Fassung vom 2014 | Fassung vom 2019 |
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MIndBauRL -
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MIndBauRL - Muster-Industriebau-Richtlinie |
Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau | Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau |
Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz | Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz |
Stand
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Stand Mai 2019 |
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ARGE Bau 09.09.2019 | |
1 Ziel | 1 Ziel |
Ziel dieser Richtlinie ist es, die Mindestanforderungen an den Brandschutz von Industriebauten zu regeln, insbesondere an | Ziel dieser Richtlinie ist es, die Mindestanforderungen an den Brandschutz von Industriebauten zu regeln, insbesondere an |
die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile, | die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile, |
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das Brandverhalten der Baustoffe, |
die Größe der Brandabschnitte bzw. Brandbekämpfungsabschnitte, | die Größe der Brandabschnitte bzw. Brandbekämpfungsabschnitte, |
die Rettung von Menschen, | |
die Anordnung, Lage und Länge der
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die Anordnung, Lage und Länge der Rettungswege, |
wirksame Löscharbeiten. | |
Industriebauten, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, erfüllen die Schutzziele des § 14
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Industriebauten, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, erfüllen die Schutzziele des § 14 MBO; die Sicherheit der Einsatzkräfte ist berücksichtigt. |
2 Anwendungsbereich | 2 Anwendungsbereich |
Diese Richtlinie gilt für: | Diese Richtlinie gilt für: |
Industriebauten nach Abschnitt 3.1, die keine Aufenthaltsräume in einer Höhe von mehr als 22 m i. S. von § 2 Abs. 3 Satz 2 MBO haben. | Industriebauten nach Abschnitt 3.1, die keine Aufenthaltsräume in einer Höhe von mehr als 22 m i. S. von § 2 Abs. 3 Satz 2 MBO haben. |
Industriebauten, die Aufenthaltsräume (§ 2 Abs. 5 MBO) in einer Höhe von mehr als 22 m i. S. von § 2 Abs. 3 Satz 2 MBO haben, welche nur vorübergehend zu Wartungs- und Kontrollzwecken begangen werden. Für diese Industriebauten ist die Muster-Hochhausrichtlinie nicht anzuwenden. | Industriebauten, die Aufenthaltsräume (§ 2 Abs. 5 MBO) in einer Höhe von mehr als 22 m i. S. von § 2 Abs. 3 Satz 2 MBO haben, welche nur vorübergehend zu Wartungs- und Kontrollzwecken begangen werden. Für diese Industriebauten ist die Muster-Hochhausrichtlinie nicht anzuwenden. |
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Für Industriebauten mit geringeren Brandgefahren, wie | Diese Richtlinie gilt nicht für Reinraumgebäude und Tierhaltungsanlagen. Für Industriebauten mit geringeren Brandgefahren, wie |
Industriebauten, die überwiegend offen sind, wie überdachte Freianlagen oder Freilager, oder die aufgrund ihres Verhaltens im Brandfall diesen gleichgestellt werden können, | Industriebauten, die überwiegend offen sind, wie überdachte Freianlagen oder Freilager, oder die aufgrund ihres Verhaltens im Brandfall diesen gleichgestellt werden können, |
Industriebauten, die lediglich der Aufstellung technischer Anlagen dienen und die nur vorübergehend zu Wartungs- und Kontrollzwecken begangen werden, (Einhausungen, z.B. aus Gründen des Witterungs- oder Immissionsschutzes), | Industriebauten, die lediglich der Aufstellung technischer Anlagen dienen und die nur vorübergehend zu Wartungs- und Kontrollzwecken begangen werden, (Einhausungen, z.B. aus Gründen des Witterungs- oder Immissionsschutzes), |
können Erleichterungen gestattet werden, wenn die bauordnungsrechtlichen Schutzziele erfüllt sind. | können Erleichterungen gestattet werden, wenn die bauordnungsrechtlichen Schutzziele erfüllt sind. |
Weitergehende Anforderungen können gestellt werden z.B. für Regallager mit brennbarem Lagergut und einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 9,0 m. | Weitergehende Anforderungen können gestellt werden z.B. für Regallager mit brennbarem Lagergut und einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 9,0 m. |
3 Begriffe | 3 Begriffe |
3.1 Industriebauten | 3.1 Industriebauten |
(Stand: 12.09.2019)
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