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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Feuerungsverordnung *

Vom 6. Juli 2010
(GS Meckl.-Vorp. Nr. 13 vom 28.07.2010 S. 407)



Aufgrund des § 85 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 5 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 18. April 2006 (GVOBl. M-V S. 102), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 729) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung:

Artikel 1

Die Feuerungsverordnung vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 620) wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 8 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 bleiben unberührt. " § 8 bleibt unberührt."

2. § 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 8 Abstände von Abgasanlagen zu brennbaren Bauteilen

(1) Abgasanlagen müssen zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen so weit entfernt oder so abgeschirmt sein, dass an diesen bei Nennleistung keine höheren Temperaturen als 85 Grad Celsius und bei Rußbränden in Schornsteinen keine höheren Temperaturen als 100 Grad Celsius an den genannten Bauteilen auftreten können. Dies gilt als erfüllt, wenn

  1. die in den harmonisierten technischen Spezifikationen genannten Abstände eingehalten sind,
  2. bei Abgasanlagen, deren Wärmedurchlasswiderstand mindestens 0,12 Quadratmeter mal Kelvin je Watt und deren Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 Minuten beträgt, ein Mindestabstand von fünf Zentimetern eingehalten ist oder
  3. Nummer 1 und 2 nicht anwendbar sind und ein Mindestabstand von 40 Zentimetern eingehalten ist.

(2) Im Fall des Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 ist

  1. zu Holzbalken und Bauteilen entsprechender Abmessungen ein Abstand von zwei Zentimetern ausreichend,
  2. zu Bauteilen mit geringer Fläche wie Fußleisten und Dachlatten kein Abstand erforderlich.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 ist bei Abgasleitungen für Abgastemperaturen bis zu 300 Grad Celsius bei Nennleistung

  1. innerhalb von Schächten nach § 7 Abs. 5 Satz 5 kein Abstand,
  2. außerhalb von Schächten ein Mindestabstand von 20 Zentimetern,
  3. wenn die Abgasleitungen mindestens zwei Zentimeter dick mit nichtbrennbaren Dämmstoffen ummantelt sind, ein Mindestabstand von fünf Zentimetern

erforderlich. Ein Mindestabstand von fünf Zentimetern genügt auch, wenn die Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennleistung nicht mehr als 160 Grad Celsius betragen kann.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 genügt für Verbindungsstücke zu Schornsteinen ein Mindestabstand von zehn Zentimetern, wenn die Verbindungsstücke mindestens zwei Zentimeter dick mit nichtbrennbaren Dämmstoffen ummantelt sind.

(5) Abgasleitungen sowie Verbindungsstücke zu Schornsteinen müssen, soweit sie durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen führen,

  1. in einem Mindestabstand von 20 Zentimetern mit einem Schutzrohr aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen oder
  2. in einer Dicke von mindestens 20 Zentimetern mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt

sein. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 und 2 genügt ein Maß von fünf Zentimetern, wenn die Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennleistung nicht mehr als 160 Grad Celsius betragen kann.

(6) Zwischenräume in Decken- und Dachdurchführungen von Abgasanlagen müssen mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ausgefüllt sein.

" § 8 Abstände von Abgasanlagen zu brennbaren Bauteilen

(1) Abgasanlagen müssen zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen so weit entfernt oder so abgeschirmt sein, dass an den genannten Bauteilen

  1. bei Nennleistung keine höheren Temperaturen als 85 Grad Celsius und
  2. bei Rußbränden in Schornsteinen keine höheren Temperaturen als 100 Grad Celsius auftreten können.

(2) Die Anforderungen des Absatzes 1 gelten für den Fall der Hinterlüftung der Abgasanlagen als erfüllt, wenn

  1. die aufgrund von harmonisierten technischen Spezifikationen in der Produktbezeichnung angegebenen Mindestabstände eingehalten sind,
  2. bei Abgasanlagen für Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400 Grad Celsius, deren Wärmedurchlasswiderstand mindestens 0,12 Quadratmeter mal Kelvin je Watt und deren Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 Minuten beträgt, ein Mindestabstand von fünf Zentimetern eingehalten ist oder
  3. bei Abgasanlagen für Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400 Grad Celsius ein Mindestabstand von 40 Zentimetern eingehalten ist.

Im Falle von Satz 1 Nummer 2 ist

  1. zu Holzbalken und Bauteilen entsprechender Abmessungen ein Mindestabstand von zwei Zentimetern ausreichend,
  2. zu Bauteilen mit geringer Fläche wie Fußleisten und Dachlatten, soweit die Ableitung der Wärme aus diesen

Bauteilen nicht durch Wärmedämmung behindert wird, kein Mindestabstand erforderlich.

Abweichend von Satz 1 Nummer 3 genügt bei Abgasleitungen für Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 300 Grad Celsius außerhalb von Schächten

  1. ein Mindestabstand von 20 Zentimetern oder
  2. wenn die Abgasleitungen mindestens zwei Zentimeter dick mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt sind oder die Abgastemperatur der Feuerstätte bei Nennleistung nicht mehr als 160 Grad Celsius betragen kann, ein Mindestabstand von fünf Zentimetern.

Abweichend von Satz 1 Nummer 3 genügt für Verbindungsstücke zu Schornsteinen ein Mindestabstand von zehn Zentimetern, wenn die Verbindungsstücke mindestens zwei Zentimeter dick mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt sind.

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