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LüAR - Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen in Gebäuden
- Sachsen-Anhalt -
Vom 21. Mai 2002
(MBl. Nr. 49 vom 18.10.2002 S. 933; 31.12.2007aufgehoben )
Siehe Fn. *
Anlage 2 zu Nr. 42.2. VV BauO LSA
1. Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für den Brandschutz von Lüftungsanlagen einschließlich raumlufttechnischer Anlagen und Warmluftheizungen.
Sie gilt nicht für Lüftungsanlagen in frei stehenden Wohngebäuden mit nicht mehr als einer Wohnung, deren Aufenthaltsräume in nicht mehr als zwei Geschossen liegen, sowie nicht für Lüftungsanlagen innerhalb einer Wohnung. Sie gilt auch nicht für mit Luft arbeitende Transportanlagen (z.B. Anlagen zur Späneabsaugung, Rohrpostanlagen).
2. Begriffe
Lüftungsanlagen bestehen aus Lüftungsleitungen und allen zur Funktion der Lüftungsanlage erforderlichen Bauteilen und Einrichtungen.
Lüftungsleitungen bestehen aus allen von Luft durchströmten Bauteilen wie Lüftungsrohren, -formstücken, -schächten und -kanälen, Schalldämpfern, Ventilatoren, Luftaufbereitungseinrichtungen, Absperrvorrichtungen gegen die Übertragung von Feuer und Rauch (Brandschutzklappen) und Absperrvorrichtungen gegen Rauchübertragung (Rauchschutzklappen) sowie aus ihren Verbindungen, Befestigungen, Dämmschichten, brandschutztechnischen Ummantelungen, Dampfsperren, Folien, Beschichtungen und Verkleidungen.
3. Brandverhalten von Baustoffen
3.1. Grundlegende Anforderungen und Verwendbarkeitsnachweise
Nach § 42 Abs. 3 BauO LSa müssen Lüftungsleitungen sowie deren Verkleidungen und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklassen A1 oder A2 gemäß DIN 4102-1:1998-05) bestehen. Brennbare Baustoffe sind zulässig, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.
Das Brandverhalten von klassifizierten Baustoffen ist in DIN 4102-4:1994-03 katalogartig zusammengestellt. Für Baustoffe, die in dieser Norm nicht aufgeführt sind, muss die Nichtbrennbarkeit, die Normalentflammbarkeit oder die Schwerentflammbarkeit durch ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis einer hierfür anerkannten Prüfstelle (siehe Bauregelliste A) oder durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik nachgewiesen sein. Sonst ist eine Zustimmung im Einzelfall durch die oberste Bauaufsichtsbehörde erforderlich.
Bei der Kombination von Baustoffen ist auf die Verbundwirkung gemäß den Hinweisen in den Verwendbarkeitsnachweisen zu achten.
3.2. Verwendung brennbarer Baustoffe
3.2.1. Lüftungsleitungen
Die Verwendung schwerentflammbarer Baustoffe (Baustoffklasse B1 gemäß DIN 4102-1:1998-05) ist zulässig für Lüftungsleitungen
Abweichend von Abs. 1 Buchst. a und b sind brennbare Baustoffe nicht zulässig für Lüftungsleitungen
Abweichend von Abs. 1 Buchst. a bis c sind brennbare Baustoffe nicht zulässig für Lüftungsleitungen
3.2.2. Dichtmittel in Lüftungsleitungen
Die Verwendung geringer Mengen brennbarer Baustoffe (Baustoffklassen B1 oder B2 gemäß DIN 4102-1:1998-05) zur Abdichtung der Verbindungen in Bauteilen für Lüftungsleitungen und zu ihren Befestigungen ist zulässig.
3.2.3. Beschichtungen und Verkleidungen sowie Dämmschichten
Für Dämmschichten, Verkleidungen, Dampfsperren, Folien und Beschichtungen für Lüftungsleitungen gilt Nr. 3.2.1. sinngemäß. Anstelle schwerentflammbarer Baustoffe dürfen für Dampfsperren, Folien und Beschichtungen mit einer Dicke von nicht mehr als 0,5 mm Baustoffe verwendet werden, die im eingebauten Zustand normalentflammbar (Baustoffklasse B2 gemäß DIN 4102-1:1998-05) sind. Aus brennbaren Baustoffen bestehende Dampfsperren, Folien und Beschichtungen mit einer Dicke von nicht mehr als 0,5 mm dürfen durch Decken oder Wände, für die eine feuerhemmende oder feuerbeständige Bauart vorgeschrieben ist, hindurchgeführt werden.
3.2.4. Lokal begrenzte und kleine Bauteile von Lüftungsanlagen
Für lokal begrenzte Bauteile, wie in Einrichtungen zur Förderung und Aufbereitung der Luft und zur Regelung der Lüftungsanlage sowie für kleine Teile, wie Bedienungsgriffe, Dichtungen, Lager, Messeinrichtungen dürfen brennbare Baustoffe (Baustoffklassen B1 oder B2 gemäß DIN 4102-1:1998-05) verwendet werden. Dies gilt auch für elektrische und pneumatische Leitungen, soweit sie außerhalb von Lüftungsleitungen liegen und den zur Lüftungsanlage gehörenden Einrichtungen in Lüftungsleitungen von außen auf kürzestem Wege zugeführt sind. Ein- und Auslässe von Lüftungsleitungen dürfen aus brennbaren Baustoffen (Baustoffklassen B1 oder B2 gemäß DIN 4102-1:1998-05) bestehen.
