Ingenieurleistungen nach § 7 bestimmt ist und sie in das Verzeichnis der Gesellschaften bei der Ingenieurkammer des Landes eingetragen sind.

(2) Die Gesellschaften sind in das Verzeichnis einzutragen, wenn sie ihren Sitz im Land Sachsen-Anhalt haben, das Bestehen einer Haftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus der Berufstätigkeit ergebenden Haftungsverfahren gemäß § 14 Abs. 1 nachweisen und sich aus dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung ergibt, dass

  1. Beratende Ingenieure als Gesellschafter und die Berufszugehörigkeit anderer Gesellschafter, die mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmrechte innehaben, in geeigneter Weise kenntlich gemacht werden,
  2. die Beratenden Ingenieure - auch zusammen mit anderen freiberuflichen Gesellschaftern, die aufgrund ihrer Berufsausbildung zum Unternehmenszweck beitragen können - über mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile verfügen,
  3. Kapitalanteile an der Gesellschaft nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen,
  4. bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Aktien auf Namen lauten,
  5. die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist und
  6. die für die Beratenden Ingenieure geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet werden.

Auf Partnerschaften findet Satz 1 Nrn. 1 bis 5 keine Anwendung.

(3) Über die Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 1 entscheidet der Eintragungsausschuss. Mit dem Antrag auf Eintragung ist eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung und die Liste der Gesellschafter vorzulegen sowie die Anmeldung zum jeweiligen Register nachzuweisen. Der Eintragungsausschuss hat dem Registergericht zu bescheinigen, dass die in den Registern einzutragende Gesellschaft die Voraussetzungen zur Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 1 erfüllt. Änderungen des Gesellschaftsvertrages, der Satzung, der Liste der Gesellschafter und der Eintragung in den Registern sind der Ingenieurkammer durch die Gesellschaft unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Eintragung einer Gesellschaft ist zu löschen, wenn

  1. die Gesellschaft nicht mehr besteht,
  2. die Gesellschaft dies schriftlich beantragt hat,
  3. die geschützte Berufsbezeichnung in der Firma nicht mehr geführt wird,
  4. die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen,
  5. die Gesellschaft in Vermögensverfall geraten ist oder
  6. gegen die Gesellschaft in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung aus dem Verzeichnis nach Absatz 1 erkannt wurde.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 setzt der Eintragungsausschuss der Gesellschaft eine Frist von höchstens einem Jahr, innerhalb derer die Eintragungsvoraussetzungen wieder herzustellen sind; im Falle des Todes eines Gesellschafters beträgt die Frist mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.

§ 13 Auswärtige Beratende Ingenieure und Auswärtige Gesellschaften mit Beratenden Ingenieuren

(1) Personen, die in einem Land der Bundesrepublik Deutschland weder eine Niederlassung noch einen Wohnsitz haben (auswärtige Personen), dürfen die Berufsbezeichnung nach § 8, Wortverbindungen damit oder vergleichbare Bezeichnungen ohne Eintragung in die Liste nach § 9 führen, wenn sie

  1. diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung nach dem Recht des Staates ihrer Hauptniederlassung oder ihres Hauptwohnsitzes zu führen befugt sind oder
  2. mangels einer Regelung nach Nummer 1 die Voraussetzungen des § 9 erfüllen und Versagungsgründe nach § 10 nicht vorliegen.

(2) Für Personen, die weder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes noch Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, gilt Absatz 1, soweit die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

(3) Gesellschaften ohne Sitz in der Bundesrepublik Deutschland dürfen in ihrer Firma oder in ihrem Namen die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" oder Wortverbindungen damit führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind. diese oder vergleichbare Berufsbezeichnungen in ihrem Namen zu führen, soweit die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

(4) Personen nach den Absätzen 1 und 2 sowie Gesellschaften nach Absatz 3 haben die erstmalige Erbringung von Leistungen im Land Sachsen-Anhalt zuvor der Ingenieurkammer anzuzeigen. Sie sind in einem gesonderten Verzeichnis (Auswärtigenverzeichnis) zu führen. Die Ingenieurkammer untersagt das Führen der Berufsbezeichnung. wenn die Personen oder Gesellschaften auf Verlangen nicht nachweisen, dass

  1. sie oder ihre Gesellschafter und gesetzlichen Vertreter die betreffende Tätigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates der Gesellschaft rechtmäßig ausüben und
  2. sie ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung aber die übrigen Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 erfüllt.

(5) Auswärtige Berufsangehörige und Gesellschaften mit Beratenden Ingenieuren haben die Berufspflichten gemäß § 34 zu beachten.

§ 14 Berufshaftpflichtversicherung

(1) Beratende Ingenieure und Gesellschaften mit Beratenden Ingenieuren müssen zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen, für die Dauer ihrer Eintragung in das Verzeichnis aufrechterhalten und eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages vereinbaren. Die Mindestdeckungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1.5 Millionen Euro für Personenschäden und 300.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter sowie der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen. Die Ingenieurkammer überwacht das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes. Sie ist zuständige Stelle im Sinne des § 158c des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der im BGBl. III Gliederungsnummer 7632-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102, 3106), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Eine Partnerschaftsgesellschaft kann ihre Haftung gegenüber Auftraggebern für Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden, die durch fehlerhafte Berufsausübung fahrlässig verursacht worden sind, auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme beschränken.

§ 15 Zuständigkeit, Verfahrensvorschriften

(1) Die Liste der Beratenden Ingenieure für das Land Sachsen-Anhalt wird von der Ingenieurkammer geführt. Entscheidungen der Ingenieurkammer, die sich auf diese Liste beziehen, werden vom Eintragungsausschuss getroffen.

(2) Die nach § 9 in die Liste der Beratenden Ingenieure Eingetragenen erhalten einen Ausweis, der nach der Löschung der Eintragungen unverzüglich zurückzugeben ist.

(3) Auswärtige Beratende Ingenieure sind in einer besonderen Abteilung der Liste einzutragen. Hierüber ist ihnen eine auf fünf Jahre befristete Bescheinigung auszustellen. Die Bescheinigung ist auf Antrag jeweils um fünf Jahre zu verlängern.

§ 16 Verordnungsermächtigungen

Das für Wirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. die Verfahren vor dem Eintragungsausschuss zu regeln sowie die für die Eintragung in eine Liste oder das Gesellschaftsverzeichnis vorzulegenden oder anzuerkennenden Nachweise zu bestimmen,
  2. die anzuzeigenden Veränderungen in der Berufsausübung zu bestimmen,
  3. die Anforderungen an die praktische Tätigkeit vor Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure festzulegen,
  4. die Ahndung von Berufsvergehen zu regeln.
  5. die nähere Ausgestaltung der Überwachung eines ausreichenden Versicherungsschutzes nach § 14 Abs. 1 Satz 5 und der Ersetzung der Berufshaftpflichtversicherung durch andere geeignete Mittel nach § 14 Abs. 2 zuregeln.

Dritter Teil
Ingenieurkammer

§ 17 Errichtung der Ingenieurkammer

(1) Im Lande Sachsen-Anhalt wird eine Kammer für Ingenieure errichtet. Sie führt die Bezeichnung "Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt".

