Fassung vom 22.02.2019 | Fassung vom 27.09.2019 |
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MBO - Musterbauordnung | MBO - Musterbauordnung |
Vom November 2002* | Vom November 2002* |
in der Fassung vom
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in der Fassung vom 27.09.2019 |
(ARGEBAU) | (ARGEBAU) |
Erster Teil | Erster Teil |
Allgemeine Vorschriften | Allgemeine Vorschriften |
§ 1 Anwendungsbereich | § 1 Anwendungsbereich |
(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. | (1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. |
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für | (2) Dieses Gesetz gilt nicht für |
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben, ausgenommen Gebäude, | Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben, ausgenommen Gebäude, |
Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ausgenommen Gebäude, | Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ausgenommen Gebäude, |
Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation dienen, | Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation dienen, |
Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen, | Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen, |
Kräne und Krananlagen, | Kräne und Krananlagen, |
Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden. | Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden. |
§ 2 Begriffe | § 2 Begriffe |
(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Bauliche Anlagen sind auch | (1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Bauliche Anlagen sind auch |
Aufschüttungen und Abgrabungen, | Aufschüttungen und Abgrabungen, |
Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze, | Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze, |
Sport- und Spielflächen, | Sport- und Spielflächen, |
Campingplätze, Wochenendplätze und Zeltplätze, | Campingplätze, Wochenendplätze und Zeltplätze, |
Freizeit- und Vergnügungsparks, | Freizeit- und Vergnügungsparks, |
Stellplätze für Kraftfahrzeuge, | Stellplätze für Kraftfahrzeuge, |
Gerüste, | Gerüste, |
Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen. | Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen. |
Anlagen sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2. | Anlagen sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2. |
(2) Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. | (2) Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. |
(3) Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt: | (3) Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt: |
Gebäudeklasse 1: | Gebäudeklasse 1: |
freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2 und |
(Stand: 11.09.2020)
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