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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates
- Sachsen-Anhalt -
Vom 26. Juni 2018
(GVBl. LSa Nr. 12 vom 05.07.2018 S. 187)
Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:
Artikel 1
Änderung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (GVBl. LSa S. 440), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2016 (GVBl. LSa S. 254), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht erhält die Angabe zu. § 69 folgende Fassung:
alt | neu |
§ 69 Beteiligung der Nachbarn | " § 69 Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit". |
2. Dem § 61 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Satz 1 gilt nicht für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung
die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes zu einem Betriebsbereich im Sinne des § 3 Abs. 5a und 5c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771, 2773), liegen."
3. Dem § 68 Abs. 5 wird folgender Satz 5 angefügt:
"Satz 1 gilt nicht, wenn die Bauaufsichtsbehörde zu dem beantragten Bauvorhaben eine Bekanntmachung nach § 69 Abs. 4 vornimmt."
4. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung,
" § 69 Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit".
b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 7 angefügt:
"(4) Bei baulichen Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs geeignet sind, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, zu benachteiligen oder zu belästigen, kann die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag des Bauherrn oder der Bauherrin das Bauvorhaben in einem amtlichen Bekanntmachungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standorts der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt machen. Bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung
ist das Bauvorhaben nach Satz 1 bekannt zu machen, wenn es innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes zu einem Betriebsbereich im Sinne des § 3 Abs. 5a und 5c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes liegt. Satz 2 gilt nicht, wenn die Bauaufsichtsbehörde zu dem Ergebnis kommt, dass dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits in einem Bebauungsplan Rechnung getragen ist. Erfolgt eine Bekanntmachung nach Satz 1 oder 2, finden die Absätze 1 bis 3 keine Anwendung.
(5) In der Bekanntmachung nach Absatz 4 Satz 1 und 2 ist über Folgendes zu informieren:
Bei der Bekanntmachung nach Absatz 4 Satz 2 ist zusätzlich über Folgendes zu informieren:
(Stand: 07.08.2018)
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