(2) Die Ingenieurkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel.

(3) Sitz der Ingenieurkammer ist Magdeburg.

(4) Die Ingenieurkammer kann Bezirksstellen errichten.

§ 18 Aufgaben der Ingenieurkammer

(1) Aufgabe der Ingenieurkammer ist es,

  1. dafür zu sorgen, dass die Ingenieurtätigkeit durch Förderung des wissenschaftlichtechnischen Fortschritts dem Interesse der Allgemeinheit und dem Schutz der Umwelt dient,
  2. die beruflichen Belange der Gesamtheit der Kammermitglieder und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen,
  3. die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung der Mitglieder zu fördern,
  4. die Kammermitgliedsliste, das Verzeichnis der Gesellschaften gemäß § 12 Abs. 1, das Auswärtigenverzeichnis gemäß § 13 Abs. 4, die Liste der Beratenden Ingenieure gemäß § 9 Abs. 1, die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure gemäß § 64 Abs. 4 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt sowie weitere Listen von Ingenieuren. für die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung besondere Qualifikationsvoraussetzungen gefordert sind, zu führen und Bescheinigungen zum Nachweis besonderer Qualifikationen auszustellen, sofern diese Aufgaben der Ingenieurkammer durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen sind,
  5. die Ingenieure in Fragen der Berufsausübung zu beraten,
  6. auf die Beilegung von Streitigkeiten hinzuwirken, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben,
  7. in Angelegenheiten des Ingenieurwesens und der Ingenieure gegenüber Behörden oder Gerichten Stellung zu nehmen, hierzu Vorschläge zu machen und Gutachten zu erstatten.
  8. Sachverständige vorzuschlagen, zu prüfen. anzuerkennen. zu ernennen und zu vereidigen,
  9. in Wettbewerbssachen beratend tätig zu sein und die Übereinstimmung der jeweiligen Verfahrensbedingungen mit den geltenden bundes-. Landes- und berufsrechtlichen Vorschriften zu überwachen.

(2) Die Ingenieurkammer kann nach Maßgabe der Satzung nach § 19 Abs. 3 Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen für die Mitglieder der Kammer und deren Familien schaffen. Sollen Versorgungseinrichtungen für Kammermitglieder oder Gruppen von Kammermitgliedern und deren Familienangehörige verbindlich sein, so muss die Mehrheit der Kammermitglieder oder der Gruppe der Kammermitglieder der Einführung dieser Versorgungseinrichtung zustimmen. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Wahlordnung nach § 29 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

(3) Für die Führung der Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure gelten § 10 Abs. 1 zweite Alternative, § 11 Nrn. 1, 2 und 4 und § 15 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(4) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium kann durch Verordnung der Kammer weitere Aufgaben übertragen, die ihrem Wesen nach den in Absatz 1 genannten Aufgaben vergleichbar sind. Vor einer beabsichtigten Aufgabenübertragung ist die Kammer zu hören.

§ 19 Versorgungswerk

(1) Die Ingenieurkammer kann im Rahmen der Ermächtigung des § 18 Abs. 2

  1. ein eigenes Versorgungswerk gründen,
  2. sich einem anderen berufsständischen Versorgungswerk in Sachsen-Anhalt anschließen,
  3. sich einem Versorgungswerk einer anderen Ingenieurkammer in einem anderen Bundesland anschließen,
  4. einem solchen durch Staatsvertrag angeschlossen werden oder
  5. mit anderen Berufsgruppen aus Sachsen-Anhalt oder mit Ingenieurinnen und Ingenieuren aus einem anderen Bundesland ein gemeinsames Versorgungswerk gründen.

(2) Diejenigen Kammermitglieder, deren Gruppe entsprechend § 18 Abs. 2 Satz 2 mit Mehrheit für eine verbindliche Teilnahme an einem Versorgungswerk gestimmt hat, sind Pflichtmitglieder im Versorgungswerk. wenn die Ingenieurkammer ein Versorgungswerk einrichtet oder sich einem Versorgungswerk anschließt. Kammermitglieder, die Beamte sind. sind von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk auszunehmen. In einer Übergangsbestimmung sind Freistellungen von der Pflichtmitgliedschaft auch für Fälle vorzusehen, in denen zum Zeitpunkt der Gründung oder des Beitritts zu einem Versorgungswerk eine anderweitige Altersversorgung besteht und nachgewiesen wird.

(3) Die von der Vertreterversammlung der Ingenieurkammer zu erlassende Satzung über den Anschluss an ein Versorgungswerk oder die Gründung eines Versorgungswerkes muss im Fall des Absatzes 1 Nrn. 1 bis 3 und 5 Bestimmungen enthalten über:

  1. versicherungspflichtige Mitglieder,
  2. die Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk, insbesondere während einer Mitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk.
  3. die freiwillige Mitgliedschaft im Versorgungswerk, die insbesondere nach Beendigung der Kammermitgliedschaft zu ermöglichen ist.
  4. die Höhe der Beiträge.
  5. die Höhe der Art der Versorgungsleistungen,
  6. den Beginn. das Ende und die Folgen der Beendigung der Mitgliedschaft im Versorgungswerk,
  7. eine selbständige, von der Ingenieurkammer getrennte Verwaltung des Versorgungswerkes durch eigene Organe und die getrennte Verwaltung des Vermögens vom übrigen Vermögen der Ingenieurkammer,
  8. die Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgaben der Organe des Versorgungswerkes und.
  9. wenn ein Anschluss an das Versorgungswerk einer anderen Kammer erfolgt, eine angemessene Vertretung der Mitglieder der Ingenieurkammer des Landes Sachsen-Anhalt in den Organen des Versorgungswerkes sowie Regelungen zur Kündigung der Mitgliedschaft und zur Vermögensauseinandersetzung.

(4) Bis zum In-Kraft-Treten eines Gesetzes über die Aufsicht von Versicherungsunternehmen und von Versorgungseinrichtungen im Land Sachsen-Anhalt finden § 5 Abs. 1, 2, 3 Nrn. 1, 2 und 4. Abs. 5 Nrn. 2 und 5, Abs. 6, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2. §§ 9, 10 Abs. 1 und 2, §§ 11, 13 Abs. 1 und 1a, § 13d Nrn. 1 und 2, § 14 Abs. 1 bis 3 und §§ 37, 53c, 54, 54a, 54d, 55, 55a, 57 Abs. 1, §§ 58, 59. 81, 81a, 81d, 82 bis 84. 86, 89a des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I 1993 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2802, 2807), Anwendung. Im Rahmen der Versicherungsaufsicht wacht die Aufsichtsbehörde darüber, dass die Interessen der Versicherten gewahrt bleiben, insbesondere ihre Ansprüche jederzeit erfüllbar sind. Versicherungsaufsichtsbehörde ist das für Wirtschaft zuständige Ministerium.

§ 20 Mitgliedschaft

(1) Der Ingenieurkammer gehören alle in die Liste der Beratenden Ingenieure eingetragenen Personen als Mitglieder an.

