Fassung vom | Fassung vom |
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MBO - Musterbauordnung | MBO - Musterbauordnung |
Vom November 2002
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Vom November 2002 |
(Zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz
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(Zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom23./.24.11.2023 EU) |
(ARGEBAU) | (ARGEBAU) |
* Änderungen gemäß Beschlüsse der Bauministerkonferenz: | * Änderungen gemäß Beschlüsse der Bauministerkonferenz: |
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Erster Teil | Erster Teil |
Allgemeine Vorschriften | Allgemeine Vorschriften |
§ 1 Anwendungsbereich | § 1 Anwendungsbereich |
(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. | (1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. |
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für | (2) Dieses Gesetz gilt nicht für |
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben, ausgenommen Gebäude, | Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben, ausgenommen Gebäude, |
Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ausgenommen Gebäude, | Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ausgenommen Gebäude, |
Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation dienen, | Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation dienen, |
Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen, | Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen, |
Kräne und Krananlagen, | Kräne und Krananlagen, |
Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden, | Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden, |
Regale und Regalanlagen in Gebäuden, soweit sie nicht Teil der Gebäudekonstruktion sind oder keine Erschließungsfunktion haben. | Regale und Regalanlagen in Gebäuden, soweit sie nicht Teil der Gebäudekonstruktion sind oder keine Erschließungsfunktion haben. |
Windenergieanlagen und Teile von Windenergieanlagen, für die die Konformität mit den Anforderungen der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG, Abl. L 157 S. 24, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1243/2019 vom 20.06.2019, ABl. L 198, S. 241, berichtigt durch ABl. L 076, S. 35 - Maschinenrichtlinie durch eine Konformitätsbescheinigung und ein CE-Zeichen nachgewiesen ist. | |
Abweichend von Satz 1 Nr. 8 sind auf die dort genannten Windenergieanlagen die §§ 6, 57 bis 64, 67 bis 75, 77, 79, 82 und 84 entsprechend anzuwenden. | |
§ 2 Begriffe | § 2 Begriffe |
(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Bauliche Anlagen sind auch | (1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Bauliche Anlagen sind auch |
Aufschüttungen und Abgrabungen, | Aufschüttungen und Abgrabungen, |
Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze, | Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze, |
Sport- und Spielflächen, | Sport- und Spielflächen, |
Campingplätze, Wochenendplätze und Zeltplätze, | Campingplätze, Wochenendplätze und Zeltplätze, |
Freizeit- und Vergnügungsparks, | Freizeit- und Vergnügungsparks, |
(Stand: 11.09.2024)
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