Fassung vom 06/1996 | Fassung vom 03/2023 |
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MKLR - Muster-Kunststofflager-Richtlinie | MKLR - Muster-Kunststofflager-Richtlinie |
Muster-Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von
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Muster-Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von Altreifen sowie Kunststoffabfällen in Anlagen zur Abfallentsorgung |
Fassung
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Fassung vom 1. März 2023 * |
(Quelle
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(Quelle Argebau v. 03.07.2023) |
1. Schutzziel | 1. Schutzziel |
1.1 Ziel dieser Richtlinie ist es,
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1.1 Ziel dieser Richtlinie ist es, bei der Lagerung für Altreifen sowie Kunststoffabfällen in Anlagen zur Abfallentsorgung der Entstehung eines Brandes sowie der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorzubeugen und wirksame Löscharbeiten zu ermöglichen (§ 14 MBO). |
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2.
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2. Anwendungsbereich |
Diese Richtlinie gilt für die Lagerung von
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Diese Richtlinie gilt für die Lagerung von Altreifen sowie für die Behandlung oder Sortierung von Kunststoffabfällen einschließlich der dazu notwendigen Lagerung in Anlagen zur Abfallentsorgung - nachstehend als Stoffe bezeichnet - in Lagermengen von insgesamt mehr als 200 m3 in Form von Mono- oder Mischfraktionen in kompakter Form oder als Schüttgut, lose, in ortsfesten und ortsbeweglichen Behältern, in Lagergebäuden und im Freien. |
3. Begriffe | |
3.1 Altreifen | |
Altreifen im Sinne dieser Richtlinie sind Gebrauchtreifen, soweit diese Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24.02.2012 (BGB1. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung sind. | |
3.2 Kunststoffabfälle | |
Kunststoffabfälle im Sinne dieser Richtlinie sind Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24.02.2012 (BGB1. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung, die überwiegend Kunststoffe beinhalten oder mit Kunststoffen vermischt sind wie z.B. Ersatzbrennstoffe, Leichtverpackungsabfälle (Gelbe Tonne) und aussortierte Kunststofffraktionen. | |
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4. Flächen für die Feuerwehr |
Für den Einsatz der Feuerwehr sind auf dem Grundstück geeignete Zufahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle herzustellen. | Für den Einsatz der Feuerwehr sind auf dem Grundstück geeignete Zufahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle herzustellen. Aufstellflächen sind mindestens auf zwei sich gegenüberliegenden Seiten für Lagerflächen im Freien ab 2.000 m2, für bauliche Anlagen ab einer Fläche von 5.000 m2 vorzusehen. Abstände zu Gebäudeaußenwänden nach der Muster-Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr sind auch auf Begrenzungen von Lagerflächen anzuwenden |
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5. |
(Stand: 12.01.2024)
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