(2) Der Ingenieurkammer gehören alle in die von ihr nach der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt zu führende Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragenen Personen an, die im Land Sachsen-Anhalt ihre Hauptwohnung oder Hauptniederlassung haben oder hauptsächlich hier ihren Beruf ausüben. Die §§ 10, 11 und 14 sowie 15 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

(3) Als Mitglied wird auf Antrag in die Ingenieurkammer aufgenommen. wer im Land Sachsen-Anhalt seine Hauptwohnung oder Hauptniederlassung hat oder hauptsächlich hier seinen Beruf ausübt und die in § 2 vorgesehene Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung zu führen berechtigt ist. Die §§ 10, 11 und 14 sowie 15 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Mitglieder scheiden aus der Ingenieurkammer aus, wenn ihre Eintragung in den Kammermitgliedslisten gelöscht wird. Die Satzung kann bestimmen, dass der Austritt erst nach einer angemessenen Frist wirksam wird. § 37 Abs. 2 Nr. 5 bleibt unberührt.

(5) Das Mitglied hat unverzüglich die Ingenieurkammer zu informieren, wenn nach dem Erwerb der Kammermitgliedschaft Tatsachen eintreten oder nachträglich bekannt werden und noch bestehen, die zur Versagung der Mitgliedschaft hätten führen müssen.

§ 21 Satzung

(1) Die Ingenieurkammer gibt sich eine Satzung.

(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über

  1. die Rechte und Pflichten der Kammermitglieder,
  2. die Geschäftsführung, die Vertretung und die Verwaltungseinrichtungen der Ingenieurkammer,
  3. die Untergliederungen der Ingenieurkammer,.
  4. die Mitgliederzahl und die Zusammensetzung der Vertreterversammlung und des Vorstands sowie eine angemessene Berücksichtigung der Fachrichtungen der Mitglieder in der Vertreterversammlung und im Vorstand,
  5. die Bildung von Ausschüssen und die Zuziehung von Sachverständigen
  6. die Einberufung und Geschäftsordnung der Vertreterversammlung,
  7. die Entschädigung für die Tätigkeit in den Organen sowie der Sachverständigen,
  8. die Form und Art der Bekanntmachungen,
  9. den Sitz der Berufsgerichte.

§ 22 Finanzwesen

(1) Der Finanzbedarf der Ingenieurkammer wird vor allem durch Beiträge der Kammermitglieder gedeckt. Die Ingenieurkammer kann außerdem innerhalb ihres eigenen Wirkungskreises für

  1. Amtshandlungen,
  2. die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Gegenständen und besonderen Leistungen, die nicht Amtshandlungen sind,

Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) erheben.

(2) Die Ingenieurkammer erlässt zur Erhebung der Beiträge eine Beitragsordnung und zur Erhebung der Verwaltungskosten eine Gebührenordnung. Die Beiträge können nach der Höhe der Einkommen der Mitglieder gestaffelt werden.

(3) Die Ingenieurkammer hat eine Haushalts- und Kassenordnung zu erlassen. die Bestimmungen über die Aufstellung und Durchführung des Haushaltsplanes. die Kassen- und Buchführung und die Rechnungslegung und -prüfung enthält. Sie hat für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Die Haushaltsführung muss sparsam und wirtschaftlich sein.

(4) Die Kammerbeiträge werden aufgrund eines für vollstreckbar erklärten Auszuges aus dem Verzeichnis der Rückstände beigetrieben.

§ 23 Aufsichtsbehörde

(1) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium führt die Rechtsaufsicht über die Ingenieurkammer.

(2) Im Rahmen der Rechtsaufsicht hat die Aufsichtsbehörde darüber zu wachen, dass die Ingenieurkammer ihre Tätigkeit im Einklang mit den Gesetzen sowie den Satzungen und Ordnungen der Kammer ausübt und die Grundsätze eines geordneten Finanzgebarens wahrt.

(3) Bei Anschluss der Ingenieurkammer an das Versorgungswerk einer anderen Kammer ist sicherzustellen, dass die Rechtsaufsicht über das Versorgungswerk im Benehmen mit dem für die Rechtsaufsicht über die Ingenieurkammer des Landes Sachsen-Anhalt zuständigen Ministerium ausgeübt wird. Werden die zum Zeitpunkt des Anschlusses geltenden satzungsmäßigen Grundlagen geändert, bedarf dies der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 24 Durchführung der Aufsicht

(1) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit von der Ingenieurkammer Auskunft über deren Angelegenheiten verlangen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Ingenieurkammer beanstanden, wenn sie das Gesetz, die Satzungen oder die Ordnungen der Ingenieurkammer verletzen. Beanstandete Beschlüsse dürfen nicht vollzogen werden; die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass bereits getroffene Maßnahmen rückgängig gemacht werden.

(3) Erfüllt die Ingenieurkammer ihr obliegende Pflichten oder Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Kammer innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst.

(4) Wenn und solange die ordnungsgemäße Geschäftsführung der Ingenieurkammer nicht gewährleistet erscheint und andere Aufsichtsmittel nicht ausreichen, kann die Aufsichtsbehörde einen Beauftragten bestellen. der einzelne oder sämtliche Aufgaben der Ingenieurkammer auf deren Kosten wahrnimmt.

(5) Beschlüsse und andere Maßnahmen der Ingenieurkammer, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen. werden erst mit der Genehmigung wirksam.

(6) Zu den Tagungen der Vertreterversammlung ist die Aufsichtsbehörde rechtzeitig einzuladen. Der Vertreter der Aufsichtsbehörde ist in der Versammlung auf Verlangen jederzeit zu hören. Eine Vertreterversammlung ist abzuhalten, wenn die Aufsichtsbehörde es fordert.

(7) Die Ingenieurkammer erstattet der Aufsichtsbehörde jährlich einen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr.

§ 25 Auskünfte

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Organen der Ingenieurkammer die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben.

(2) Eine Auskunftspflicht besteht nicht, wenn sich das Mitglied durch die Auskunft einer Verfolgung wegen einer mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlung oder einem Disziplinar- oder Berufsgerichtsverfahren aussetzen würde. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit der im öffentlichen Dienst stehenden Mitglieder bleibt unberührt.

(3) Die Bewerberinnen und Bewerber um die Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer, die Mitglieder und die Gesellschaften nach § 12 sind verpflichtet, der Ingenieurkammer auf Verlangen die für die Durchführung des Eintragungsverfahrens und die Festsetzung von Beiträgen und Gebühren notwendigen Auskünfte zu erteilen und den Versicherungsnachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 oder des § 34 Abs. 2 Nr. 4 vorzulegen. Außerdem sind die Mitglieder verpflichtet, dem Versorgungswerk die zur Wahrnehmung der Versorgungsaufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen. Änderungen der für die Eintragung relevanten Tatsachen sind der Ingenieurkammer und, soweit sie für das Versorgungswerk ebenfalls von Bedeutung sind, dem Versorgungswerk ohne vorherige Aufforderung anzuzeigen.

(4) Eine Pflicht, der Ingenieurkammer Auskünfte zu erteilen, besteht auch für auswärtige Ingenieure, die nach § 13 Abs. 1 berechtigt sind, die Bezeichnung ,.Beratender Ingenieur" zu führen, soweit die Ingenieurkammer die Auskünfte zur Prüfung dieser Berechtigung benötigt.

