Regelwerk

MEltBauV : Textvergleich der Fassungen 2009 zu 2022

Fassung vom Fassung vom
EltBauVO - Muster einer Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen MEltBauV - Muster einer Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen
Stand Januar 2009
(Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU) Stand Januar 2009, zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom 22.02.2022
(Quelle: www.bauministerkonferenz.de)
(Erläuterungen Stand 2013)
Aufgrund von § 85 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 MBO wird verordnet: Aufgrund von § 85 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 MBO wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich § 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Aufstellung von (1) Diese Verordnung gilt für die Aufstellung von
Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen über 1 kV, Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen über 1 kV,
ortsfesten Stromerzeugungsaggregaten für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen und ortsfesten Stromerzeugungsaggregaten für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen
und
zentralen Batterieanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen zentralen Batterieanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen
in Gebäuden.
Die Verordnung gilt auch für die Aufstellung von Energiespeichersystemen in Form von Akkumulatoren für die allgemeine Stromversorgung.
(2) Die Verordnung gilt nicht für
die Aufstellung der in Abs. 1 Nr.1 und 2 genannten elektrischen Anlagen sowie der Energiespeichersysteme nach Satz 2 in
ausschließlich zu diesem Zweck genutzten freistehenden Gebäuden oder
durch Brandwände abgetrennten Gebäudeteilen,
die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 genannten zentralen Anlagen mit einer Gesamtkapazität von nicht mehr als 2 kWh, für die nur verschlossene Batterien verwendet werden
und
in Gebäuden. Energiespeichersysteme mit einer Batteriekapazität von insgesamt nicht mehr als 20 kWh für die allgemeine Stromversorgung in Gebäuden.
§ 2 Begriffsbestimmung § 2 Begriffsbestimmung
Betriebsräume für elektrische Anlagen (elektrische Betriebsräume) sind Räume, die ausschließlich zur Unterbringung von Einrichtungen im Sinne des § 1 dienen. Betriebsräume für elektrische Anlagen (elektrische Betriebsräume) sind Räume, die ausschließlich zur Unterbringung von Anlagen im Sinne des § 1 Abs.1 dienen.
Zentrale Batterieanlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 sind Sicherheitsstromversorgungsanlagen, die sicherheitstechnische Anlagen versorgen, deren Wirkungsbereich sich auf mehrere Räume, Geschosse, Brandabschnitte oder das gesamte Gebäude erstreckt.
§ 3 Allgemeine Anforderungen § 3 Erfordernis elektrischer Betriebsräume
Innerhalb von Gebäuden müssen elektrische Anlagen nach § 1 in jeweils eigenen elektrischen Betriebsräumen untergebracht sein. Ein elektrischer Betriebsraum ist nicht erforderlich für die in § 1 Nr. 1 genannten elektrischen Anlagen in Innerhalb von Gebäuden müssen elektrische Anlagen nach § 1 Abs. 1, getrennt nach Anlagen gemäß Nummer 1 bis 3, in jeweils eigenen elektrischen Betriebsräumen untergebracht sein. Elektrische Betriebsräume für Anlagen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 dienen dem Schutz der darin untergebrachten sicherheitstechnischen Anlagen im Hinblick auf deren bestimmungsgemäße Funktion im Brandfall. Elektrische Betriebsräume für Anlagen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Energiespeichersysteme nach § 1 Abs. 1 Satz 2 dienen dem Schutz gegenüber Gefahren, die von diesen Anlagen ausgehen können, sowie dem Schutz dieser Anlagen im Brandfall.
freistehenden Gebäuden und

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(Stand: 05.11.2024)

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