3.2.5 Abluftleitungen von Dunstabzugshauben in Wohnungsküchen
Die Verwendung von Abluftleitungen aus brennbaren Baustoffen (Baustoffklassen B1 oder B2 gemäß DIN 4102-1:1998-05) innerhalb von Wohnungsküchen ist zulässig. Abluftleitungen außerhalb der Wohnungsküchen einschließlich der Innenwand- oder Deckendurchführungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklassen A1 oder A2 gemäß DIN 4102-1:1998-05) bestehen.
3.2.6. Übrige Bauteile und Einrichtungen von Lüftungsanlagen
Für die übrigen Bauteile und Einrichtungen dürfen brennbare Baustoffe nur nach Maßgabe der Anforderungen der nachfolgenden Nrn. 5.2.3., 6.2. und 6.4.4. und den entsprechenden Bildern der Nr. 11. verwendet werden.
4. Anforderungen an Bauteile von Lüftungsanlagen
4.1. Grundlegende Anforderungen
Die grundlegenden Anforderungen der BauO LSa gelten als erfüllt, wenn die Lüftungsanlagen entsprechend den schematischen Darstellungen der Bilder 1 bis 6 in Nr. 11. ausgebildet werden und die Anforderungen der folgenden Nrn. 4.2. bis 8. nach Maßgabe der Bildunterschriften eingehalten sind.
4.2. Feuerwiderstandsdauer
Die Übertragung von Feuer und Rauch entsprechend Nr. 4.1. muss mit einer Feuerwiderstandsdauer in Minuten entsprechend Tabelle 1 ausgeschlossen sein.
Tabelle 1 Erforderliche Feuerwiderstandsdauer in Minuten von Lüftungsleitungen und Brandschutzklappen bei der Durchführung durch Bauteile, an die Anforderungen hinsichtlich der Feuerwiderstandsdauer und des Raumabschlusses gestellt werden
Gebäude | Bauteile | ||||
Decken | F 30 | F 90 | |||
Decken ausgenommen Kellerdecken und Decken in obersten Geschossen von Dachräumen |
Kellerdecken | z.B. Flurwände und Trennwände | z.B. Brandwände, Treppenraum- wände, Trennwände |
||
geringer Höhe | Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen | 301 | 30 1 |
30 |
90 |
übrige Gebäude | 301,2 | 902 | |||
nicht geringer Höhe | 90 | 90 | 30 | 90 | |
1) 90 min bei Decken zwischen dem landwirtschaftlichen Betriebsteil und dem Wohnteil eines Gebäudes 2) keine Anforderungen für frei stehende Gebäude ähnlicher Größe wie bei Wohngebäuden nach Nr. 1. Satz 2 sowie für frei stehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude |
Besondere Anforderungen oder Erleichterungen für Lüftungsanlagen in Sonderbauten bleiben unberührt.
4.3. Verwendbarkeitsnachweis für feuerwiderstandsfähige Lüftungsleitungen
Lüftungsleitungen der Feuerwiderstandsklassen L30 und L90 einschließlich ihrer Verbindungs- und Befestigungsmittel sind in DIN 4102-4:1994-03 angegeben. Für Lüftungsleitungen aus Stahlblech wird auf Abschnitt 8.5.7.4 dieser Norm verwiesen.
Für Lüftungsleitungen einschließlich ihrer Verbindungs- und Befestigungsmittel, die nicht DIN 4102-4:1994-03 entsprechen, müssen die Feuerwiderstandsklassen durch ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis einer hierfür anerkannten Prüfstelle nachgewiesen sein. Sonst ist eine Zustimmung im Einzelfall durch die oberste Bauaufsichtsbehörde erforderlich.
4.4. Verwendbarkeitsnachweis für Brandschutzklappen und Rauchschutzklappen
Die Feuerwiderstandsklassen K30 und K90 von Brandschutzklappen sowie die Verwendbarkeit von Rauchschutzklappen müssen durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen des Deutschen Instituts für Bautechnik in Berlin nachgewiesen sein. Sonst ist eine Zustimmung im Einzelfall durch die oberste Bauaufsichtsbehörde erforderlich. In den Zulassungen für Brandschutzklappen kann die Verwendbarkeit durch Zusatzangaben (z.B. "-18017" für die Verwendung von Brandschutzklappen in Entlüftungsanlagen gemäß DIN 18017-3:1990-08 oder "-U" für die Verwendung in Unterdecken) zu den vorgenannten Feuerwiderstandsklassen und/oder durch die Verwendungsbestimmungen eingeschränkt sein.