(5) Die Auskunftspflicht umfasst auch die Pflicht zur Vorlage vorhandener Unterlagen und Urkunden.

(6) Eine Auskunftspflicht besteht nicht, wenn sich der öder die Betroffene durch die Erteilung der Auskunft der Gefahr der Verfolgung im Straf-, Ordnungswidrigkeits-, Disziplinar- oder Berufsgerichtsverfahren aussetzen würde.

(7) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit der im öffentlichen Dienst stehenden Kammermitglieder wird durch diese Bestimmungen nicht berührt.

§ 26 Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Mitglieder der Organe, Ausschüsse und Einrichtungen der Ingenieurkammer und des Versorgungswerkes und die von ihnen beigezogenen Sachverständigen und Hilfskräfte sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet. die ihrer Natur nach geheimhaltungsbedürftig sind, insbesondere über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Berufsangehörigen.

(2) Zuwiderhandlungen von Berufsangehörigen gegen die Verschwiegenheitspflicht gelten als Berufspflichtverletzung.

(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit in der Ingenieurkammer oder dem Versorgungswerk fort.

§ 27 Umgang mit Daten

(1) Die Ingenieurkammer darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Kammeraufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Zu diesem Zweck dürfen über Kammermitglieder, Gesellschaften, Geschäftsführer und Abwickler von Gesellschaften sowie Personen, die einen Eintragungsantrag gestellt oder Dienstleistungen angezeigt haben, insbesondere folgende Daten verarbeitet werden:

  1. Familien-, Vor- und Geburtsname, Geschlecht, akademische Grade,
  2. Geburtsdatum,
  3. Anschriften der Wohnung sowie der beruflichen Niederlassung und des Dienst- oder Beschäftigungsortes,
  4. Fachrichtung und Tätigkeitsart,
  5. Angaben zur Berufsausbildung und bisherigen praktischen Tätigkeit,
  6. Staatsangehörigkeit, Herkunfts- und Heimatstaat,
  7. Angaben zur Eintragung in die von der Ingenieurkammer zu führenden Listen,
  8. Eintragungen in entsprechende Listen und Verzeichnisse in den anderen Bundesländern, anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
  9. Eintragungsversagungen, Berufspflichtverletzungen, Maßnahmen in einem Ehrenverfahren, Sperrungen und Löschungen in den Listen und Verzeichnissen nach den Nummern 7 und 8.
  10. Mitgliedsnummern,
  11. Daten über Personen oder Gesellschaften, die erforderlich sind, um zu prüfen, ob die Personen oder Gesellschaften ihre Berufspflichten oder die Eintragungsvoraussetzungen erfüllen.

Die in Satz 2 Nrn. 1, 3 und 4 genannten Daten sowie die für die Eintragung gemäß den §§ 9, 12 Abs. 1, § 13 Abs. 4 und die für die nach der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt von der Ingenieurkammer zu führende Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure jeweils maßgebliche Angabe zu Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 sind in die jeweiligen Listen oder Verzeichnisse einzutragen.

(2) Jeder hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht auf Auskunft aus den nach gesetzlichen Vorschriften zu führenden Listen. Die in den Listen enthaltenen Angaben dürfen von der Ingenieurkammer veröffentlicht werden oder an Dritte zum Zwecke der Veröffentlichung übermittelt werden. sofern der Betroffene nicht widerspricht. Die Ingenieurkammer hat die Betroffenen vor der Eintragung auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.

(3) Die Ingenieurkammer ist berechtigt, Daten aus den von ihr nach gesetzlichen Vorschriften zu führenden Listen an Behörden in der Bundesrepublik Deutschland und ausländischer Staaten nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger zu übermitteln.

(4) Ist eine Person oder Gesellschaft nicht mehr Mitglied der Kammer oder wird sie nicht mehr in einer Liste oder einem Verzeichnis geführt, sind zugleich sämtliche bei der Ingenieurkammer über die Betroffenen gespeicherten Daten zu sperren. Angaben über Maßnahmen in einem Ehrenverfahren sind in jedem Fall nach fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Verhängung der Maßnahme zu sperren. Die gesperrten Daten dürfen nur noch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, aus sonstigen im überwiegenden Interesse der Ingenieurkammer oder im rechtlichen Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist oder der Betroffene eingewilligt hat.

(5) Bei der Ingenieurkammer gespeicherte Daten sind zu löschen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der von der Ingenieurkammer wahrzunehmenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind und durch die Löschung schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. Im Falle einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange des Betroffenen gilt Absatz 4 Satz 3 entsprechend. Rügen nach § 36 und Verweise nach § 37 Abs. 2 Satz 1 werden nach Ablauf von zwei Jahren gelöscht, wenn der Betroffene sich innerhalb dieses Zeitraums keiner weiteren Berufspflichtverletzung schuldig gemacht hat. Fünf Jahre nach der Löschung der Daten nach § 11 oder § 12 Abs. 4 sind sämtliche bei der Ingenieurkammer gespeicherte Daten des Betroffenen zu löschen, sofern dieser nicht die weitere Speicherung beantragt. Die Ingenieurkammer ist verpflichtet, den Betroffenen auf diese Möglichkeit hinzuweisen.

§ 28 Organe der Ingenieurkammer

(1) Organe der Ingenieurkammer sind

  1. die Vertreterversammlung,
  2. der Vorstand.
  3. der Eintragungsausschuss.

(2) Die Mitglieder der Organe sind mit Ausnahme des Vorsitzenden des Eintragungsausschusses ehrenamtlich tätig. Durch Satzung wird geregelt, ob und welche Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnisse gewährt wird. Der Vorsitzende des Eintragungsausschusses erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung.

§ 29 Vertreterversammlung

(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Vorschriften einer Wahlordnung von den Kammermitgliedern gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt regelmäßig fünf Jahre.

(2) Die Wahlordnung regelt das Nähere über die Ausübung des Wahlrechts, über die Durchführung der Wahl und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft zur Vertreterversammlung.

§ 30 Aufgaben der Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung hat zu beschließen über

  1. die Satzung nach § 21,
  2. die in diesem Gesetz vorgesehenen Ordnungen und Satzungen,
  3. den Haushaltsplan,
  4. die Abnahme der Jahresrechnung und die Wahl von Rechnungsprüfern,
  5. den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Beteiligung an Unternehmen und die Mitgliedschaft in Vereinigungen und Verbänden,
  6. die Aufnahme von Darlehen,
  7. die Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes,
  8. die Bildung von Ausschüssen sowie die Wahl und Abberufung der Mitglieder von Ausschüssen,
  9. die Bildung eines oder mehrerer Schlichtungsausschüsse sowie die Wahl und Abberufung der Mitglieder,
  10. die Vorschläge für die Bestellung der ehrenamtlichen Richter für die Berufsgerichte,
  11. die Höhe der Entschädigung für Mitglieder der Organe und Ausschüsse sowie für Sachverständige,
  12. die Bildung von Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen.

