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Änderungstext
1. ÄndG- LBauO M-V - Erstes Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 28. März 2001
(GVOBl. 2001 S. 60)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Die Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 468, 612), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 647), wird wie folgt geändert:
1. § 40 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann. | "Bestehende Gebäude mit Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2003 50 mit Wasserzählern auszurüsten, dass der Wasserverbrauch jeder Wohnung gemessen werden kann; Ausnahmen können gestattet werden, wenn die Ausrüstung wegen besonderer baulicher Umstände mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist." |
2. § 52 wird wie folgt gefasst:
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§ 52 Barrierefreies Bauen
(1) Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, die von Behinderten. alten Menschen oder Personen mit Kleinkindern nicht nur gelegentlich aufgesucht werden, sind so herzustellen und instand zu halten, daß sie von diesen Personen ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. § 51 bleibt unberührt
(3) Für bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, die überwiegend oder ausschließlich von Behinderten oder alten Menschen genutzt werden, wie
gilt Absatz 1 nicht nur für die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teile, sondern für alle Teile. die von diesen Personen benutzt werden dürfen. (4) Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen nach den Absätzen 2 und 3 sowie die im Erdgeschoß liegenden Wohnungen in Wohngebäuden mit mehr als drei oberirdischen Geschossen müssen mindestens durch einen Eingang stufenlos erreichbar sein. Der Eingang muß eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben. Vor Türen muß eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Rampen dürfen nicht mehr als 6 vom Hundert geneigt sein; sie müssen mindestens 1,20 m breit sein und beidseitig einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Am Anfang und am Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6 m ein Zwischenpodest anzuordnen. Podeste müssen eine Lange von mindestens 1,50 m haben. In den Gebäudeteilen nach den Absätzen 2 und 3 müssen Treppen an beiden Seiten Handläufe erhalten, die über die Treppenabsätze und Fensteröffnungen sowie über die letzten Stufen zu führen sind. Die Treppen müssen Setzstufen haben. Flure müssen mindestens 1,40 m breit sein. Ein Toilettenraum muß auch für Benutzer von Rollstühlen geeignet sein; er ist zu kennzeichnen. (5) § 35 Abs. 5 gilt auch für Gebäude mit weniger als sechs Vollgeschossen. soweit Geschosse von Behinderten mit Rollstühlen stufenlos erreichbar sein müssen. (6) Ausnahmen von den Absätzen 1,4 und 5 können gestattet werden, soweit wegen schwieriger Geländeverhältnisse, vorhandener ungünstiger Bebauung oder der Sicherheit der Behinderten oder alten Menschen die Anforderungen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können. |
" § 52 Barrierefreies Bauen
(1) Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, die einem allgemeinen Besucherverkehr dienen oder die von Behinderten, alten Menschen oder Personen mit Kleinkindern nicht nur gelegentlich aufgesucht werden, sind so herzustellen und instand zu halten, dass sie von diesen Personen ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt und barrierefrei erreicht werden können. § 51 bleibt unberührt. (2) Absatz 1 gilt für die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teile, insbesondere von
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(Stand: 04.07.2022)
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