5. Anforderungen an die Installation von Lüftungsleitungen
5.1. Auswahl und Anordnung der Bauteile
5.1.1. Lüftungsleitungen mit erhöhter Brand-, Explosions- oder Verschmutzungsgefahr
Lüftungsleitungen, in denen sich in besonderem Maße brennbare Stoffe ablagern können (z.B. Abluftleitungen von Dunstabzugshauben in Wohnungsküchen) oder die der Lüftung von Räumen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr dienen, dürfen untereinander und mit anderen Lüftungsleitungen nicht verbunden sein, es sei denn, die Übertragung von Feuer und Rauch ist durch geeignete Brandschutzklappen verhindert.
Abluftleitungen aus Stahlblech von Dunstabzugshauben in Wohnungsküchen dürfen gemeinsam in einem Schacht der Feuerwiderstandsklasse F30/90 (Feuerwiderstandsdauer gemäß Nr. 4.2.) verlegt sein; die Schächte dürfen keine anderen Leitungen enthalten.
5.1.2. Mündungen von Außenluft- und Fortluftleitungen
Außenluftansaug- und Fortluftöffnungen (Mündungen) von Lüftungsleitungen müssen so angeordnet oder ausgebildet sein, dass durch sie Feuer oder Rauch nicht in andere Geschosse, Brandabschnitte oder Treppenräume übertragen werden können.
Dies gilt durch Einhaltung einer der folgenden Anforderungen als erfüllt:
5.1.3. Zuluftanlagen
Über Zuluftanlagen darf kein Rauch in das Gebäude übertragen werden. Hierzu sind die Außenluftansaugöffnungen so anzuordnen, dass Rauch nicht angesaugt werden kann (z.B. an einer Fassade aus nichtbrennbaren Baustoffen mit genügendem Abstand zu Öffnungen - siehe Nr. 5.1.2. Buchst. a. Wenn dies nicht möglich ist, muss die Übertragung von Rauch über die Außenluft durch Brandschutzklappen mit Rauchauslöseeinrichtungen oder durch Rauchschutzklappen verhindert sein.
Bei Lüftungsanlagen mit Umluft muss die Zuluft gegen Eintritt von Rauch aus der Abluft durch Brandschutzklappen mit Rauchauslöseeinrichtungen oder durch Rauchschutzklappen geschützt sein. Die Rauchauslöseeinrichtungen hierzu können in der Umluftleitung oder in der Abluftleitung angeordnet sein. Sie können jedoch auch in der Zuluftleitung nach Zusammenführung von Außenluft und Umluft angeordnet sein, wenn hierdurch gleichzeitig die Außenluftansaugung gegen Raucheintritt gesichert werden soll. Die Anordnung der Rauchauslöseeinrichtungen darf deren Wirksamkeit durch Verdünnungseffekte nicht beeinträchtigen. Bei Ansprechen der Rauchauslöseeinrichtungen müssen die Zuluftventilatoren abgeschaltet werden.
5.1.4. Lüftungsleitungen und andere Installationen
Im luftführenden Querschnitt von Lüftungsleitungen dürfen nur Einrichtungen von Lüftungsanlagen und zugehörigen Leitungen vorhanden sein. Diese Leitungen dürfen keine brennbaren oder toxischen Stoffe wie z.B. Brennstoffe, organische Wärmeträger oder Flüssigkeiten für hydraulische Systeme und keine Stoffe mit Temperaturen von mehr als 110 °C führen; zulässig sind jedoch Leitungen, die Lufterhitzern von außen Wärmeträger mit höheren Temperaturen auf dem kürzesten Wege zuführen.
In Schächten und Kanälen der Feuerwiderstandsklasse L 30/90 gemäß DIN 4102-4:1994-03, Abschnitte 8.5.1 bis 8.5.6 dürfen neben den Lüftungsleitungen auch Leitungen für Wasser, Abwasser und Wasserdampf bis 110 °C sowie für Druckluft verlegt werden, wenn sie einschließlich eventuell vorhandener Dämmschichten aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklassen A1 oder A2 gemäß DIN 4102-1:1998-05) bestehen und die Anforderungen nach Nr. 11.1. Bild 1.2 erfüllt sind. Die Notwendigkeit brandschutztechnischer Maßnahmen für diese anderen Installationen bleibt unberührt.
Darüber hinaus sind in Schächten und Kanälen, deren Wände der Feuerwiderstandsklasse F30/90 (Feuerwiderstandsdauer gemäß Nr. 4.2.) entsprechen . und deren Öffnungen in diesen Wänden dichte Verschlüsse (z.B. mit umlaufendem Anschlag) mit derselben Feuerwiderstandsdauer wie die Wände haben, neben den Lüftungsleitungen auch andere (z.B. brennbare) Installationen zulässig, wenn alle ein- und ausführenden Lüftungsleitungen an den Durchtrittsstellen (auch zur Lüftungszentrale) durch Brandschutzklappen K30/90 (Feuerwiderstandsdauer gemäß Nr. 4.2.), (ohne Zusatzkennzeichnung für eine einschränkende Verwendung) gesichert sind (siehe Nr. 11.1. Bild 1.2).
5.2. Verlegung von Lüftungsleitungen
5.2.1. Alle Leitungsabschnitte
5.2.1.1. Begrenzung von Kräften
Lüftungsleitungen sind so zu führen oder herzustellen, dass sie infolge ihrer Erwärmung durch Brandeinwirkung keine erheblichen Kräfte auf tragende oder notwendig feuerwiderstandsfähige Wände und Stützen ausüben können.
