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MEltBauV - Muster einer Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen |
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Stand Januar 2009, zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht
vom 22.02.2022 (Quelle: www.bauministerkonferenz.de) |
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Aufgrund von § 85 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 MBO wird verordnet: | Aufgrund von § 85 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 MBO wird verordnet: |
§ 1 Geltungsbereich | § 1 Geltungsbereich |
Diese Verordnung gilt für die Aufstellung von | (1) Diese Verordnung gilt für die Aufstellung von |
Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen über 1 kV, | Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen über 1 kV, |
ortsfesten Stromerzeugungsaggregaten für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen
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ortsfesten Stromerzeugungsaggregaten für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen |
und | |
zentralen Batterieanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen
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zentralen Batterieanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen |
in Gebäuden. | |
Die Verordnung gilt auch für die Aufstellung von Energiespeichersystemen in Form von Akkumulatoren für die allgemeine Stromversorgung. | |
(2) Die Verordnung gilt nicht für | |
die Aufstellung der in Abs. 1 Nr.1 und 2 genannten elektrischen Anlagen sowie der Energiespeichersysteme nach Satz 2 in | |
ausschließlich zu diesem Zweck genutzten freistehenden Gebäuden oder | |
durch Brandwände abgetrennten Gebäudeteilen, | |
die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 genannten zentralen Anlagen mit einer Gesamtkapazität von nicht mehr als 2 kWh, für die nur verschlossene Batterien verwendet werden | |
und | |
in Gebäuden. | Energiespeichersysteme mit einer Batteriekapazität von insgesamt nicht mehr als 20 kWh für die allgemeine Stromversorgung in Gebäuden. |
§ 2 Begriffsbestimmung | § 2 Begriffsbestimmung |
Betriebsräume für elektrische Anlagen (elektrische Betriebsräume) sind Räume, die ausschließlich zur Unterbringung von
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Betriebsräume für elektrische Anlagen (elektrische Betriebsräume) sind Räume, die ausschließlich zur Unterbringung von Anlagen im Sinne des § 1 Abs.1 dienen. |
Zentrale Batterieanlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 sind Sicherheitsstromversorgungsanlagen, die sicherheitstechnische Anlagen versorgen, deren Wirkungsbereich sich auf mehrere Räume, Geschosse, Brandabschnitte oder das gesamte Gebäude erstreckt. | |
§ 3
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§ 3 Erfordernis elektrischer Betriebsräume |
Innerhalb von Gebäuden müssen elektrische Anlagen nach § 1 in jeweils eigenen elektrischen Betriebsräumen untergebracht sein.
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Innerhalb von Gebäuden müssen elektrische Anlagen nach § 1 Abs. 1, getrennt nach Anlagen gemäß Nummer 1 bis 3, in jeweils eigenen elektrischen Betriebsräumen untergebracht sein. Elektrische Betriebsräume für Anlagen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 dienen dem Schutz der darin untergebrachten sicherheitstechnischen Anlagen im Hinblick auf deren bestimmungsgemäße Funktion im Brandfall. Elektrische Betriebsräume für Anlagen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Energiespeichersysteme nach § 1 Abs. 1 Satz 2 dienen dem Schutz gegenüber Gefahren, die von diesen Anlagen ausgehen können, sowie dem Schutz dieser Anlagen im Brandfall. |
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(Stand: 05.11.2024)
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