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Regelwerk
Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt

Vom 28. September 2016
(GVBl. Nr. 22 vom 05.10.2016 S. 254)



Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:

§ 1

Die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (GVBl. LSa S. 440), geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSa S. 288, 341), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 16a Bauarten".

b) In der Angabe zu Teil 3 Abschnitt 3 wird das Wort " , Bauarten" gestrichen.

c) Nach der Angabe zu Teil 3 Abschnitt 3 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 16b Allgemeine Anforderungen an die Verwendung von Bauprodukten

§ 16c Anforderungen an die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten".

d) Die Angabe zu § 17 erhält folgende Fassung:

" § 17 Verwendbarkeitsnachweise".

e) Die Angaben zu den §§ 21 bis 25 erhalten folgende Fassung:

" § 21 Übereinstimmungsbestätigung

§ 22 Übereinstimmungserklärung des Herstellers

§ 23 Zertifizierung

§ 24 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen

§ 25 Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen".

f) Nach der Angabe zu § 85 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 85a Technische Baubestimmungen".

2. § 2 Abs. 10 erhält folgende Fassung:

alt neu
(10) Bauprodukte sind
  1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden,
  2. aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos.
"(10) Bauprodukte sind
  1. Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze gemäß Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/ 106/EWG des Rates (ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 5, L 103 vom 12.04.2013 S. 10), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 574/2014 (ABl. Nr. L 159 vom 28.05.2014 S. 4-1), die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden,
  2. aus Produkten, Baustoffen, Bauteilen sowie Bausätzen gemäß Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, und deren Verwendung sich auf die Anforderungen nach § 3 Satz 1 auswirken kann."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Der bisherige Wortlaut wird wie folgt geändert:

aa) Der Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt.

bb) Es wird folgender Halbsatz 2 angefügt:

"dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen."

c) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Dies gilt auch für die Beseitigung von Anlagen und bei der Änderung ihrer Nutzung."

d) Die Absätze 2 bis 5

(2) Bauprodukte und Bauarten dürfen nur verwendet oder angewendet werden, wenn bei ihrer Verwendung oder Anwendung die Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften erfüllen und gebrauchstauglich sind.

(3) Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln sind zu beachten. Dies gilt insbesondere für Regeln zur Barrierefreiheit. Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich ihres Inhalts auf die Fundstelle verwiesen werden. Von den Technischen Baubestimmungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt werden; § 17 Abs. 3 und § 21 bleiben unberührt.

(4) Für die Beseitigung von Anlagen und für die Änderung ihrer Nutzung gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.

(5) Bauprodukte und Bauarten, die in Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. EG Nr. L 1 S. 1, 3), zuletzt geändert durch Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 6. Februar 2004 (ABl. EU Nr. L 116 S. 44), genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet oder angewendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

werden aufgehoben.

4. In § 12 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Jede" das Wort "bauliche" eingefügt.

5. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

" § 16a Bauarten

(1) Bauarten dürfen nur angewendet werden, wenn bei ihrer Anwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften erfüllen und die Bauarten für ihren Anwendungszweck tauglich sind.

(2) Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen nach § 85a Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 Buchst. a wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt, dürfen bei der Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur angewendet werden, wenn für sie

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