Dies ist erfüllt, wenn ausreichende Dehnungsmöglichkeiten, bei Lüftungsleitungen aus Stahl etwa 10 mm pro lfd. Meter Leitungslänge, vorhanden sind.
Bei anderen Baustoffen der Lüftungsleitungen wie hochlegierten Stählen und Nichteisenmetallen ist deren Längenausdehnungskoeffizient zu berücksichtigen.
Bei zweiseitig fester Einspannung der Leitungen ist Satz 1 erfüllt, wenn:
5.2.1.2. Durchführung durch feuerwiderstandsfähige Bauteile
Soweit Lüftungsleitungen ohne Brandschutzklappen durch Wände oder Decken, die feuerhemmend oder feuerbeständig sein müssen, hindurchgeführt werden dürfen, sind die verbleibenden Öffnungsquerschnitte mit geeigneten nichtbrennbaren mineralischen Baustoffen dicht zu verschließen. Ohne weiteren Nachweis gelten Stopfungen aus Mineralfasern mit einem Schmelzpunkt> 1000 °C und einer Dicke von höchstens 50 mm als geeignet. Durch weitere Installationen darf die Stopfung nicht gemindert werden.
5.2.1.3. Abstände zu brennbaren Baustoffen
5.2.1.4 Leitungsabschnitte, deren äußere Oberflächen im Betrieb Temperaturen von mehr als 85 °C erreichen können, müssen von flächig angrenzenden, ungeschützten Bauteilen mit brennbaren Baustoffen einen Abstand von mindestens 40 cm einhalten.
5.2.2. Leitungsabschnitte, die feuerwiderstandsfähig sein müssen
Feuerwiderstandsfähige Leitungsabschnitte müssen an Bauteilen mit entsprechender Feuerwiderstandsdauer befestigt sein. Der Einbau dieser Leitungen muss DIN 4102-4:1994-03 oder den Besonderen Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse entsprechen.
5.2.3. Leitungen im Freien, die von Brandgasen durchströmt werden können
Für Leitungsabschnitte im Freien genügen anstelle von feuerwiderstandsfähigen Leitungsbauteilen Bauteile aus Stahlblech.
5.2.4. Einbau von Brandschutzklappen und Rauchschutzklappen
Brandschutzklappen und Rauchschutzklappen sind nach den Bestimmungen der jeweiligen Verwendbarkeitsnachweise einzubauen.
5.2.5. Lüftungsleitungen oberhalb von Unterdecken
Werden Lüftungsleitungen oberhalb von Unterdecken, für die als selbstständiges Bauteil eine Feuerwiderstandsdauer gefordert wird, verlegt, so sind diese Lüftungsleitungen gemäß DIN 4102-4:1994-03 Abschnitt 8.5.7.5 zu befestigen.
6. Ventilatoren, Einrichtungen zur Luftaufbereitung und Lüftungszentralen
6.1. Lufterhitzer
Bei Lufterhitzern, deren Heizflächentemperaturen mehr als 160 °C erreichen können, muss ein Sicherheitstemperaturbegrenzer im Abstand von 50 cm bis 100 cm in Strömungsrichtung hinter dem Lufterhitzer in die Lüftungsleitung eingebaut werden, der den Lufterhitzer bei Erreichen einer Lufttemperatur von 110 °C selbsttätig abschaltet. Bei direkt befeuerten Lufterhitzern muss zusätzlich ein Strömungswächter vorhanden sein, der beim Nachlassen oder Ausbleiben des Luftstroms die Beheizung selbsttätig abschaltet, es sei denn, dass die Anordnung des Sicherheitstemperaturbegrenzers auch in diesen Fällen die rechtzeitige Abschaltung der Beheizung gewährleistet. Dies gilt als erfüllt bei Warmlufterzeugern nach DIN 4794:1980-12.
6.2. Filtermedien, Kontaktbefeuchter und Tropfenabscheider
Bei Filtermedien, Kontaktbefeuchtern und Tropfenabscheidern aus brennbaren Baustoffen (Baustoffklassen B1 oder B2 gemäß DIN 4102-1:1998-05; siehe auch Nr. 3.2.4.) muss durch ein im Luftstrom nachgeschaltetes engmaschiges Gitter oder durch eine geeignete nachgeschaltete Luftaufbereitungseinrichtung aus nichtbrennbaren Baustoffen sichergestellt sein, dass brennende Teile nicht vom Luftstrom mitgeführt werden können.
6.3. Wärmerückgewinnungsanlagen
Bei Wärmerückgewinnungsanlagen ist die Brandübertragung zwischen Abluft und Zuluft durch installationstechnische Maßnahmen (getrennter Wärmeaustausch über Wärmeträger bei Zu- und Abluftleitungen, Schutz der Zuluftleitung durch Brandschutzklappen mit Rauchauslöseeinrichtungen oder durch Rauchschutzklappen) oder durch andere geeignete Vorkehrungen auszuschließen.
