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Änderungstext
Gesetz zur Änderung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt 1
Vom 16. Dezember 2009
(GVBl. Nr. 24 vom 21.12.2009 S. 717)
Die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSa S. 769) wird wie folgt geändert:
1. § 20 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall
verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist. |
"Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall
in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, wenn die Vorschriften nach den Buchstaben a oder b die wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Bauproduktengesetzes nicht berücksichtigen, und
verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist." |
2. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft" durch die Wörter "natürliche oder juristische Person" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter "Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft" durch die Wörter "natürliche oder juristische Person" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften" durch die Wörter "natürlichen oder juristischen Personen" ersetzt.
3. § 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Trennwände sind raumabschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen. Sie sind erforderlich
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"(1) Trennwände sind raumabschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen. Sie sind erforderlich
Trennwände nach Satz 2 müssen ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein." |
4. § 30 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Decken müssen feuerbeständig sein
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"(3) Decken müssen feuerbeständig sein
|
5. Dem § 47 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2015 dementsprechend auszustatten."
6. § 55 Abs. 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der Bauleiter oder die Bauleiterin hat die Tätigkeit der Fachbauleiter oder Fachbauleiterinnen und deren Tätigkeit aufeinander abzustimmen. | "Der Bauleiter oder die Bauleiterin hat seine oder ihre Tätigkeit mit der Tätigkeit der Fachbauleiter oder Fachbauleiterinnen und deren Tätigkeit untereinander abzustimmen." |
7. Dem § 59 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(Stand: 16.06.2018)
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