(2) Beschluss und Änderungen der Satzung nach Absatz 1 Nr. 1 bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung.

(3) Die Beschlüsse zu Absatz 1 Nm. 1 und 2 sind in den von der Satzung nach § 21 bestimmten Veröffentlichungsorganen bekannt zu machen.

(4) Die Beschlüsse zu Absatz 1 Nrn. 1, 3 und 4 bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde kann eine Stelle bestimmen die die Jahresrechnung prüft.

(5) Die Beschlüsse zu folgenden Ordnungen bedürfen ebenfalls der Genehmigung der Aufsichtsbehörde

  1. Wahlordnung,
  2. Beitragsordnung,
  3. Kostenordnung,
  4. Haushalts- und Kassenordnung,
  5. Schlichtungsordnung,
  6. Sachverständigenordnung.

§ 31 Vorstand

(1) Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand. Dieser besteht aus dem Präsidenten, mindestens einem Vizepräsidenten und einer in der Satzung nach § 21 bestimmten Zahl weiterer Vorstandsmitglieder.

(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes dauert fünf Jahre. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wird in der nächsten Vertreterversammlung für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied gewählt.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Ingenieurkammer. Er kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. Der Vorstand beschließt die Höhe der Vergütung für den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses und schlägt die Aufsichtsbehörde und die Vorsitzenden der Berufsgerichte vor.

(4) Der Präsident vertritt die Ingenieurkammer gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, welche die Ingenieurkammer vermögensrechtlich verpflichten und nicht lediglich die laufende Verwaltung betreffen, müssen schriftlich abgefasst und nach näherer Bestimmung der Satzung nach § 21 vom Präsidenten gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder mit einem Geschäftsführer vollzogen werden.

§ 32 Eintragungsausschuss

(1) Der Eintragungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens acht Beisitzern. Für den Vorsitzenden und die Beisitzer sind Vertreter zu bestellen. Der Vorsitzende und sein Vertreter müssen einen Abschluss als Diplomjurist oder die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben.

(2) Die Vertreterversammlung wählt den Vorsitzenden, die Beisitzer und deren Vertreter auf Vorschlag des Vorstandes der Ingenieurkammer für eine Amtsdauer von fünf Jahren. Scheidet ein Mitglied oder ein Vertreter vorzeitig aus, dann wählt die Vertreterversammlung in ihrer nächsten Sitzung für den Rest der Amtszeit jeweils einen Nachfolger.

(3) Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und vier Beisitzern mit Stimmenmehrheit. Die Beisitzer werden vom Vorsitzenden von Fall zu Fall bestimmt. Bei der Entscheidung über einen Eintragungsantrag sollen mindestens zwei Beisitzer der Fachrichtung des Antragstellers angehören.

§ 33 Schlichtungsausschuss

(1) Zur freiwilligen gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, ist mindestens ein Schlichtungsausschuss zu bilden. Der Schlichtungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei Beratende Ingenieure sein müssen. Das Nähere regelt die Schlichtungsordnung.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern hat der Schlichtungsausschuss auf Anruf durch einen der Beteiligten oder auf Anordnung des Vorstandes einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Ist ein Dritter beteiligt, so kann der Schlichtungsausschuss nur mit dessen Einverständnis tätig werden.

Vierter Teil
Berufspflichten, Berufsgerichtsbarkeit

§ 34 Berufspflichten

(1) Das Kammermitglied hat seinen Beruf gewissenhaft und unter Berücksichtigung der gesicherten technischen Erkenntnisse auszuüben. Es muss sich so verhalten, wie es das Ansehen seines Berufes erfordert.

(2) Es ist insbesondere verpflichtet,

  1. sich beruflich fortzubilden und sich dabei auch über die für seine Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,
  2. die berechtigten Interessen des Auftraggebers und dessen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren.
  3. bei der Ausübung des Berufes darauf zu achten, dass das Leben, die Gesundheit Dritter sowie Belange des Umweltschutzes und bedeutende Sachwerte nicht gefährdet werden,
  4. im Falle der eigenverantwortlichen Tätigkeit für andere, sich gegen Haftpflichtgefahren, die sich aus der ausschließlichen Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach § 7 Abs. 1 ergeben, entsprechend dem Umfang und der Art der ausgeübten Berufstätigkeit ausreichend zu versichern.
  5. als Beratender Ingenieur in Ausübung seiner Tätigkeit keine Provision, Rabatte oder sonstige Vergünstigungen für sich, seine Angehörigen oder Mitarbeiter von Dritten anzunehmen, die nicht Auftraggeber sind, und neben seiner Tätigkeit als Beratender Ingenieur keine gewerbliche Tätigkeit auszuüben, die in einem Zusammenhang mit seinen Berufsaufgaben steht,
  6. sich gegenüber Berufsangehörigen und Mitarbeitern und in der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe kollegial zu verhalten,
  7. Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs. die gegen die guten Sitten verstoßen, zu unterlassen.
  8. sich an Wettbewerben nur zu beteiligen. wenn durch die Verfahrensbedingungen gemäß geltenden europabundes- oder landesrechtlichen Vorschriften ein fairer und lauterer Leistungsvergleich sichergestellt ist und in ausgewogener Weise den partnerschaftlichen Belangen von Auslober und Teilnehmer Rechnung getragen wird,
  9. nur solche Pläne und Bauvorlagen mit seiner Unterschrift zu versehen, die von ihm selbst oder unter seiner Leitung oder seiner Verantwortung gefertigt wurden.

(3) Ein außerhalb der beruflichen Tätigkeit liegendes Verhalten ist eine Berufspflichtverletzung, wenn durch das Verhalten im Einzelfall Achtung und Vertrauen in die Ausübung des Berufes oder das Ansehen des Berufsstandes in bedeutsamer Weise beeinträchtigt werden.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Gesellschaften nach § 12 und für auswärtige Beratende Ingenieure nach § 13 entsprechend.

§ 35 Ahndung von Berufsvergehen

Verstöße von Kammermitgliedern und auswärtigen Beratenden Ingenieuren gegen die Berufspflichten nach § 34 Abs. 2 (Berufsvergehen) oder Berufspflichtverletzungen im Sinne von § 34 Abs. 3 werden im Rügerechtsverfahren (§ 36) oder im berufsgerichtlichen Verfahren (§ 37) geahndet.

§ 36 Rügerecht des Vorstandes

(1) Der Vorstand kann das Verhalten eines Kammermitgliedes, durch das Berufspflichten verletzt wurden, rügen, wenn die Schuld gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint.

(2) Das Rügerecht erlischt, sobald das berufsgerichtliche Verfahren gegen das Mitglied eingeleitet ist. § 37 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist das Mitglied zu hören.

(4) Der Bescheid, durch den das Mitglied gerügt wird. ist zu begründen. Er ist dem Mitglied mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Eine Zweitschrift des Bescheides ist der Aufsichtsbehörde zu übersenden.

(5) Gegen den Bescheid kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben. Ober den Einspruch entscheidet der Vorstand. Absatz 4 gilt entsprechend. Wird der Einspruch zurückgewiesen, so kann das Mitglied binnen eines Monats nach der Zustellung beim Berufsgericht die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens beantragen.