6.4. Lüftungszentralen für Ventilatoren und Luftaufbereitungseinrichtungen
6.4.1. Grundlegende Anforderung
Innerhalb von Gebäuden müssen Ventilatoren und Luftaufbereitungseinrichtungen in besonderen Räumen (Lüftungszentralen) aufgestellt werden, wenn an die Ventilatoren oder Luftaufbereitungseinrichtungen in Strömungsrichtung anschließende Leitungen in mehrere Geschosse (nicht in Gebäuden geringer Höhe) oder Brandabschnitte führen. Diese Räume können auch selbst luftdurchströmt sein (Kammerbauweise). Die Lüftungszentralen dürfen nicht anderweitig genutzt werden.
6.4.2. Stützen, Wände, Decken, Fußböden und Öffnungen der Lüftungszentralen
Tragende Bauteile sowie Decken und Wände zu anderen Räumen müssen mindestens der Feuerwiderstandsklasse F90 gemäß DIN 4102-2:1977-09 entsprechen. Andere Wände und Decken sowie Fußböden müssen aus nicht- brennbaren Baustoffen bestehen oder durch mindestens 2 cm dicke Schichten aus mineralischen, nichtbrennbaren Baustoffen gegen Entflammen geschützt sein.
Öffnungen in den Wänden zu anderen Räumen müssen durch. Abschlüsse mindestens der Feuerwiderstandsklasse T30 gemäß DIN 4102-5:1977-09 geschützt sein; zu Treppenräumen zusätzlich rauchdicht gemäß DIN 18095-1:1988-10.
6.4.3. Ausgänge von Lüftungszentralen
Lüftungszentralen dürfen mit Aufenthaltsräumen nicht in unmittelbarer Verbindung stehen. Lüftungszentralen müssen mindestens einen Ausgang zu notwendigen Fluren, zu notwendigen Treppenräumen oder unmittelbar ins Freie haben. Innerhalb der Zentrale muss in höchstens 35 m Entfernung ein Ausgang erreichbar sein.
6.4.4. Lüftungsleitungen in Lüftungszentralen
Lüftungsleitungen in Lüftungszentralen müssen
Wenn die Anforderungen nach Abs. 1 Buchst. a bis c nicht erfüllt sind, muss für die Installation der Lüftungsleitungen (Leitungsbaustoffe der Baustoffklasse B1 gemäß DIN 4102-1:1998-05) in Lüftungszentralen Folgendes erfüllt sein (siehe auch Nr. 11.4. Bild 4.1):
7. Besondere Bestimmungen für Lüftungsanlagen nach DIN 18017.3:1990.08
7.1. Regelanforderungen
In Lüftungsanlagen nach DIN 18017-3:1990-08 dürfen Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung der Feuerwiderstandsklassen K30-18017 oder K90-18017 verwendet werden (siehe Nr. 11.6. Bilder 6.1 und 6.2). Diese Absperrvorrichtungen sind dazu bestimmt, im Zusammenwirken mit den Bauteilen der Lüftungsanlagen nach DIN 18017-3:1990-08 zu verhindern, dass Feuer und Rauch in andere Geschosse übertragen werden. Die Absperrvorrichtungen sind zur Verhinderung einer Brandübertragung innerhalb von Geschossen nicht zulässig (z.B. bei der Überbrückung von Flur- oder Trennwänden).
Die Absperrvorrichtungen dürfen auch für Abluftanlagen von Toiletten und Bädern in nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden sowie nach Maßgabe der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen in Anlagen zur Entlüftung innen liegender Wohnungsküchen und Kochnischen verwendet werden (ausgenommen Stoßlüftung und Anschluss von Dunstabzugshauben an die Absperrvorrichtungen). Sie können ferner in Anlagen der Bauart nach DIN 18017-3:1990-08 verwendet werden, bei denen die Zuluft über Leitungen herangeführt wird, auch in diesen Zuluftleitungen selbst.
Die Absperrvorrichtungen und zugehörige Lüftungsleitungen müssen den Bestimmungen der jeweiligen Verwendbarkeits- oder Anwendbarkeitsnachweise genügen und im Übrigen folgenden Anforderungen entsprechen:
7.2. Sonderlösungen
Abweichend von den vorgenannten Bestimmungen kann die Übertragung von Feuer und Rauch in andere Geschosse durch Lüftungsanlagen nach DIN 18017-3:1990-09 auch auf andere Weise verhindert werden. Für diese
Anlagen ist ein Verwendbarkeitsnachweis (Bauprodukte) oder ein Anwendbarkeitsnachweis (Bauarten) in Form einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung auf der Grundlage einer Systemprüfung zu führen. Anderenfalls bedürfen sie der Zustimmung im Einzelfall durch die oberste Bauaufsichtsbehörde.
8. Abluftleitungen von gewerblichen oder vergleichbaren Küchen, ausgenommen Kaltküchen
8.1. Baustoffe und Feuerwiderstandsklassen der Abluftleitungen
Die Abluftleitungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklasse A1 oder A2 gemäß DIN 4102-1:1998-05) bestehen. Sie müssen vom Austritt aus der Küche an mindestens die Feuerwiderstandsklasse L 90 aufweisen, sofern die Übertragung von Feuer und Rauch nicht auf andere Art und Weise z.B. durch Absperrvorrichtungen, für die ein Verwendbarkeitsnachweis für diesen Zweck vorliegt, verhindert wird. Für Leitungsabschnitte im Freien gilt Nr. 5.2.3. sinngemäß.
