Fassung vom 2023/1 | Fassung vom 2024/1 |
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D Bauprodukte, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen | D Bauprodukte, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen |
D 1 Allgemeines | D 1 Allgemeines |
Gemäß § 17 Abs. 3 MBO 1 enthält die Verwaltungsvorschrift eine nicht abschließende Liste von Bauprodukten, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen (§ 85a Abs. 4 MBO 1). Diese Liste soll den am Bau Beteiligten zur Klarstellung dienen. | Gemäß § 17 Abs. 3 MBO 1 enthält die Verwaltungsvorschrift eine nicht abschließende Liste von Bauprodukten, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen (§ 85a Abs. 4 MBO 1). Diese Liste soll den am Bau Beteiligten zur Klarstellung dienen. |
Einerseits werden in diese Liste Bauprodukte aufgenommen, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik zwar gibt und an die die Bauordnung auch Anforderungen nach § 3 MBO 1 stellt, aber dennoch auf Verwendbarkeitsnachweise verzichtet wird (ehemals "sonstige Bauprodukte"). Eine Verwendbarkeit der Bauprodukte i.S.d. § 16b MBO 1 muss damit materiell zwar vorliegen, jedoch ist diese nach Bauordnungsrecht nicht nachzuweisen. Hierunter fallen insbesondere Bauprodukte, die durch andere Zertifizierungs- und Zulassungssysteme abgedeckt werden (z.B. DVGW und VDE). | Einerseits werden in diese Liste Bauprodukte aufgenommen, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik zwar gibt und an die die Bauordnung auch Anforderungen nach § 3 MBO 1 stellt, aber dennoch auf Verwendbarkeitsnachweise verzichtet wird (ehemals "sonstige Bauprodukte"). Eine Verwendbarkeit der Bauprodukte i.S.d. § 16b MBO 1 muss damit materiell zwar vorliegen, jedoch ist diese nach Bauordnungsrecht nicht nachzuweisen. Hierunter fallen insbesondere Bauprodukte, die durch andere Zertifizierungs- und Zulassungssysteme abgedeckt werden (z.B. DVGW und VDE). |
Andererseits werden Bauprodukte aufgenommen, für die es weder Technische Baubestimmungen noch allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt und die für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 MBO 1 nicht von Bedeutung sind. Für diese Bauprodukte wird durch den Verzicht auf bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise die bauordnungsrechtlich untergeordnete Bedeutung kenntlich gemacht. | Andererseits werden Bauprodukte aufgenommen, für die es weder Technische Baubestimmungen noch allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt und die für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 MBO 1 nicht von Bedeutung sind. Für diese Bauprodukte wird durch den Verzicht auf bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise die bauordnungsrechtlich untergeordnete Bedeutung kenntlich gemacht. |
D 2 Liste nach § 85a Abs. 4 MBO 1 | D 2 Liste nach § 85a Abs. 4 MBO 1 |
D 2.1 Beispiele für Produkte, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt | D 2.1 Beispiele für Produkte, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt |
Absperrarmaturen in Anlagen zur Wasserver- und -entsorgung | Absperrarmaturen in Anlagen zur Wasserver- und -entsorgung |
Absperranlagen in Anlagen zur Gasversorgung | Absperranlagen in Anlagen zur Gasversorgung |
Strömungswächter | Strömungswächter |
Sicherheitseinrichtungen der Gas-Installation | Sicherheitseinrichtungen der Gas-Installation |
Sicherheits-Gasschlauchleitungen für den Anschluss von Haushalts-Gasgeräten | Sicherheits-Gasschlauchleitungen für den Anschluss von Haushalts-Gasgeräten |
Mehrschichtverbundrohre für die Gas-Inneninstallation | Mehrschichtverbundrohre für die Gas-Inneninstallation |
Flüssiggasdruckregelgeräte | Flüssiggasdruckregelgeräte |
Trinkwassererwärmer und Speicher-Trinkwassererwärmer | Trinkwassererwärmer und Speicher-Trinkwassererwärmer |
Warmwasser-Flächenheizungen und Heizkörperanbindungen | Warmwasser-Flächenheizungen und Heizkörperanbindungen |
Kunststoff-Rohrleitungssysteme für Warmwasser-Fußbodenheizung | Kunststoff-Rohrleitungssysteme für Warmwasser-Fußbodenheizung |
Wärmeübertragungsanlagen | Wärmeübertragungsanlagen |
Sanitärausstattungsgegenstände | Sanitärausstattungsgegenstände |
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Schächte für Brunnen und Sickeranlagen | Schächte für Brunnen und Sickeranlagen |
Sickerrohre für Deponien | Sickerrohre für Deponien |
Blitzschutzanlagen | Blitzschutzanlagen |
Elektroinstallationen wie Leitungen, Schalter, Steckdosen u. Ä. zur Allgemeinstromversorgung unter Normalbedingungen von baulichen Anlagen |
(Stand: 12.09.2024)
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