Fassung von 2008 | Fassung von 2018 |
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MHAVO -
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MHAVO - Muster-Hersteller und Anwenderverordnung |
Fassung
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Fassung 06.03.2018 (Quelle: www.bauministerkonferenz.de) |
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Archiv: 1998 2008 |
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Notifizierung = > | |
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Aufgrund der §§ 16a Abs. 6 und 25 Abs. 1 MBO wird verordnet: |
§ 1 | § 1 |
Für | Für |
die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Stahlbauteile auf der Baustelle, | die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Stahlbauteile auf der Baustelle, |
die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Aluminiumbauteile auf der Baustelle, | die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Aluminiumbauteile auf der Baustelle, |
die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von Betonstahlbewehrungen, | 3 die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von Betonstahlbewehrungen, |
die Ausführung von
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die Ausführung von Klebearbeiten zur Herstellung tragender Holzbauteile und von Brettschichtholz, |
die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen, die Herstellung von vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 sowie die Herstellung von Transportbeton, | die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen, die Herstellung von vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 sowie die Herstellung von Transportbeton, |
die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist, | die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist, |
die Ausführung von nachträglichen Bewehrungsanschlüssen mit eingemörtelten Bewehrungsstäben | |
müssen der Hersteller und der Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen. Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach den nach §
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müssen der Hersteller und der Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen. Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach den nach § 85a MBO von der obersten Bauaufsichtsbehörde bekannt gemachten technischen Regeln in der jeweils geltenden Fassung der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen 2) einschließlich der dort aufgeführten Anlagen in den Fällen des Satzes 1 |
Nr. 1 nach der lfd. Nr.
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Nr. 1 nach der lfd. Nr. a 1.2.4.1, |
Nr. 2 nach der lfd. Nr.
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Nr. 2 nach der lfd. Nr. a 1.2.4.3, |
Nr. 3 nach der lfd. Nr.
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Nr. 3 nach der lfd. Nr. a 1.2.3.4, |
Nr. 4 nach der lfd. Nr.
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Nr. 4 nach der lfd. Nr. a 1.2.5.1, |
Nr. 5 nach der lfd. Nr.
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Nr. 5 nach der lfd. Nr. a 1.2.3.1, |
Nr. 6 nach der lfd. Nr.
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Nr. 6 nach der lfd. Nr. a 1.2.3.2, |
Nr. 7 nach der lfd. Nr. a 1.2.3.7. | |
§ 2 | § 2 |
(Stand: 16.03.2022)
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