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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt 1

Vom 16. Dezember 2009
(GVBl. Nr. 24 vom 21.12.2009 S. 717)



§ 1

Die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSa S. 769) wird wie folgt geändert:

1. § 20 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall
  1. Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz oder nach sonstigen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, jedoch deren Anforderungen nicht erfüllen, und
  2. nicht geregelte Bauprodukte

verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist.

"Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall
  1. Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, dessen Anforderungen jedoch nicht erfüllen,
  2. Bauprodukte, die
  1. nach sonstigen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union oder
  2. auf der Grundlage von unmittelbar geltenden Vorschriften der Europäischen Union

in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, wenn die Vorschriften nach den Buchstaben a oder b die wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Bauproduktengesetzes nicht berücksichtigen, und

  1. nicht geregelte Bauprodukte

verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist."

2. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft" durch die Wörter "natürliche oder juristische Person" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter "Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft" durch die Wörter "natürliche oder juristische Person" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften" durch die Wörter "natürlichen oder juristischen Personen" ersetzt.

3. § 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (1) Trennwände sind raumabschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen. Sie sind erforderlich
  1. zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen, ausgenommen notwendigen Fluren,
  2. zum Abschluss von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr und
  3. zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen im Kellergeschoss; diese müssen ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein.
"(1) Trennwände sind raumabschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen. Sie sind erforderlich
  1. zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen, ausgenommen notwendigen Fluren,
  2. zum Abschluss von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr und
  3. zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen im Kellergeschoss.

Trennwände nach Satz 2 müssen ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein."

4. § 30 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (3) Decken müssen feuerbeständig sein
  1. unter und über Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr, ausgenommen in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
  2. über Aufenthaltsräumen und notwendigen Fluren in Kellergeschossen, ausgenommen in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
  3. zwischen dem landwirtschaftlich genutzten Teil und dem Wohnteil eines Gebäudes.
"(3) Decken müssen feuerbeständig sein
  1. unter und über Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr, ausgenommen in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
  2. zwischen dem land- oder forstwirtschaftlich genutzten Teil und dem Wohnteil eines Gebäudes."

5. Dem § 47 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2015 dementsprechend auszustatten."

6. § 55 Abs. 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
  Der Bauleiter oder die Bauleiterin hat die Tätigkeit der Fachbauleiter oder Fachbauleiterinnen und deren Tätigkeit aufeinander abzustimmen. "Der Bauleiter oder die Bauleiterin hat seine oder ihre Tätigkeit mit der Tätigkeit der Fachbauleiter oder Fachbauleiterinnen und deren Tätigkeit untereinander abzustimmen."

7. Dem § 59 wird folgender Absatz 3 angefügt:

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