8.2. Verlegung der Abluftleitungen
Die Abluftleitungen dürfen untereinander und mit anderen Lüftungsleitungen nicht verbunden sein. Die Zusammenführung der Raumluft mit der Kochstellenabsaugung innerhalb der Küche und der Anschluss mehrerer Abzugshauben einer Küche an eine gemeinsame Abluftleitung sind jedoch zulässig. Nr. 5.1.2. gilt sinngemäß.
Die Ventilatoren der Abzugsanlagen müssen so ausgeführt und eingebaut sein, dass sie leicht zugänglich sind und leicht kontrolliert und gereinigt werden können. Sie müssen von der Küche aus abgeschaltet werden können. Die Antriebsmotoren müssen sich außerhalb des Abluftstromes befinden.
8.3. Fettdichtheit der Abluftleitungen
Durch die Wandungen der Abluftleitungen darf weder Fett noch Kondensat austreten können. Lüftungsleitungen aus Blech mit gelöteten, geschweißten oder mittels dauerelastischem und gegen chemische und mechanische Beanspruchung unempfindlichem Dichtungsmaterial hergestellten Verbindungsstellen können als fettdicht angesehen werden.
8.4. Vermeidung von Verschmutzungen; Reinigungsöffnungen
In oder unmittelbar hinter Abzugseinrichtungen, z.B. Hauben oder Lüftungsdecken, sind geeignete Fettfilter oder andere geeignete Fettabscheidereinrichtungen anzuordnen. Filter und Abscheider müssen einschließlich ihrer Befestigungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Filter müssen leicht ein- und ausgebaut werden können. Die innere Oberfläche der Abluftleitungen muss leicht zu reinigen sein. Leitungen mit profilierten Wandungen, wie z.B. flexible Rohre, und Leitungen aus porösen oder saugfähigen Baustoffen sind unzulässig.
Die Abluftleitungen müssen an jeder Richtungsänderung und in waagerecht geführten geraden Leitungsabschnitten in Abständen von nicht mehr als 3 m Reinigungsöffnungen haben. Außerdem sind im Bereich der Fettfilter oder anderer Fettabscheidereinrichtungen Reinigungsöffnungen erforderlich, sofern nicht eine Reinigung dieses Leitungsbereiches von der Abzugseinrichtung aus möglich ist. Die Abmessung der Reinigungsöffnungen muss mindestens dem lichten Querschnitt der Abluftleitung entsprechen; es genügt jedoch ein lichter Querschnitt von 3.600 cm2.
Die Abluftleitungen müssen an geeigneter Stelle Einrichtungen zum Auffangen und Ablassen von Kondensat und Reinigungsmittel haben.
8.5. Gemeinsame Abführung von Küchenabluft und Abgas aus Feuerstätten
Nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BauO LSa kann die gemeinsame Benutzung von Lüftungsleitungen zur Lüftung und zur Ableitung der Abgase von Feuerstätten gestattet werden.
8.5.1. Küchenabluft und Abgas aus Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe
Es bestehen keine Bedenken, die Abgase von Küchengasgeräten über die Abzugseinrichtungen und Abluftleitungen der Küchen abzuführen, wenn hierbei nach der technischen Regel Arbeitsblatt G 634: September 1998 - Installation von Gasgeräten in gewerblichen Küchen in Gebäuden - des DVGW verfahren wird.
8.5.2. Küchenabluft und Abgas aus Feuerstätten für feste Brennstoffe
Werden Abgase von Feuerstätten für feste Brennstoffe (z.B. Holzkohlegrillanlagen, Pizzaöfen) gemeinsam mit der Abluft von Küchen abgeleitet, so müssen die Abgase über Schornsteine, die den Vorschriften der Feuerungsverordnung hinsichtlich der brandschutztechnischen Anforderungen an Schornsteine entsprechen, abgeführt werden.
In die Schornsteinwandungen darf Fett in gefahrdrohender Menge nicht eindringen können. Bei Schornsteinen mit Innenrohren aus geschweißten oder nahtlosen Rohren aus Edelstahl und mit gegen chemische und mechanische Beanspruchung unempfindlichen Dichtungen ist dies z.B. erfüllt. Die Schornsteine müssen an jeder Richtungsänderung Reinigungsöffnungen haben.
9. Anforderungen an Lüftungsanlagen in Gebäuden besonderer Art oder Nutzung
Nach § 56 BauO LSa können für bauliche Anlagen oder Räume besonderer Art oder Nutzung besondere Anforderungen an, den Brandschutz gestellt werden, wenn ihre Benutzerinnen und Benutzer oder die Allgemeinheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden.