(6) Die Erteilung einer Rüge steht der Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens wegen desselben Verhaltens nicht entgegen. Jedoch kann der Vorstand der Ingenieurkammer die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nur noch beantragen, wenn nach Erteilung der Rüge neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden sind. die die Berufspflichtverletzung als durch eine Rüge nicht genügend geahndet erscheinen lassen. Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Rüge gestellt werden. Die Rüge wird mit Rechtskraft der Entscheidung des Berufsgerichtes gegenstandslos. Stellt das Berufsgericht die Durchführung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nur wegen Geringfügigkeit der Berufspflichtverletzung ein, so hat es in seinem Beschluss die Rüge aufrechtzuerhalten, wenn die Nachprüfung ergibt, dass sie zu Recht erteilt wurde.

§ 37 Ahndung von Berufsvergehen im berufsgerichtlichen Verfahren

(1) Verstöße von Kammermitgliedern und auswärtigen Beratenden Ingenieuren gegen die Berufspflichten nach § 34, soweit sie nicht dem Rügerechtverfahren unterliegen, werden im berufsgerichtlichen Verfahren geahndet.

(2) Im berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden auf

  1. Verweis,
  2. Geldbuße bis zu 15.000 Euro,
  3. Aberkennung der Mitgliedschaft in den Organen der Kammer und ihren Untergliederungen,
  4. Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit zu den Organen der Kammer bis zur Dauer von fünf Jahren.
  5. Löschung von der Liste der Beratenden Ingenieure oder Ausschluss eines freiwilligen Mitgliedes aus der Kammer.

(3) Die in Absatz 2 Nrn. 1 bis 4 aufgeführten Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden.

(4) Auf Löschung von der Liste der Beratenden Ingenieure oder auf Ausschluss aus der Kammer darf das Gericht nur erkennen, wenn Berufspflichten gröblich und wiederholt verletzt wurden. Erkennt das Gericht auf Löschung oder Ausschluss, so bestimmt es zugleich eine Frist, innerhalb derer kein neuer Antrag auf Eintragung oder Aufnahme gestellt werden darf. Die Frist beträgt mindestens ein Jahr, höchstens fünf Jahre. Es kann zugleich auf Löschung und auf Geldbuße erkannt werden. Für auswärtige Beratende Ingenieure hat die Löschung zur Folge, dass sie in Sachsen-Anhalt nicht unter ihrer Berufsbezeichnung tätig werden dürfen.

§ 38 Berufsgerichte

(1) Für die Entscheidung im ersten Rechtszug wird ein Berufsgericht und für Entscheidungen im Rechtsmittelzug ein Berufsgerichtshof errichtet.

(2) Die Gerichte führen die Bezeichnung ,.Berufsgericht der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt" und "Berufsgerichtshof der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt". Sie haben ihren Sitz in Magdeburg.

(3) Bei den Gerichten wird je eine Geschäftsstelle eingerichtet. Der Geschäftsgang wird durch Geschäftsordnungen geregelt. die das Ministerium der Justiz nach Anhörung der Kammer und der Vorsitzenden der Gerichte erlässt.

(4) Die erforderlichen Bürokräfte. die Räume und die Finanzmittel für den Bedarf der Gerichte stellt die Kammer zur Verfügung.

§ 39 Besetzung

(1) Das Berufsgericht entscheidet in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei Mitgliedern der Ingenieurkammer als ehrenamtlichen Richtern.

(2) Der Berufsgerichtshof entscheidet in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei Mitgliedern der Ingenieurkammer als ehrenamtlichen Richtern.

(3) Bei Beschlüssen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

§ 40 Bestellung der Mitglieder

(1) Die Mitglieder der Berufsgerichte werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt auf Vorschlag der Ingenieurkammer und, soweit sie im öffentlichen Dienst stehen, im Einvernehmen mit ihrer obersten Dienstbehörde auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes Mitglied ist ein Vertreter zu bestellen.

(2) Mitglieder der Berufsgerichte müssen das 30. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Zum Mitglied der Berufsgerichte dürfen nicht berufen werden

  1. Bedienstete der Aufsichtsbehörde.
  2. der nach § 24 Abs. 4 bestellte Beauftragte und seine Bediensteten.
  3. Mitglieder der Organe oder der Ausschüsse der Ingenieurkammer,
  4. Bedienstete der Ingenieurkammer,
  5. Personen, gegen die wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens öffentliche Klage erhoben ist oder gegen die ein förmliches Disziplinarverfahren oder ein berufsgerichtliches Verfahren eröffnet worden ist, während der Dauer des Verfahrens,
  6. Personen. die in einem Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens zu einer Freiheitsstrafe verurteilt sind,
  7. Personen. die infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind,
  8. Personen, die im berufsgerichtlichen Verfahren mit einem Verweis oder einer Geldbuße von mehr als 50 Euro belegt worden sind oder denen die Mitgliedschaft in den Organen der Kammer oder ihren Untergliederungen aberkannt worden ist, für die Dauer von fünf Jahren nach Rechtskraft des Urteils sowie
  9. Personen. denen im berufsgerichtlichen Verfahren das Wahlrecht oder die Wählbarkeit zu den Organen der Kammer aberkannt worden ist, für die Dauer der Aberkennung.

(4) Ein Ingenieur kann die Übernahme des Amtes eines ehrenamtlichen Richters nur ablehnen, wenn er

  1. das 65. Lebensjahr vollendet hat.
  2. durch Krankheit oder Gebrechen verhindert ist, das Amt ordnungsgemäß durchzuführen,
  3. durch andere ehrenamtliche Tätigkeit so in Anspruch genommen ist, dass ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann,
  4. in den vier vorhergehenden Jahren als ehrenamtlicher Richter des Berufsgerichts oder des Berufsgerichtshofs tätig gewesen ist.

Über die Berechtigung der Ablehnung entscheidet der Vorsitzende des Berufsgerichts oder des Berufsgerichtshofs nach Anhörung der betreffenden Kammer.

(5) Die Entschädigung für die Mitglieder der Gerichte und für ihre Vertreter wird nach Anhörung der Kammer durch das Ministerium der Justiz für die Dauer der Bestellung im Voraus festgesetzt.

§ 41 Dienstaufsicht

Die Dienstaufsicht über die Berufsgerichte führt das Ministerium der Justiz.

§ 42 Ausschluss des berufsgerichtlichen Verfahrens

(1) Gegen ein Kammermitglied, das einem staatlichen Disziplinargesetz unterliegt, findet ein berufsgerichtliches Verfahren nicht statt, soweit sein Berufsvergehen zugleich einen Verstoß gegen seine Dienstpflichten darstellt oder als Dienstvergehen gilt. Der Kammer ist auf ihren Antrag vom Dienstvorgesetzten Gelegenheit zu geben, sich gutachtlich vom Standpunkt des Berufsstandes aus zu dem Gegenstand der Beschuldigung zu äußern; ihr ist zu diesem Zwecke Einsicht in die Ermittlungsvorgänge zu geben.

