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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 18. November 2020
(GVBl. LSa Nr. 43 vom 26.11.2020 S. 660)



§ 1

Die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (GVBl. LSa S. 440), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2018 (GVBl. LSa S. 187), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 8 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 8 Kinderspielplätze " § 8 Kinderspielplätze, nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke".

b) Nach der Angabe zu § 71 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 71a Typengenehmigung".

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 8 Kinderspielplätze " § 8 Kinderspielplätze, nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke".

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind

  1. wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und
  2. zu begrünen oder zu bepflanzen,

soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit Bebauungspläne oder andere/Satzungen Festsetzungen zu den nicht überbauten Flächen treffen."

3. Dem § 14 Abs. 3 werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:

"Abweichend von Satz 3 sind Bauteile, die feuerbeständig oder hochfeuerhemmend sein müssen, aus brennbaren Baustoffen zulässig, sofern sie, den Technischen Baubestimmungen nach § 85a entsprechen. Satz 4 gilt nicht für Wände nach § 29 Abs. 3 Satz 1 und Wände nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1."

4. Dem § 27 Abs. 5 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Abweichend von Absatz 3 sind hinterlüftete Außenwandbekleidungen, mit Ausnahme der Dämmstoffe, aus normalentflammbaren Baustoffen zulässig, sofern sie den Technischen Baubestimmungen nach § 85a entsprechen."

5. § 48 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Die Gemeinde hat den Geldbetrag für die Ablösung von Stellplätzen zu verwenden für
  1. die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, die Instandsetzung oder die Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen und
  2. sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs.
"(3) Die Gemeinde hat den Geldbetrag für die Ablösung von Stellplätzen zu verwenden für
  1. die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, die Instandsetzung oder die Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen und Fahrradabstellanlagen,
  2. sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs oder
  3. die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, die Instandsetzung oder die Modernisierung bestehender Ladestationen für Elektromobilität."

6. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Bauliche Anlagen, die überwiegend von Menschen mit Behinderungen oder älteren Menschen genutzt werden, wie

  1. Tagesstätten, Werkstätten und Heime für Menschen mit Behinderungen,
  2. Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime und Altenbegegnungsstätten,
  3. Einrichtungen zur Frühförderung behinderter Kinder und Förderschulen,

müssen in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein."

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Satz 1 gilt nicht für die Errichtung von Schulen und Kindertageseinrichtungen."

7. § 60 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 Buchst. a werden nach der Angabe "10 m" die Wörter "auf Gebäuden gemessen ab dem Schnittpunkt der Anlage mit der Dachhaut, im Außenbereich freistehend mit einer Höhe bis zu 15 m" eingefügt.

b) Nummer 15 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe d wird das Wort "und" gestrichen.

bb) Nach Buchstabe d werden folgende Buchstaben e und f eingefügt:

"e) Ladestationen für Elektromobilität und die damit verbundene Änderung der Nutzung,

f) ortsveränderlich genutzte und fahrbereit aufgestellte Geflügelställe zum Zweck der Freilandhaltung oder der ökologischbiologischen Geflügelhaltung, wenn diese einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, auf einer landwirtschaftlichen Fläche aufgestellt werden und jeweils nicht mehr als 120 m3 Brutto-Rauminhalt sowie eine Auslauffläche haben, die mindestens 7 m2 je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt beträgt, und".

cc) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe g.

8. Nach § 64

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