Die Anforderungen der vorstehenden Nrn. 3. bis 8. entsprechen in der Regel auch den brandschutztechnischen Erfordernissen für Lüftungsanlagen in baulichen Anlagen oder Räumen besonderer Art oder Nutzung. Bei Lüftungsanlagen für
können zusätzliche oder andere brandschutztechnische Maßnahmen notwendig werden, z.B. zusätzliche Rauchauslöseeinrichtungen für Brandschutzklappen. Die Anordnung der Rauchauslöseeinrichtungen darf deren Wirksamkeit durch Verdünnungseffekte nicht beeinträchtigen.
10. Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren
10.1. Bauvorlagen
Für Lüftungsanlagen, die durch feuerwiderstandsfähige Decken oder Wände, ausgenommen solche in Gebäuden geringer Höhe, oder durch Brandwände geführt werden, sind mit dem Bauantrag für die Lüftungsanlagen folgende Unterlagen erforderlich: Schematische Darstellung entsprechend den Bildern dieser Richtlinie und Beschreibung der Lüftungsanlagen (Leitungen, Lüftungszentralen, Absperrvorrichtungen wie Brandschutzklappen und Rauchschutzklappen, Rauchauslöseeinrichtungen, Mündungen sowie sonstige Bauteile der Lüftungsanlage, die brandschutztechnisch bedeutsam sind); mit Angabe der Feuerwiderstands- und Baustoffklasse der Bauteile und Lüftungsleitungsabschnitte.
10.2. Abschließende Fertigstellung
Zur abschließenden Fertigstellung ist eine Bescheinigung der Fachuntemehmerin oder des Fachuntemehmers von der Bauherrin oder vom Bauherrn zu verlangen, in der bescheinigt wird, dass die Lüftungsanlage den Bestimmungen der Richtlinie entspricht und nur Bauprodukte verwendet oder Bauarten angewendet worden sind, die den Bestimmungen der §§ 20 bis 28 BauO LSa genügen. Sind Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung oder Rauchschutzklappen vorhanden, muss von der Fachunternehmerin oder vom Fachunternehmer in der Bescheinigung auch bestätigt sein, dass diese Bauprodukte oder Bauarten entsprechend dem Verwendbarkeits- oder Anwendbarkeitsnachweis eingebaut sind und die ordnungsgemäße Funktion geprüft worden ist. Die in baulichen Anlagen besonderer Art oder Nutzung vor der ersten Inbetriebnahme der Lüftungsanlagen durchzuführenden Prüfungen durch nach Bauordnungsrecht anerkannte Sachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen ersetzen die Fachunternehmerbescheinigung nicht.
11. Schematische Darstellungen
11.1. Durchführung vertikaler Lüftungsleitungen durch Decken, an die Anforderungen hinsichtlich der Feuerwiderstandsdauer gestellt werden
Bild 1.1: Schottlösung
Absperrvorrichtungen an den Durchdringungsstellen der feuerwiderstandsfähigen Decken
Bild 1.2: Schachtlösungen
Folgende Möglichkeiten sind zulässig:
und jeweils Absperrvorrichtungen K30/90 * bei Abzweigen in den Geschossen an den Durchtrittsstellen durch den Schacht oder an den Anschlussstellen der Lüftungsleitung.
zu a) Der Schacht aus F-Bauteilen bildet brandschutztechnisch einen eigenen Abschnitt im Gebäude, in dem auch andere Installationen zulässig sind. Diese Installationen dürfen auch aus brennbaren Baustoffen bestehen oder brennbare Medien führen wenn alle Ein- und Ausführungen von Lüftungsleitungen (also auch die zur Zentrale) durch Absperrvorrichtungen K30/90 geschützt sind (siehe auch Nr. 5.1.4.). Eventuelle Schachtzugangstüren müssen die gleiche Feuerwiderstandsdauer (z.B. T30/90) wie die Schachtwände erfüllen und zudem dichtschließend sein.
zu b) Der Schacht gemäß L-Klassifikation lässt neben den Lüftungsleitungen nur nichtbrennbare Installationen mit nichtbrennbaren Medien bis 110 °C zu (siehe auch Abschnitt 5.1.4.). Zwischen Schacht und Zentrale ist keine brandschutztechnische Abtrennung notwendig.
zu c) In feuerwiderstandsfähigen Lüftungsleitungen selbst dürfen nur Einrichtungen von Lüftungsanlagen und zugehörige Leitungen eingebaut werden.
Bild 1.3: Lüftungsanlagen mit getrennten Haupt- und getrennten Außenluft- oder Fortluftleitungen ohne Absperrvorrichtungen
Bild 1.4: Lüftungsanlagen mit getrennten Hauptleitungen und gemeinsamer Außenluft- oder Fortluftleitungen mit Rauchschutzklappen
11.2. Brandschutz im Dachraum
Führen Lüftungsleitungen durch einen Dachraum, dann müssen bei der Durchdringung der feuerwiderstandsfähigen Decke zwischen oberstem Geschoss und Dachraum Brandschutzklappen eingesetzt werden (Bild 2.1) oder die Teile der Lüftungsanlage im Dachgeschoss müssen mit einer feuerwiderstandsfähigen Umkleidung (bei Leitungen, die ins Freie führen, bis über die Dachhaut) versehen werden (Bild 2.2).
