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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Feuerungsverordnung *
Vom 6. Juli 2010
(GS Meckl.-Vorp. Nr. 13 vom 28.07.2010 S. 407)
Aufgrund des § 85 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 5 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 18. April 2006 (GVOBl. M-V S. 102), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 729) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung:
Die Feuerungsverordnung vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 620) wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 8 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 bleiben unberührt. | " § 8 bleibt unberührt." |
2. § 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 8 Abstände von Abgasanlagen zu brennbaren Bauteilen
(1) Abgasanlagen müssen zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen so weit entfernt oder so abgeschirmt sein, dass an diesen bei Nennleistung keine höheren Temperaturen als 85 Grad Celsius und bei Rußbränden in Schornsteinen keine höheren Temperaturen als 100 Grad Celsius an den genannten Bauteilen auftreten können. Dies gilt als erfüllt, wenn
(2) Im Fall des Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 ist
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 ist bei Abgasleitungen für Abgastemperaturen bis zu 300 Grad Celsius bei Nennleistung
erforderlich. Ein Mindestabstand von fünf Zentimetern genügt auch, wenn die Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennleistung nicht mehr als 160 Grad Celsius betragen kann. (4) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 genügt für Verbindungsstücke zu Schornsteinen ein Mindestabstand von zehn Zentimetern, wenn die Verbindungsstücke mindestens zwei Zentimeter dick mit nichtbrennbaren Dämmstoffen ummantelt sind. (5) Abgasleitungen sowie Verbindungsstücke zu Schornsteinen müssen, soweit sie durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen führen,
sein. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 und 2 genügt ein Maß von fünf Zentimetern, wenn die Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennleistung nicht mehr als 160 Grad Celsius betragen kann. (6) Zwischenräume in Decken- und Dachdurchführungen von Abgasanlagen müssen mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ausgefüllt sein. |
" § 8 Abstände von Abgasanlagen zu brennbaren Bauteilen
(1) Abgasanlagen müssen zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen so weit entfernt oder so abgeschirmt sein, dass an den genannten Bauteilen
(2) Die Anforderungen des Absatzes 1 gelten für den Fall der Hinterlüftung der Abgasanlagen als erfüllt, wenn
Im Falle von Satz 1 Nummer 2 ist
Bauteilen nicht durch Wärmedämmung behindert wird, kein Mindestabstand erforderlich. Abweichend von Satz 1 Nummer 3 genügt bei Abgasleitungen für Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 300 Grad Celsius außerhalb von Schächten
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 genügt für Verbindungsstücke zu Schornsteinen ein Mindestabstand von zehn Zentimetern, wenn die Verbindungsstücke mindestens zwei Zentimeter dick mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt sind. |
(Stand: 16.06.2018)
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