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Änderungstext
Fuenftes Gesetz zur Änderung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 13. Juni 2024
(GVBl. LSa Nr. 11 vom 26.06.2024 S. 150 EU)
Die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (GVBl. LSa S. 440), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Februar 2024 (GVBl. LSa S. 22), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 64 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 64a Voraussetzung für die Eintragung in die Liste nach § 64 Abs. 2 Nr. 2
§ 64b Eintragungsverfahren für Antragstellende nach § 64a Abs. 3
§ 64c Ausgleichsmaßnahmen
§ 64d Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung von bauvorlageberechtigten Ingenieuren und Ingenieurinnen, Anzeigeverfahren
§ 64e Einheitlicher Ansprechpartner".
b) Nach der Angabe zu § 87 wird die Angabe "Anlage" angefügt.
2. § 64 erhält folgende Fassung:
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§ 64 Bauvorlageberechtigung
(1) Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser oder einer Entwurfsverfasserin unterschrieben sein, der oder die bauvorlageberechtigt ist. Dies gilt nicht für
(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer
(2a) Bauvorlageberechtigt für die Gebäudeklassen 1 und 2 ist auch, wer
Die Bauvorlageberechtigten nach Satz 1 sind verpflichtet, sich eigenverantwortlich im Bereich des öffentlichen Baurechts fortzubilden. Sie haben sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern, die aus ihrer eigenverantwortlichen Tätigkeit herrühren können. Es ist eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und 300.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Als Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss der dreifache Betrag der Mindestversicherungssumme veranschlagt sein. (3) In die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure nach Absatz 2 Nr. 2 ist auf Antrag von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt einzutragen, wer
Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. (4) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, sind ohne Eintragung in die Liste nach Absatz 3 bauvorlageberechtigt, wenn sie
Sie haben das erstmalige Tätigwerden als Bauvorlageberechtigte vorher der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt anzuzeigen und mit der Anzeige |
(Stand: 03.07.2024)
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