Bild 2.1: Schottlösung
Bild 2.2: Schachtlösung
11.3. Leitungsführung durch Wände notwendiger Flure, an die Anforderungen hinsichtlich der Feuerwiderstandsdauer gestellt werden müssen
Bild 3.1: Flur unbelüftet
Bild 3.2: Flur belüftet
11.4. Sonderformen von Lüftungsanlagen
Bild 4.1: Abluftanlagen mit Leitungen und Ventilatoren aus brennbaren Baustoffen ohne Brandschutzklappen (z.B. für Laborabluft; siehe auch Nr. 6.4.4.)
Induktionsgerät:
Das Induktionsgerät muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt auch für die Düsen. Das Induktionsgerät muss von brennbaren Baustoffen mindestens 50 mm entfernt sein; durch eine Verkleidung ist außerdem ein Abstand von mindestens 50 mm zu brennbaren Stoffen sicherzustellen.
Verbindungsleitung zum Induktionsgerät:
Verbindungsleitungen zu Induktionsgeräten müssen aus Stahlblech mit einer maximalen Länge von jeweils 150 mm oder aus Aluminium mit einer maximalen Länge von jeweils 250 mm bestehen. Die Verbindungsleitungen müssen mit einer mindestens 30 mm dicken Ummantelung aus nichtbrennbaren Mineralfasermatten (äußere Kaschierung mit Alufolie ist zulässig) versehen sein. Auf diese Ummantelung kann bei Verbindungsleitungen aus Stahlblech verzichtet werden, wenn die Verbindungsleitung von brennbaren Baustoffen mindestens 50 mm entfernt und außerdem durch eine Verkleidung ein Abstand von mindestens 50 mm zu brennbaren Stoffen sichergestellt ist. Die Verbindungsleitung muss durch Flansch- oder Steckverbindung mit dem Abzweigstück der senkrechten Leitung und dem Induktionsgerät verbunden sein.
Bei einer Steckverbindung muss die Verbindungsleitung etwa 60 mm auf- oder eingesteckt werden; die Einstecklänge darf mindestens 40 mm betragen, wenn die Verbindung mit 4 Blechtreibschrauben gesichert ist. Die Verbindungsstellen dürfen mit geringen Mengen brennbarer Baustoffe abgedichtet werden.
Waagerechte Leitungen:
Waagerechte Leitungen müssen aus Stahlblech Schwarz oder verzinkt (z.B. Wickelfalzrohr nach DIN 24145) bestehen. Zur Abdichtung der Verbindungsstellen ist die Verwendung geringer Mengen brennbarer Baustoffe zulässig.
Bild 4.2: Zuluftanlagen mit Induktionsgeräten und waagerechter Hauptleitung im darunterliegenden Geschoss
11.5. Begrenzung der Krafteinleitung durch Lüftungsleitungen in Bauteile des Gebäudes im Brandfall durch Winkel und Verziehungen (siehe auch Nr. 5.2.1.1.)
a Kantenlänge des Lüftungskanals oder Durchmesser der Lüftungsleitung | * Es gilt die entfernteste verbindungsstelle Bogen-Kanal/Leitung. |
Beispielhafte Darstellung von Winkel und Verziehungen, die in den Lüftungsleitungen auftretende Längenänderungen durch Kanalverformungen z.B. durch Ausknickungen aufnehmen
11.6. Besondere Bestimmungen für Lüftungsanlagen nach DIN 18017-3:1990-08
Bild 6.1: Schotllösung maximaler Anschlussquerschnitt der Absperrvorrichtungen: 350 cm2
Bild 6.2: Schachtlösung
Bild 6.2.1 | Bild 6.2.2 | Bild 6.2.3 |
Schacht: | - F 30/90 oder L 30/90 - Querschnitt maximal 1000 cm2 |
- F 30/90 oder L 30/90 - Querschnitt beliebig, 1000 cm2 |
- F 30/90 oder L 30/90 - Querschnitt maximal auch > 1000 cm2 - Mörtelverguss des freien Schachtquerschnittes mindestens 100 mm dick |
Hauptleitung: | ------ | - Querschnitt ohne Begrenzung, unter Beachtung des zulässigen Schachtquerschnittes, - Stahlblech |
- Querschnitt maximal 1000 cm2, - Stahlblech |
Absperrvorrichtung: | - Im Wesentlichen aus nichtbrennbaren Baustoffen, - Querschnitt maximal 350 cm2 |
- Im Wesentlichen aus nichtbrennbaren Baustoffen, - Querschnitt maximal 350 cm2 |
- brennbare Baustoffe auch für wesentliche Teile der Absperrvorrichtung zulässig, - Querschnitt maximal 350 cm2 |
Anschlussleitung: | ------ | - aus nichtbrennbaren Baustoffen | - aus nichtbrennbaren Baustoffen |
Andere Installationen | - keine zulässig | - keine zulässig | - nur aus nichtbrennbaren Baustoffen und - nur für nichtbrennbare Medien |
*) Für Entlüftungsanlagen nach DIN 18017-3 :1990-08 können unter Beachtung des Abschn. 7 und der Angaben in den Zulassungsbescheiden für die Lösungen der Buchst. b und e Brandschutzklappen K 30/90-18017 verwendet werden.
ENDE |
(Stand: 25.02.2022)
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