(2) Ein Kammermitglied kann auch wegen solcher Berufsvergehen verfolgt werden, die es während seiner früheren Kammermitgliedschaft oder seiner Mitgliedschaft zu einer Kammer außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt begangen hat.

§ 43 Aussetzung bei strafgerichtlichen Verfahren

(1) Ist gegen den Beschuldigten wegen derselben Tatsachen die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben, so kann ein berufsgerichtliches Verfahren zwar eröffnet, es muss aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. Ebenso muss ein bereits eröffnetes Verfahren ausgesetzt werden. wenn während seines Laufes die öffentliche Klage erhoben wird. Das berufsgerichtliche Verfahren kann fortgesetzt werden, wenn im strafgerichtlichen Verfahren nicht verhandelt wird, weil der Beschuldigte flüchtig ist.

(2) Ist der Beschuldigte im gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen. so kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidungen waren, ein berufsgerichtliches Verfahren nur dann eröffnet werden. wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen, ein Berufsvergehen enthalten.

(3) Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren bindend, wenn nicht das Berufsgericht mit Stimmenmehrheit die Nachprüfung beschließt; dies ist in den Gründen der Entscheidung zum Ausdruck zu bringen.

§ 44 Verjährung

Sind seit der Begehung eines Berufsvergehens mehr als fünf Jahre vergangen, so ist die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht mehr zulässig. Verstößt das Berufsvergehen auch gegen ein Strafgesetz, so endet die Frist nicht vor der Verjährung der Straftat. Im Übrigen gelten für Beginn, Ruhen und Unterbrechung der Frist die §§ 78a bis 78c des Strafgesetzbuches entsprechend.

§ 45 Heranziehung der Mitglieder

(1) Der Vorsitzende des Gerichts bestimmt vor Beginn jeden Geschäftsjahres, nach welchen Grundsätzen und in welcher Reihenfolge die Mitglieder heranzuziehen sind und einander im Verhinderungsfalle vertreten.

(2) Sind bei einem Gericht mehrere Vorsitzende bestellt, so treffen sie die Bestimmung nach Absatz 1 sowie die Grundsätze für die Verteilung der anfallenden Sachen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des geschäftsleitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Die Bestimmung nach Absatz 1 darf im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn es wegen Überlastung, Ausscheidens, Neubestellung oder dauernder Verhinderung eines Mitgliedes erforderlich wird.

§ 46 Vorzeitige Beendigung des Richteramtes

(1) Wenn gegen ein Mitglied des Berufsgerichts oder des Berufsgerichtshofes wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens die öffentliche Klage erhoben ist oder ein förmliches Disziplinarverfahren oder ein berufsgerichtliches Verfahren eröffnet worden ist, kann das Mitglied während dieses Verfahrens sein Amt nicht ausüben.

(2) Das Amt eines Mitglieds eines Berufsgerichts oder des Berufsgerichtshofes erlischt, wenn das Mitglied im Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens zu einer Freiheitsstrafe oder im berufsgerichtlichen Verfahren zu einer Geldbuße oder einer schwereren Strafe rechtskräftig verurteilt ist oder im förmlichen Disziplinarverfahren mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge unanfechtbar verhängt wird.

(3) Das Amt eines Berufsrichters erlischt ferner wegen Eintritts oder Versetzung in den Ruhestand oder wegen Beendigung des Richterverhältnisses aus anderem Grund. Das Amt eines ehrenamtlichen Mitgliedes erlischt, wenn das Mitglied der betreffenden Kammer nicht mehr angehört oder wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die gemäß § 40 Abs. 3 die Berufung ausgeschlossen hätten oder ausschließen würden.

(4) Der Berufsgerichtshof stellt auf Antrag des für die Aufsicht über das Berufsgericht und den Berufsgerichtshof zuständigen Ministeriums fest, dass ein Mitglied eines Berufsgerichts oder des Berufsgerichtshofs sein Amt nicht ausüben kann oder dass sein Amt erloschen ist. Die Feststellung trifft für die richterlichen und ehrenamtlichen Mitglieder der Berufsgerichte der für die Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung zuständige Senat des Berufsgerichtshofs. Für die richterlichen und ehrenamtlichen Mitglieder des Berufsgerichtshofs trifft der Senat die Feststellung, dem das Mitglied angehört. Der Betroffene ist zu hören.

(5) Erlischt das Amt eines Mitgliedes eines Berufsgerichts oder des Berufsgerichtshofs oder scheidet ein Mitglied aus einem sonstigen Grunde vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied bestellt.

§ 47 Eidesleistung

Die ehrenamtlichen Richter legen vor Beginn ihrer richterlichen Tätigkeit den Eid oder das Gelöbnis nach § 45 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 15b des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837, 857), ab. Dem Eid oder dem Gelöbnis werden nach den Wörtern "getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland" die Wörter "und getreu der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt" angefügt. Die ehrenamtlichen Richter sind gleichzeitig vom Vorsitzenden darüber zu belehren, dass sie über Angelegenheiten. die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren haben. Die Belehrung ist in das Protokoll über die Verpflichtung des ehrenamtlichen Richters auf sein Amt aufzunehmen.

§ 48 Berufsgerichtliches Verfahren

Für das berufsgerichtliche Verfahren gelten die nachstehenden Bestimmungen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt über das förmliche Disziplinarverfahren entsprechend.

§ 49 Tilgung von Eintragungen

(1) Eintragungen in den bei der Ingenieurkammer geführten Akten über Kammermitglieder sind

  1. bei Verweisen und Geldbußen bis 500 Euro nach drei Jahren,
  2. bei Geldbußen über 500 Euro nach fünf Jahren.
  3. bei Entziehung des aktiven und passiven Wahlrechts zu den Organen der Kammer fünf Jahre nach Ablauf der Einziehungsfrist

zu tilgen. Die über diese berufsgerichtlichen Maßnahmen entstandenen Vorgänge sind zu entfernen und zu vernichten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die berufsgerichtliche Maßnahme unanfechtbar geworden ist.

(3) Die Frist endet nicht. solange gegen das Kammermitglied ein Strafverfahren, ein berufsgerichtliches Verfahren oder ein förmliches Disziplinarverfahren schwebt oder ein auf Geldbuße lautendes Urteil noch nicht vollstreckt ist.

(4) Nach Ablauf der Frist gilt das Kammermitglied als von berufsgerichtlichen Maßnahmen nicht betroffen, insbesondere dürfen die von der Tilgung erfassten Maßnahmen bei weiteren berufsgerichtlichen Maßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden.

§ 50 Beteiligte am Verfahren

(1) Beteiligte im berufsgerichtlichen Verfahren sind der Beschuldigte, die Ingenieurkammer und die Aufsichtsbehörde.

(2) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines zugelassenen Rechtsanwalts oder eines Angehörigen seines Berufsstandes als Beistand bedienen. Das Berufsgericht kann auch andere geeignete Personen als Beistände zulassen.

§ 51 Durchführung von Ermittlungen

Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Berufsvergehens rechtfertigen, so führt die Ingenieurkammer die erforderlichen Ermittlungen durch. Sie gibt dem Beschuldigten Gelegenheit, sich zu allen ihm zur Last gelegten Tatsachen zu äußern.

