Fassung vom 25.09.2020 | Fassung vom 23.09.2022 |
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MBO - Musterbauordnung | MBO - Musterbauordnung |
Vom November 2002* | Vom November 2002* |
in der Fassung vom 25.09.2020 | in der Fassung vom 25.09.2020 |
(ARGEBAU) | (ARGEBAU) |
* Zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 22.02.2019, veröffentlicht am 18.09.2019: eingefügt § 72a | * Zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 22.02.2019, veröffentlicht am 18.09.2019: eingefügt § 72a |
Änderungen/Ergänzungen zum 25.09.2020 | Änderungen/Ergänzungen zum 25.09.2020 |
Änderungen/Ergänzungen zum 23.09.2023 - Texvergleich 2020 / 2022 | |
Erster Teil | Erster Teil |
Allgemeine Vorschriften | Allgemeine Vorschriften |
§ 1 Anwendungsbereich | § 1 Anwendungsbereich |
(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. | (1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. |
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für | (2) Dieses Gesetz gilt nicht für |
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben, ausgenommen Gebäude, | Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben, ausgenommen Gebäude, |
Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ausgenommen Gebäude, | Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ausgenommen Gebäude, |
Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation dienen, | Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation dienen, |
Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen, | Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen, |
Kräne und Krananlagen, | Kräne und Krananlagen, |
Messestände in Messe- und
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Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden, |
Regale und Regalanlagen in Gebäuden, soweit sie nicht Teil der Gebäudekonstruktion sind oder keine Erschließungsfunktion haben. | |
§ 2 Begriffe | § 2 Begriffe |
(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Bauliche Anlagen sind auch | (1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Bauliche Anlagen sind auch |
Aufschüttungen und Abgrabungen, | Aufschüttungen und Abgrabungen, |
Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze, | Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze, |
Sport- und Spielflächen, | Sport- und Spielflächen, |
Campingplätze, Wochenendplätze und Zeltplätze, | Campingplätze, Wochenendplätze und Zeltplätze, |
Freizeit- und Vergnügungsparks, | Freizeit- und Vergnügungsparks, |
Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder, | Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder, |
Gerüste, | Gerüste, |
Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen. | Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen. |
Anlagen sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2. | Anlagen sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2. |
(Stand: 17.05.2023)
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