§ 52 Antragsberechtigung

(1) Hält die Ingenieurkammer nach dem Ergebnis der Ermittlungen den Beschuldigten eines Berufsvergehens für hinreichend verdächtig, so kann sie bei dem Berufsgericht die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens beantragen.

(2) Antragsberechtigt ist auch das für die Aufsicht über die Kammer zuständige Ministerium: es kann sein Antragsrecht auf eine andere Behörde übertragen.

(3) Der Antrag hat die Tatsachen, in denen ein Berufsvergehen erblickt wird. sowie das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen und die Beweismittel zu. enthalten.

(4) Ein Kammermitglied kann die Eröffnung eines Verfahrens gegen sich selbst beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und hat die ihn begründenden Tatsachen zu enthalten.

§ 53 Eröffnung des Verfahrens

(1) Über die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens entscheidet der Vorsitzende des Berufsgerichts. In dem Beschluss ist das dem Beschuldigten zur Last gelegte Berufsvergehen unter Aufführung der begründenden Tatsachen zu bezeichnen.

(2) Vor der Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens hat der Vorsitzende dem Beschuldigten die Anschuldigung mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu schriftlich oder mündlich zu erklären. In den Fällen des § 52 Abs. 4 gibt er der Ingenieurkammer Gelegenheit zur Stellungnahme. Er kann die Kammer mit der Durchführung von Ermittlungen beauftragen.

(3) Der Beschluss, das berufsgerichtliche Verfahren zu eröffnen, ist unanfechtbar. Der Beschluss, durch den die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens abgelehnt wird, ist zu begründen. Gegen den Beschluss können die Beteiligten (§ 50 Abs. 1) innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich gegen die Entscheidung des Berufsgerichts nachsuchen, gegen dessen ablehnenden Beschluss können sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde bei dem Berufsgerichtshof einlegen.

§ 54 Entscheidung ohne Hauptverhandlung

(1) Das Berufsgericht kann ohne Hauptverhandlung durch Beschluss auf Verweis oder Geldbuße bis fünfhundert Euro erkennen. Diese Maßnahmen können auch nebeneinander verhängt werden. Daneben kann auch auf Veröffentlichung der rechtskräftigen Entscheidungen im Mitteilungsblatt der Ingenieurkammer erkannt werden.

(2) Vor der Entscheidung ist dem Beschuldigten und dem Beteiligten, der den Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens gestellt hat, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Gegen den Beschluss können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Berufsgerichts beantragen, eine Hauptverhandlung anzuberaumen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Beschluss als nicht erlassen; andernfalls wirkt der Beschluss als rechtskräftiges Urteil.

§ 55 Hauptverhandlung

(1) Der Vorsitzende bestimmt den Termin zur Hauptverhandlung. Er lädt die Beteiligten und den Beistand des Beschuldigten sowie die Zeugen und Sachverständigen, deren persönliches Erscheinen er für erforderlich hält. Die Ladungsfrist für die Beteiligten beträgt mindestens zwei Wochen. Auf das Einhalten der Frist kann verzichtet werden.

(2) Die Hauptverhandlung ist mit Ausnahme der Urteilsverkündung nicht öffentlich. Das Berufsgericht kann einzelnen Personen die Anwesenheit gestatten.

§ 56 Berufung

(1) Gegen das Urteil des Berufsgerichts können der Beschuldigte, die Aufsichtsbehörde und die Ingenieurkammer Berufung einlegen.

(2) Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Berufsgericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Berufsgerichts einzulegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

(3) Die Berufung soll spätestens einen Monat nach Ablauf der Berufungsfrist schriftlich begründet werden.

§ 57 Berufungsentscheidung

(1) Über die Berufung entscheidet der Berufsgerichtshof. Hebt er die angefochtene Entscheidung auf, so kann er in der Sache selbst entscheiden oder die Sache zur Entscheidung an das Berufsgericht zurückweisen. Das Berufsgericht ist an die rechtliche Beurteilung des Berufsgerichtshofes gebunden.

(2) War die Berufung nur von dem Beschuldigten oder zu seinen Gunsten von der Ingenieurkammer oder von der Aufsichtsbehörde eingelegt worden, so darf die Entscheidung nicht zum Nachteil des Beschuldigten geändert werden.

(3) Der Berufsgerichtshof entscheidet ferner über das Rechtsmittel der Beschwerde gegen andere Entscheidungen der Berufsgerichte.

(4) Für das Verfahren vor dem Berufsgerichtshof gilt § 55 sinngemäß.

§ 58 Wiederaufnahme

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen berufsgerichtlichen Verfahrens ist nach den Vorschriften der Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt über die Wiederaufnahme zulässig.

§ 59 Verfahrenskosten

(1) Der Vorsitzende des Berufsgerichts setzt die Kosten fest und ordnet die Beitreibung der Geldbußen und der Kosten des Gerichts an.

(2) Die Kostenfestsetzung und die Anordnung der Kostenbeitreibung können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde beim Berufsgerichtshof angefochten werden.

(3) Die Einziehung obliegt der Ingenieurkammer.

§ 60 Beweissicherungsverfahren

(1) Endet die Kammermitgliedschaft des Beschuldigten und wird aus diesem Grunde ein berufsgerichtliches Verfahren nicht eingeleitet oder ein bereits eingeleitetes Verfahren eingestellt, so kann auf Antrag eines Beteiligten das Berufsgericht ein Beweissicherungsverfahren durchführen.

(2) Den Umfang des Verfahrens bestimmt das Berufsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen, ohne an Anträge gebunden zu sein. Zeugen sind, soweit nicht Ausnahmen vorgeschrieben oder zugelassen sind, eidlich zu vernehmen.

(3) Die Kammer, ihre Aufsichtsbehörde und der frühere Beschuldigte sind an dem Verfahren zu beteiligen. Ein Anspruch auf Benachrichtigung von Terminen, die zum Zwecke der Beweissicherung anberaumt werden, steht dem früheren Beschuldigten nur zu, wenn er sich im Inland aufhält und seine Anschrift dem Berufsgericht bekannt ist.

(4) Erachtet das Berufsgericht den Zweck des Verfahrens für erreicht, so schließt es das Verfahren und teilt dies den Beteiligten mit.

Fuenfter Teil
Bußgeldvorschriften

§ 61 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer,

  1. ohne nach § 2 oder § 5 dazu berechtigt zu sein, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung führt oder
  2. ohne nach den §§ 8, 12 oder 13 Abs. 1 dazu berechtigt zu sein oder ohne die nach § 13 Abs. 4 vorgeschriebene Anzeige erstattet zu haben, die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.

(3) Bei der Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit untersteht die Ingenieurkammer der Fachaufsicht der Aufsichtsbehörde (§ 23 Abs. 1).

Sechster Teil
Schlussbestimmungen

§ 62 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 16. März 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Ingenieurgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 15. November 1991 (GVBl. LSa S. 440), zuletzt geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSa S. 130, 166), außer Kraft.

_________________________
1) Die §§ 2, 3, 9 und 13 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome. die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16). geändert durch Artikel 1 der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1).

ENDE

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